Stehpinkeln nach 22 Uhr verboten
Ordner über sein Fehlverhalten aufklären wollte, wurde der Pinkelpott zum Wurfgeschoss. Der Italiener feuerte den MaÃkrug auf den Ordner. Der hatte damit wohl gerechnet und konnte sich noch ducken. Gegen die sich anschlieÃende Bissattacke in seinen Unterarm konnte dem Security-Mann dann nur noch die mobile Wiesn-Polizei helfen, die die beiden Wildbiesler im nahegelegenen Wiesn-Kittchen vereinte, das hoffentlich über eine Toilette verfügt.
Grundgesetz abgeschafft?
Der Zwangsversteigerung seines Grundstücks wollte sich ein (im Jahre 1960 geborener) Mann auf besonders bizarre Weise entziehen: Das gesamte Verfahren sei nämlich rechtswidrig, da das Grundgesetz der Bundesrepublik am 17.07.1990 auÃer Kraft getreten sei. AnschlieÃend teilte er dem Gericht auf ganzen 28 Seiten seine Meinung zur staats- und völkerrechtlichen Situation Deutschlands sowie zu seiner Existenz als »exterritorialer Staatsangehöriger des Deutschen Reichs« mit.
Das ging dem Gericht eindeutig zu weit. In seinem Beschluss formulierte es, dass die von dem Mann beschriebene »deutsche Reichsverfassung vom 19.01.1996« und die »kommissarische Reichsregierung« usw. »ebenso wenig existierten, wie die Erde eine Scheibe« sei. Anderslautende Behauptungen und Rechtsansichten beruhten auf ideologisch bedingten Wahnvorstellungen und würden allenfalls von rechtsradikalen Agitatoren oder Psychopathen vertreten. (Amtsgericht Duisburg)
Nomen est Omen
Chenekwahow, Tecumseh, Migiskau, Kioma, Ernesto, Inti, Prithibi, Pathar, Chajara, Majim, Henriko, Alessandro ...
Was Sie hier lesen, ist nicht etwa die Aufstellungsliste der kirgisischen FuÃballnationalmannschaft, nein, all diese Namen wollte eine deutsche Mutter ihrem neugeborenen Sohn geben. Als das örtliche Standesamt dies verweigerte, zog die Frau bis vor das Bundesverfassungsgericht.
Jedoch hatte ihre Beschwerde auch dort keinen Erfolg. Denn das Gericht entschied, dass Eltern bei der Wahl des Vornamens ihrer Kinder zwar grundsätzlich frei entscheiden dürften, dieses Recht jedoch eine Grenze finde, wenn eine Beeinträchtigung des Kindeswohls drohe. Und ganze zwölf Vornamen hätten in diesem Fall einen erheblich belästigenden Charakter für das Kind. Es müsse sich die richtige Reihenfolge und Schreibweise der gröÃtenteils ungewöhnlichen Namen merken und würde durch diese immer wieder auffallen. Zudem sei die Selbstidentifikation des Kindes mit zunehmender Zahl seiner Vornamen nicht mehr gewährleistet.
Aus einer Vielzahl von weiteren Urteilen lässt sich zudem ableiten, dass das Wohl eines Kindes u.a. auch dann beeinträchtigt ist, wenn der Vorname lächerlich oder anstöÃig ist (abgelehnt wurden deshalb Namenswünsche wie Gin, Gastritis, Pepsi-Cola, Pfefferminze, Grammophon, Nelkenheini, SteiÃlage, Borussia, Mechipchamueh, Verleihnix), ihm »der Geruch des Bösen anhaftet« (also bitte nicht Barabbas, Judas, Satan) oder er Assoziationen zu Personen aus Politik oder Geschichte hervorruft (beispielsweise Lenin, Hindenburg, Che, Bin Laden, Jesus Christus).
FuÃgänger kann nicht gegen Auto-Plakettenpflicht klagen
In München darf man zur Vermeidung von Feinstaubbelastung nur noch mit solchen Autos in die Innenstadt fahren, die umweltfreundlich sind und dies durch eine farbige Plakette dokumentieren. Ein Mann klagte dagegen vor dem Verwaltungsgericht und machte geltend, dass die Einrichtung der Umweltzone »unsinnig und diskriminierend« sei. Auch sei der Zusammenhang zwischen Feinstaub und StraÃenverkehr nicht schlüssig: Neueste Untersuchungen belegten, dass Feinstaub durch die Sonneneinstrahlung zu den Morgen- und Abendstunden völlig natürlich durch Luftverwirbelungen entstünde. Das Gericht machte kurzen Prozess und wies die Klage ab, ohne sich überhaupt mit der Argumentation des Klägers zu befassen. Grund: Der Kläger kam gar nicht aus München, sondern aus einem rund 80 Kilometer entfernten Ort, und er hatte auch kein Auto, sondern fuhr Fahrrad oder ging zu FuÃ. Als Radfahrer und FuÃgänger stehe es dem Kläger jederzeit frei, so das Gericht, auch ohne Umweltplakette nach und durch München zu fahren. Damit fehle es schon an der Voraussetzung jeder verwaltungsgerichtlichen Klage, nämlich der Betroffenheit von der angegriffenen Regelung. Es half dem Mann auch nichts mehr, als er hinterherschickte, es könne ja sein, dass er sich
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