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Steuerflucht - Das Milliardengeschaeft mit dem Schwarzgeld Ein Insider packt aus

Steuerflucht - Das Milliardengeschaeft mit dem Schwarzgeld Ein Insider packt aus

Titel: Steuerflucht - Das Milliardengeschaeft mit dem Schwarzgeld Ein Insider packt aus Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Hans-Lothar Merten
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zahlen – auch nach Ablauf von zehn Jahren (beschränkte Erbschaftsteuerpflicht). Dabei können mögliche Erbschaftsteuern im Zuzugsland angerechnet werden.
    Ein Wegzug aus erbschaft- beziehungsweise schenkungsteuerlichen Gründen gestaltet sich also schwieriger als jener aus ertragsteuerlichen Motiven. Das beruht einerseits darauf, dass die unbeschränkte Erbschaft- beziehungsweise Schenkungsteuerpflicht in Deutschland nicht nur an den Erblasser/Schenker anknüpft, sondern eine Erbschaft beziehungsweise Schenkung unbeschränkt der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt, wenn der Erwerber seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
Wegzugbesteuerung bei Unternehmen
    Nicht nur, wenn Privatpersonen ins Ausland ziehen, langt der deutsche Fiskus zu. Er besteuert auch die grenzüberschreitende Verlagerung von Vermögenswerten bei Unternehmen. Dabei setzt er einen fiktiven Verkauf der Vermögenswerte an und besteuert diese unmittelbar bei Grenzübertritt, wenn der Fiskus das Besteuerungsrecht verliert. Wird also beispielsweise ein Vorprodukt in eine Betriebsstätte nach Frankreich zur Endmontage verschickt, muss der Wert des Produkts versteuert werden. Und dies, obwohl es nur unternehmensintern bewegt wurde und ein Verkauf noch gar nicht erfolgt ist.
    Auch wenn immaterielle Wirtschaftsgüter wie Marken, Patente oder Kundenbeziehungen an eine Tochtergesellschaft im Ausland übertragen werden, wird sofort Wegzugsteuer fällig. Für Unternehmen kann dies eine enorme Belastung darstellen, ohne dass materiell ein Wertgegenstand das Land verlässt.
    Nach einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) (Az. C-371/10) muss es einem Unternehmer möglich sein, die auf die grenzüberschreitende Übertragung anfallende Steuer zinspflichtig stunden zu lassen, statt diese – wie bisher – sofort zu begleichen. Allerdings muss dann jährlich nachgewiesen werden, dass für das überführte Wirtschaftsgut im Ausland kein Realisationsakt – also beispielsweise ein Verkauf – stattgefunden hat. Maßgeblich für die Steuerhöhe ist der Wert zum Zeitpunkt der Verlagerung ins Ausland. Eine spätere Wertentwicklung bleibt dagegen unbeachtet.
    Indem der EuGH nun eine Stundung zulässt, gewinnen die Unternehmen wieder den Spielraum für wirtschaftlich sinnvolle Gestaltungen zurück. Allerdings fordert er im Gegenzug umfangreiche Mitwirkungs- und Nachweispflichten. So kann der Staat, der das Vermögen abgibt, die Steuerstundung von einer Bankgarantie abhängig machen. Die Bundesregierung wird nicht umhin kommen, als Folge des EuGH -Urteils die Wegzugsteuer für Unternehmen zu reformieren.
Besteuerung von Auslandseinkünften deutscher Unternehmen in der Heimat
    Wenn deutsche Kapitalgesellschaften Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften halten, werden Dividenden und Veräußerungsgewinne steuerfrei gestellt. Werden die Gewinne an deutsche Anteilseigner direkt ausgeschüttet, unterliegen diese dem Halbeinkünfteverfahren. Dies gilt auch für offene Handelsgesellschaften (OHG), Kommanditgesellschaften (KG) und Einzelunternehmen, wenn diese nach dem Optionsmodell eine Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft wählen.
    Kapitalgesellschaften, die Filialen im Ausland unterhalten, sollten prüfen, ob es vorteilhaft wäre, diese in selbständige Tochtergesellschaften umzuwandeln. Besteht für sie keine Steuerfreiheit für die Gewinne aus den Auslandsniederlassungen, kann sich die Umwandlung in eine Tochtergesellschaft lohnen. Für Auslandsinvestitionen deutscher OHGs, KGs oder Einzelunternehmen gilt: Gehören zum Privatvermögen Beteiligungen an Auslands-Kapitalgesellschaften, werden deren Ausschüttungen bei den deutschen Beteiligten nur zur Hälfte steuerpflichtig. Einkommen aus Auslandsbetrieben bleiben in der Regel steuerfrei. Gewinne ausländischer Töchter deutscher Unternehmen sind in Deutschland steuerpflichtig, auch dann, wenn diese nicht ausgeschüttet werden. Voraussetzungen dafür sind:
Der Gewinn der ausländischen Gesellschaft ist in ihrem Land mit einer Steuer von weniger als 25 Prozent belastet.
Die Anteile der Auslandsgesellschaft müssen zu mehr als zehn Prozent deutschen Privatpersonen oder Unternehmen gehören.
Die ausländische Gesellschaft muss sogenannte passive Einkünfte erwirtschaften. Hierunter fallen die Einkünfte von Partnergesellschaften, aber auch Auslandsgesellschaften, die nur für verbundene Unternehmen tätig sind.

Kapitel 3: Wann ist ein Steuerparadies ein

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