Richtig vererben und verschenken
Vermögenswerten verliert der Erblasser zwangsläufig an Einfluss, die Entwicklung von Lebensumständen seiner Familienmitglieder zu steuern.
Die Durchführung einer vorweggenommenen Erbfolge kann erheblich höhere Kosten (insbesondere Notar- und Grundbuchkosten) verursachen als die Vermögensübertragung im Wege des Erbrechts.
Instrumente zur lebzeitigen Vermögensübertragung
Zuwendungen zu Lebzeiten können rechtlich unterschiedlich ausgestaltet sein. In Betracht kommen insbesondere die Schenkung, die gemischte Schenkung und die Schenkung unter Auflagen.
Schenkung
Die Schenkung ist eine unentgeltliche Zuwendung des Schenkers an den Beschenkten (§ 516 Abs. 1 BGB).
Diese Form der Zuwendung hat als Instrument der Vermögensübertragung zu Lebzeiten große Bedeutung.
Motive
Motive für eine Schenkung gibt es viele: So kann die vorzeitige Zuwendung von Vermögenswerten den Kindern beim Aufbau einer eigenen Existenz helfen. Der nichteheliche Partner oder eine dritte Person kann finanziell versorgt oder für Pflege- und Betreuungsleistungen entschädigt werden. Eine Schenkung kann auch sinnvoll sein, wenn damit ein Erbverzicht des Beschenkten verbunden wird. Auf diese Weise können die testamentarisch eingesetzten Erben vor Pflichtteilsansprüchen (vgl. → Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils ) geschützt werden. Im Wege der Schenkung beziehungsweise eines Übergabevertrags kann etwa der eigene Betrieb oder das eigene Unternehmen noch zu Lebzeiten in jüngere Hände gegeben werden. Und schließlich können für eine Schenkung steuerliche Motive ausschlaggebend sein. Denn nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz können die jeweils maßgebenden Freibeträge alle zehn Jahre geltend gemacht werden, sodass diese mehrfach genutzt werden können.
Bei der Schenkung ist zwischen der sogenannten Handschenkung und der Vertragsschenkung zu unterscheiden.
Bei der Handschenkung wird die Zuwendung sofort vollzogen, das heißt, das Eigentum am geschenkten Gegenstand sofort übertragen. Typische Beispiele sind Geburtstags- und Weihnachtsgeschenke. Die Handschenkung bedarf keiner besonderen Form.
Von der Handschenkung zu unterscheiden ist die Vertragsschenkung. In diesem Fall verpflichtet sich der Schenkende durch Vertrag, dem Beschenkten eine unentgeltliche Zuwendung zu machen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn sich der Schenker verpflichtet, dem Vertragspartner seine Briefmarkensammlung zu schenken. Ein Schenkungsversprechen in dieser Form bedarf der notariellen Beurkundung. Wenn die Zuwendung allerdings vollzogen wurde, der Schenkungsgegenstand dem Beschenkten also übereignet wurde, ist die Schenkung auch ohne notarielle Beurkundung wirksam (§ 518 Abs. 2 BGB). Bei Grundstücksschenkungen ist neben der notariellen Beurkundung auch die Eintragung im Grundbuch erforderlich.
Vorsicht
Die Schenkung ist für den Schenker ein riskantes Rechtsgeschäft; schließlich verliert er sein gesamtes Vermögen. Sie sollten deshalb gründlich überlegen, ob die Übertragung von Vermögenswerten zu Lebzeiten richtig und vernünftig ist. Eine Rückforderung ist nur in Ausnahmefällen möglich.
Zu beachten ist zudem, dass der Schenker unter Umständen auch für Mängel des geschenkten Gegenstands haftet und vom Beschenkten haftbar gemacht werden kann. Allerdings haftet der Schenker gesetzlich grundsätzlich nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 521 BGB). Grob fahrlässig würde er handeln, wenn er nicht beachtet, was im konkreten Fall jedermann einleuchten musste. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn der Schenker den Beschenkten nicht ausreichend darauf aufmerksam macht, dass das geschenkte Spielzeug nicht schadstofffrei ist und Gesundheitsschäden verursachen kann.
Weist die verschenkte Sache Mängel auf, so ist der Schenker gegenüber dem Beschenkten nur dann schadenersatzpflichtig, wenn er den Mangel gekannt und arglistig verschwiegen hat („Einem geschenkten Gaul schaut man nicht ins Maul“, § 524 Abs. 1 BGB).
Ist der Schenker nach der Schenkung außerstande, einen angemessenen Unterhalt zu bestreiten oder die gegenüber seinen Verwandten, seinem Ehegatten, Lebenspartner oder früherem Ehegatten oder Lebenspartner gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er die Schenkung zurückfordern (§ 528 Abs. 1 BGB). Der Beschenkte kann die Herausgabe allerdings dadurch abwenden, indem er den für den Unterhalt erforderlichen Betrag zahlt. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn die Bedürftigkeit
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