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Stehpinkeln nach 22 Uhr verboten

Stehpinkeln nach 22 Uhr verboten

Titel: Stehpinkeln nach 22 Uhr verboten Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Anne Nina Schmid
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Betriebszeiten regelmäßig Pfützen vor besonders rutschgeneigten Stellen wegwischt, sei nicht einzurichten. (Oberlandesgericht Celle)
    Im Sonnenstudio kann man sich verbrennen
    Diese für ihn offenbar überraschende Erkenntnis machte ein Mann, der nach eigenen Angaben ein ganz besonderes »Erstes Mal« in einem Solarium erlebte. Als er sich als Anfänger outete, empfahl ihm die örtliche Sonnenbankfachkraft ein spezielles Gerät und eine für ihn nur scheinbar passende Bräunungszeit. Gerät und Dauer waren zu kräftig für den Novizen: Er war nach absolvierter Besonnung gezwungen, einen Hautarzt seines Vertrauens aufzusuchen, der Verbrennungen ersten Grades feststellte. Von den daraufhin eingeklagten 1500 Euro Schmerzensgeld sprach ihm das Gericht immerhin die Hälfte zu. Gerade blasse Kunden, die sich noch dazu als Neulinge zu erkennen geben, haben Anspruch auf fachgemäße Beratung durch das Studiopersonal. Gleichwohl habe jeder Kunde aber die Pflicht, die im Solarium angebrachten Warnschilder und Bräunungstabellen selbst zu studieren und sein Bräunungsverhalten selbstständig darauf abzustellen. (Amtsgericht Mannheim)
    Dümmer als die Polizei erlaubt
    Der Ausspruch »Polizei! Hey fick dich« aus Diplomatenmund ist keine Beleidigung
    Man sollte meinen, dass jemand, der einen Münchner Polizeibeamten derart unfreundlich anspricht und ihm dabei auch noch zur Vermeidung aller eventuellen Unklarheiten den Mittelfinger entgegenstreckt, Ärger zu gewärtigen hätte. Auch Verstöße gegen das Kriegskontrollwaffengesetz sowie Ferrari-Fahrten mit überhöhter Geschwindigkeit, dafür aber ohne Führerschein und mit zwei Promille AlPolizeipräsidenten werden in München üblicherweise nicht gerne gesehen. Es sei denn, man ist der Sohn des libyschen Diktators Gaddafi, der jahrelang in München wohnte und dort angeblich »Studien« nachging. Wegen keines der genannten Delikte wurde er nämlich — unter Hinweis auf seinen »Diplomatenstatus« — zur Rechenschaft gezogen. Weniger Rücksicht auf Status oder Studien als die bayrische Polizei aber nahm das US-Militär. Als der Wüstensohn im April 2011 einen Besuch in Tripolis machte, fiel ihm kurzerhand eine Rakete auf den Kopf.
    Der Amtsarsch auf der Postkarte
    Weil er vermutlich einen Rotlicht-Verstoß begangen hatte, wurde ein Mann von Polizeimeister (PM) R. angehalten und überprüft. Doch das Treffen stand unter keinem guten Stern — alles in allem missfiel dem Mann der angeblich rüde Ton des Polizisten und überhaupt die Art und Weise,
wie dieser vorging. Offenbar hatte der Vorfall den Mann derart aufgeregt, dass er sich in der Folge bemüßigt fühlte, dem PM eine Postkarte zu schicken. Darauf zu sehen: die Rückansicht eines überdicken, feisten Hinterns auf einem für dessen Größe viel zu kleinen Bürostuhl. Darunter war als Text vermerkt: »Konturen eines Amtsarsches (Prototyp), gewidmet Herrn PM R.«. Der Polizeimeister stellte daraufhin Strafantrag wegen Beleidigung. Vor Gericht jedoch gab sich der Postkarten-Versender unschuldig, er habe den PM doch gar nicht beleidigen wollen, sondern vielmehr geglaubt, dieser würde sich an der Karte freuen, wenn er Humor und künstlerisches Verständnis habe.
    Der Hamburger Richter sah durch die Postkarte aber die Ehre des Polizisten verletzt, denn spätestens durch die persönliche »Widmung« sei der PM dem in all seiner Unästhetik und Hässlichkeit abgebildeten Menschen auf der Karte gleichgestellt worden. Dennoch wäre er noch bereit gewesen, das Verfahren gegen eine geringe Geldbuße einzustellen, wenn sich der Angeklagte zu einer Entschuldigung gegenüber dem PM hätte aufraffen können. Dazu hatte dieser aber so gar keine Lust, vielmehr bot er in seinem Schlusswort dem Polizisten an, ob er nicht auf seine, des Angeklagten, Kosten einen Kursus der Volkshochschule über Kunst belegen wolle ... Da reichte es dem Gericht, und es verhängte eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen. (Amtsgericht Hamburg)
    Polizisten sind im Regelfall des Schreibens kundig
    Die Käuferin eines Wohnmobils musste erfahren, dass das gute Stück geklaut war. Eigentümerin wäre sie deshalb
nur geworden, hätte sie nachweisen können, dass sie beim Kauf »gutgläubig« davon ausging, der Verkäufer sei zum Verkauf berechtigt gewesen. Genau das sei

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