Steuerflucht - Das Milliardengeschaeft mit dem Schwarzgeld Ein Insider packt aus
und/oder Schwestergesellschaft geführt werden. Befindet sich also der Sitz der Kapitalgesellschaft im Ausland, die Geschäftsleitung aber im Inland, wird von Doppelansässigkeit gesprochen. Die ausländische Kapitalgesellschaft ist dann sowohl in Deutschland als auch im ausländischen Sitzstaat unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Das gilt natürlich auch umgekehrt für die nach deutschem Recht gegründete GmbH mit Sitz im Inland und der Geschäftsleitung im Ausland. Solche Konstellationen ergeben sich insbesondere dann, wenn eine Tochter- oder Schwestergesellschaft im Grunde nur eine Briefkastenfirma ist.
Wie mit der Doppelansässigkeit umzugehen ist, geben die Doppelbesteuerungsabkommen vor: Regelmäßig wird das Besteuerungsrecht dem Staat zugewiesen, in dem sich die Geschäftsleitung befindet. Solche Regelungen finden sich zum Beispiel in den deutschen Doppelbesteuerungsabkommen mit Luxemburg, Österreich, Polen, der Schweiz und Tschechien. Dies führt im Einzelfall zu unerwünschten steuerlichen Folgen für das steuerpflichtige Unternehmen. Die häufig gewünschte Versteuerung der Gewinne deutscher Mutter-Kapitalgesellschaften über ausländische Tochter- beziehungsweise Schwester-Kapitalgesellschaften im Ausland kann also scheitern. Das kommt insbesondere dann vor, wenn im Ausland keine Firmeninfrastruktur geschaffen wurde, also beispielsweise keine Büros mit zweckmäßiger Einrichtung vorhanden sind.
In diesem Zusammenhang besteht für die steuerpflichtige Kapitalgesellschaft ein gewisser Spielraum, auf veränderte Rahmenbedingungen in einzelnen Ländern zu reagieren. Indem sie den Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung ganz legal verlegt, kann sie bewirken, dass sich das Besteuerungsrecht ins Ausland verlagert. Dabei ist zu beachten, dass eine Verlegung in einen Nicht- EU - beziehungsweise Nicht- EWR -Staat beziehungsweise aus einem Nicht- EU - beziehungsweise Nicht- EWR -Staat in aller Regel dazu führt, dass eine fiktive Liquidation besteuert wird.
Erwirtschaftet die Auslandsniederlassung dann nicht nur Gewinne aus dem Aktivgeschäft, sondern auch passive Erlöse, etwa aus Zinserträgen oder Darlehensausreichungen, an denen die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligung am Nennkapital der Auslandsgesellschaft partizipieren und hat die Niederlassung ihren Sitz in einem Niedrigsteuerland (Steuersatz unter 25 Prozent) gilt Folgendes: Die passiven Einkünfte werden abzüglich der darauf entfallenden ausländischen Steuern den zu versteuernden Einkommen der in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschafter zugerechnet.
Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt
Steuersünder, die mehr als eine Million Euro hinterzogen haben, müssen künftig ins Gefängnis. Eine Bewährungsstrafe sei dann in der Regel ausgeschlossen, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe Anfang Februar 2012. Sie komme „nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe noch in Betracht“. Die Richter bekräftigten damit ein Grundsatzurteil, mit dem sie drei Jahren zuvor einen strengeren Kurs im Steuerrecht eingeläutet hatten. 2008 hatte der BGH festgelegt, dass es bei Steuerhinterziehung so etwas wie Straftarife geben muss (Az. 1 StR 416/08):
Bis 50.000 Euro sei normalerweise eine Geldstrafe fällig.
Ab 100.000 Euro ist eine Freiheitsstrafe (auch auf Bewährung) angezeigt.
Jenseits der Millionengrenze seien normalerweise Freiheitsstrafen von mehr als zwei Jahren angemessen, die dann nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden dürfen. (Az. 1 StR 525/11)
Und in einem Punkt dürfen die Gerichte künftig kein Auge mehr zudrücken: Wenn der Steuerhinterzieher noch schnell ein Geständnis ablegt, während seine Unterlagen längst bei den Steuerermittlern liegen, ist es zu spät, sich die Milde des Gerichts zu verdienen.
Damit wird der Ankauf von Steuer-CDs durch den Staat künftig bei Steuersündern noch wesentlich mehr Angst und Schrecken verbreiten. Sind hochkarätige Steuerkriminelle wie der ehemalige Postchef Klaus Zumwinkel bisher fast immer mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung davongekommen – genau die Grenze, bis zu der noch Bewährung gelten kann –, haben die obersten Strafrichter ihrem strengen Kurs jetzt Nachdruck verliehen. Der BGH beharrt darauf: Wer sich anzeigt, muss alle geheimen Konten offenbaren – sonst verliert er auch die Straffreiheit für all das, was er freiwillig offengelegt hat.
Der Fiskus hat uns fest im Griff
Die Steuerbehörden
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