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Steuerflucht - Das Milliardengeschaeft mit dem Schwarzgeld Ein Insider packt aus

Steuerflucht - Das Milliardengeschaeft mit dem Schwarzgeld Ein Insider packt aus

Titel: Steuerflucht - Das Milliardengeschaeft mit dem Schwarzgeld Ein Insider packt aus Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Hans-Lothar Merten
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Basisgesellschaft im Ausland, die jeweils nur zum Schein erfolgt sind und damit rechtsunwirksam sein können.
    Um den Sachverhalt aufklären zu können, ist hinsichtlich der erhöhten Mitwirkungspflicht des inländischen Steuerpflichtigen nach § 90 Abs. 2 und 3 AO beziehungsweise § 16 und § 17 AStG Folgendes besonders wichtig. Und zwar, ob
der Steuerpflichtige den Nachweis erbringen kann, dass die ausländische Gesellschaft tatsächlich rechtlich existiert;
er mit überzeugenden Unterlagen belegen kann, dass die mit dem betreffenden Rechtsgeschäft verbundenen Rechtswirkungen der ausländischen Basisgesellschaft gegenüber tatsächlich eingetreten sind, ob also zwischen den Beteiligten beispielsweise tatsächlich ein Leistungsaustausch stattgefunden hat;
er geeignete Beweismittel für die einzelnen Zahlungsvorgänge vorlegen kann;
er belegen kann, dass der Zahlungsempfänger (ausländische Basisgesellschaft) die in Rechnung gestellte Leistung von wirtschaftlich feststellbarem Wert tatsächlich und selbst erbracht hat;
die Zahlungen im Hinblick auf die erbrachte Leistung angemessen erscheinen.
    2.Soweit die auf Verlangen vorgelegten Unterlagen oder die sonstigen Umstände nicht darauf schließen lassen, dass Scheingestaltungen gewählt worden sind, wird geprüft, ob die Gründung einer ausländischen Basisgesellschaft oder einzelne Transaktionen zu ihr im Ausland den Tatbestand des Gestaltungsmissbrauchs im Sinne des § 42 AO erfüllen.
    Wenn als Lösung für das Steuerdilemma auf eine Scheinfirma im Ausland gesetzt wird, ist für die Betreffenden ein wichtiges Kriterium bei der Standortwahl, dass im Domizilland nicht der Name des tatsächlichen Eigentümers angegeben werden muss. Solange nur der Name des Treuhänders erscheint, wird es für Ermittler aus dem Ausland schwierig, den wirtschaftlich Berechtigten der Gesellschaft zu ermitteln. Hier empfiehlt eine Offshore-Beratungsgesellschaft in Singapur beispielsweise ganz offen die Marshallinseln, die Caymans oder die British Virgin Islands als Anlaufstelle. Mit einer dort ansässigen Gesellschaft könne man „eine zweite Firma gründen, um noch höhere Barrieren zu produzieren“. Als Standort für dieses zweite Vehikel seien „Staaten wie Hongkong oder Singapur geeignet“.
    Inzwischen gibt es auch in Steueroasen Anti-Geldwäsche-Gesetze, denen zufolge der tatsächliche Eigentümer zumindest den Behörden bekannt sein muss. Und natürlich der Bank, die das Konto für die Offshore-Gesellschaft eröffnet. Doch oft stehen die Regeln nur auf dem Papier, nicht überall wird kontrolliert, ob sich Treuhänder und Banker an die Vorschriften halten. Das gilt aus Sicht der Anti-Geldwäsche-Behörde FATF vor allem für Panama und die British Virgin Islands. Trotz internationalem Druck sind Offshore-Konstrukte daher für Steuerfahnder nach wie vor ein Horror. Denn die sind darauf angewiesen, in den Heimatländern der Steuerhinterzieher Unterlagen zu finden, die Kontakte zu den Tarnfirmen belegen.
    Selbst wenn das gelingt, sind die Fahnder noch längst nicht am Ziel. Mauert der Verdächtige, müssen sie die Hilfe der Behörden im Domizilland der Tarnfirma beantragen. Der Rechtsweg ist kompliziert, solche Vorgänge dauern mitunter ein bis zwei Jahre. Sind die Fahnder endlich am Ziel, ist die Gesellschaft in der Regel geschlossen, die eingebrachten Vermögenswerte wurden längst in eine andere Steueroase transferiert.
Doppelansässigkeit bei GmbHs mit Auslandstöchtern
    Mittlere Unternehmen in der Rechtsform der GmbH haben heute oft Geschäftsbeziehungen ins Ausland. Irgendwann stellt sich dann die Frage, ob eine ausländische Produktions- oder Vertriebsgesellschaft gegründet werden soll. Sei es, um die Wettbewerbssituation im Zielstaat zu verbessern, sei es aus steuerlichen Gründen. Wichtig zu wissen: In Deutschland ist eine GmbH unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, wenn sie entweder ihren Sitz (§ 11 AO) oder die Geschäftsleitung (§ 10 AO) im Inland hat. Diese Rechtslage gilt auch in vielen anderen europäischen Ländern, zum Beispiel in Österreich oder in der Schweiz.
    Bei Betriebsprüfungen stehen deshalb zwei Phänomene im Fokus: die Doppelansässigkeit und die passiven Einkünfte. Häufig kommt es vor, dass eine deutsche GmbH mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland im Ausland eine Tochter- oder Schwestergesellschaft gründet, die Geschäfte aber in Personalunion von den inländischen Gesellschafter-Geschäftsführern der deutschen Muttergesellschaft

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