Steuerflucht - Das Milliardengeschaeft mit dem Schwarzgeld Ein Insider packt aus
sich den „weltweiten steuerlichen Informationsaustausch“ auf ihre Fahne geschrieben und dies mit Sanktionen untermauert. In Deutschland dient hierzu beispielsweise das sogenannte Steueroasengesetz von 2009. Darin sind besondere Maßnahmen für Unternehmen und Privatpersonen vorgesehen, deren Wohnsitzstaaten keinen „hinreichenden Informationsaustausch“ nach dem OECD -Rahmenabkommen gewähren:
Einschränkung bestimmter steuerlicher Regelungen bei Geschäftsbeziehungen zu Staaten oder Gebieten, die schädlichen Steuerwettbewerb betreiben: So sollen beispielsweise Betriebsausgaben nicht mehr ohne Weiteres abgezogen werden können, wenn die Zahlungen an eine Person oder ein Unternehmen in einer Steueroase geleistet werden. Auch grenzüberschreitende Dividenden und Veräußerungsgewinne zwischen Tochter- und Muttergesellschaft sollen von der Steuerfreiheit beziehungsweise der Abgeltungsteuer ganz oder teilweise ausgeschlossen werden können.
Erweiterte Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflichten natürlicher Personen in Bezug auf Kapitalanlagen im Ausland: So werden Steuerpflichtige mit Geschäftsbeziehungen zu Steueroasen verpflichtet, hierüber Angaben zu machen und die entsprechenden Bankinstitute von ihrer Verschwiegenheitspflicht zu entbinden.
Erweiterte Prüfungsrechte der Finanzbehörden.
Personen und Unternehmen werden somit in eine Art Beugehaft genommen, wenn ihre Regierungen den OECD -Regeln in deutscher Interpretation nicht nachkommen. Gleichzeitig stellt Deutschland die mit anderen Staaten geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen auf den Prüfstand. In Neuverhandlungen wird dabei versucht, die steuerlichen Regelungen anderer Staaten so zu beeinflussen, dass das Besteuerungsrecht erheblich zugunsten Deutschlands ausgeweitet wird. Weigert sich der Vertragspartner, die vorgeschlagenen Regelungen oder Änderungen seiner inländischen Besteuerung zu akzeptieren, wird mit Kündigung des Doppelbesteuerungsabkommens gedroht – und dann hätte Deutschland wieder das uneingeschränkte Besteuerungsrecht.
Steuerliche Folgen in der Heimat bei Wegzug ins Ausland
Eine der größten Errungenschaften der EU ist, dass die Bürger ihrer Mitgliedsländer (fast) frei von einem ins andere Land umziehen können. Dies hat in den letzten Jahren zu einem wahren Steuerflüchtlingskarussell geführt. Doch ebenso wie Deutschland entlassen auch andere Industrieländer Emigranten nicht ohne Weiteres aus ihren fiskalischen Pflichten. Steuerbehörden zeigen sich nur dann wohlwollend, wenn Steuerpflichtige, die zeitweise im Ausland arbeiten oder Geld im Ausland investieren, ihre Einkünfte mit in die Heimat bringen.
Deutschland: Mit Aufgabe des Wohnsitzes und/oder des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland tritt an die Stelle der unbeschränkten Steuerpflicht die erweiterte beschränkte Steuerpflicht (§§ 2 bis 5 Außensteuergesetz, AStG), wenn der Wegzügler in ein Land mit Niedrigbesteuerung zieht und weiterhin inländische Einkunftsquellen hat.
Zu den Gebieten mit niedriger Besteuerung im Sinne des § 2 Abs. 1 AStG (Steueroasen) gehören:
Gebiete, in denen keine Einkommensteuer erhoben wird: Andorra, Bahrain, Campione, Monaco, Bahamas, Bermudas, Turks and Caicos Islands, Tonga, Neue Hebriden
Gebiete, in denen unter 31,2 Prozent Steuer erhoben wird: Channel Islands, Gibraltar, Isle of Man, Liechtenstein, Schweiz (außer in den Kantonen Genf, Neuenburg, Wallis und Waadt sowie in einzelnen Gemeinden der Kantone Aargau, Bern, Luzern, Tessin, Thurgau und Zürich), Angola, Niederländische Antillen, St. Helena
Gebiete, in denen eine wesentliche Vorzugsbesteuerung besteht: Schweiz (Besteuerung nach dem Verbrauch bei der direkten Bundessteuer), Panama (steuerfrei sind ausländische Dividenden sowie Einkünfte aus im Ausland getätigten Geschäften)
Dänemark erhebt eine Steuer in Höhe von 30 Prozent auf an Emigranten gezahlte Zinsen, die mindestens fünf von zehn der Jahre ortsansässig waren, die der Abreise vorangegangen sind.
Frankreich befreit Auslandseinkommen von der Steuer, wenn der Arbeitnehmer im Ausland wenigstens zwei Drittel der französischen Steuer zahlt.
In Großbritannien müssen Emigranten selbst nachweisen, dass sich nicht nur ihr Wohnsitz, sondern auch ihr gewöhnlicher Aufenthalt geändert hat. Ist das nicht der Fall, werden britische Emigranten mit Sitz im Ausland so behandelt, als hätten sie ihr Domizil nach wie vor in Großbritannien. Während dieser Zeit unterliegt ihr Vermögen im Todesfall auch der
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