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Stehpinkeln nach 22 Uhr verboten

Stehpinkeln nach 22 Uhr verboten

Titel: Stehpinkeln nach 22 Uhr verboten Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Anne Nina Schmid
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Fellanhaftungen fest, allerdings war es mit dem »Wildtier« nicht weit her: Es stellte sich heraus, dass ein kleines Eichhörnchen gegen das Auto gerannt war. Eichhörnchen aber gehören nicht zum Jagdwild, weshalb die Klage abgewiesen wurde. (Landgericht Coburg)
    Das Schwein in der Mietwohnung
    Ein Haustier etwas ungewöhnlicher Art hielt sich eine Mieterin in Berlin: Bei dem Vieh mit dem bezeichnenden Namen »Schnitzel« handelte es sich nämlich um ein Schwein.
    Ihr Vermieter, der das Schwein aus der Wohnung klagen wollte, unterlag jedoch vor Gericht. Solange von dem Tier keine Belästigungen für die übrigen Hausbewohner oder sonstige Beeinträchtigungen ausgingen, dürfe der Vermieter
die Zustimmung zu dessen Haltung in der Wohnung nicht verweigern. Per Beweisaufnahme hatte sich das Gericht eingehend davon überzeugt, dass von »Schnitzel« keine derartigen Beeinträchtigungen ausgingen. Auch der einst im Treppenhaus wahrzunehmende Schweinegestank sei nun beseitigt, da die Mieterin mittlerweile in der Lage sei, das Schwein »ohne weitere Belästigungen« zu halten. Stellt sich die Frage, ob »Schnitzel« nun täglich parfümiert wird und eine desodorierte Katzentoilette benutzt ... (Amtsgericht Köpenick)
    Wenn jemand mehr als einen Vogel hat
    Eine Grenze fand das richterliche Tierverständnis in folgendem Fall: Da hatte sich ein Mieter in einer Zweizimmerwohnung an die hundert Vögel gehalten und diese dort frei umherfliegen lassen. Bei einem so »umfangreichen Vogelpark« in einer Wohnung dieser Größe seien aber derart negative Auswirkungen auf die Mietsache zu befürchten, dass der Vermieter nach erfolgloser Abmahnung zur fristlosen Kündigung berechtigt sei. (Landgericht Karlsruhe)
    Die Schlangen- und Mäuse-WG
    Hier noch ein Fall, in dem die Liebe zu etwas ungewöhnlichen Tieren die Gemüter der Nachbarn erregte: Eine Tochter hatte in der ca. 80 Quadratmeter großen Eigentumswohnung ihrer Eltern ganze elf Schlangen gehalten. Darunter z.B. auch drei »winzige« Boas von ca. zwei Metern Länge. Und damit auch gleich für deren Futter gesorgt war, wurden zusätzlich stets ca. 24 Ratten und Mäuse gehalten, die das Mädchen in der Wohnung selbst züchtete.

    Diese Zustände wollte die Eigentümergemeinschaft nicht länger dulden und bekam vor Gericht recht. Denn nach unseren »tradierten soziokulturellen Vorstellungen« sei die Haltung von Schlangen und als Lebendfutter dienenden Ratten mit einem ordnungsmäßigen Wohnen in einer Wohnungseigentumsanlage nicht zu vereinbaren, so die Richter. Schlangen gehörten nämlich nicht zur »allgemeinen Lebensführung«, sondern würden üblicherweise nur außerhalb von Wohnungen in Tiergehegen oder bei speziellen Darbietungen zur Kenntnis genommen. Ratten und Mäuse verbinde man zudem eher mit unsauberen Gefilden und halte sie gemeinhin für Krankheitsträger. (Oberlandesgericht Frankfurt am Main)
    Der traumatisierte Künstler-Wellensittich
    Eine Künstlerin als Frauchen zu haben, verhalf einem Wellensittich zur Teilnahme an folgender doch eher speziellen Performance: Bei einer ihrer Darstellungen hatte die Dame ein Goldfischglas einige Zentimeter hoch mit einer leckeren Masse aus zerschlagenen Eiern und Wurstresten (!) gefüllt. Symbolisch für »leidende Menschen« setzte sie anschließend ihren Wellensittich in diese Mischung, sodass der bis zum Rücken von der Eimasse bedeckt war. Anschließend wurde das Glas unter den Klängen der Nationalhymne fünf bis zehn Sekunden hin und her geschwenkt und dann auf dem Fußboden abgestellt. Der Vogel hüpfte schnellstmöglich aus dem Glas heraus, wo er von Helfern aufgenommen und dann in einem Waschbecken gereinigt wurde.
    Gegen die Künstlerin wurde daraufhin eine Geldbuße
verhängt, da sie das Wohlbefinden eines Tieres erheblich beeinträchtigt habe. Dadurch, dass die Federn des Wellensittichs durch die Eimasse verklebt und der Vogel flugunfähig gemacht wurde und anschließend auch noch den Strapazen des Säuberns ausgesetzt war, seien bei dem Tier Angstgefühle verursacht worden.
    Die Dame legte dagegen Einspruch ein und wurde freigesprochen. Argument: Diese kurzfristige Minderung seines Wellensittich-Wohlbefindens sei für den Vogel »keine gravierende Beeinträchtigung« gewesen. (Oberlandesgericht Frankfurt am Main)
    Wann ist ein

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