Steuerflucht - Das Milliardengeschaeft mit dem Schwarzgeld Ein Insider packt aus
Frage der Zeit, bis auch die EU diesen Weg im Kampf gegen Steuerhinterzieher beschreiten wird.
Die Schwarzgeld-Jäger
Anfang 2012 zählt Deutschland 115.000 Finanzbeamte, 14.000 Betriebsprüfer und 2.600 Steuerfahnder. Ihre Arbeitsgrundlage sind rund 200 Gesetze mit über 100.000 Verordnungen. Knapp 90.000 Steuerberater und Zigtausende Steuersünder stehen dem gegenüber. Als Steuerfahnder muss man da schon selbst über ein gehöriges Maß an krimineller Energie verfügen, um Steuerpflichtigen bei der Hinterziehung von Steuern auf die Schliche zu kommen.
Steuerfahnder haben kein Gesicht, zumindest in der Öffentlichkeit nicht. Die Bürger wissen zwar, dass es sie gibt, aber die wenigsten haben je einen gesehen. Steuerfahnder sind Hilfspolizisten der Staatsanwaltschaft – nur ohne Waffen. Sie sitzen in Büros wie normale Angestellte. Während Letztere in der Regel auf das Ende der Tagesarbeitszeit warten, warten Steuerfahnder oft tagelang auf Hinweise von verbitterten Ehefrauen, entlassenen Managern, aufmerksamen Zollbeamten oder misstrauischen Buchhaltern. Und sie warten auf den Zufall. Denn die Steuerfahndung hat ein unsichtbares Netz über die Republik gespannt. Sobald dieses Netz eine leichte Berührung verspürt, kommen die Fahnder aus ihrer Deckung und nehmen die potenzielle Beute unter die Lupe.
Häufig sind es Kleinigkeiten, an denen Steuersünder am Ende scheitern. Kaum jemand ist in der Lage, Steuerhinterziehung vollständig und perfekt durchzuplanen. Ein solcher Plan besteht aus vielen kleinsten Puzzlestücken, die alle zusammenpassen müssen. Fehlt nur ein Teil, ist die Sache für den Steuerhinterzieher meist gelaufen; oft werden noch unschuldige Dritte mit hineingezogen. Darauf warten die Steuerfahnder. Hat sich dann eine Spur aufgetan, machen sie keinen Unterschied zwischen normalen Steuerpflichtigen von der Straße, Konzernchefs oder führenden Politikern. Auf der Jagd nach hinterzogenen Steuern liefern sie ganze Arbeit. Morgens um sieben stehen sie vor der Haustür – ohne Rücksicht auf das gesellschaftliche Ansehen desjenigen, den sie besuchen. Die Steuerfahnder sind gründlich. Im Vergleich zu ihrem Einkommen holen sie für den Fiskus ein Vielfaches an Geld herein.
Wenn die Steuerfahnder in einer Strafsache ermitteln, fungieren sie als eine Art Steuerpolizei. Dabei gelten die Regeln der Strafprozessordnung: Sie dürfen Beweismittel beschlagnahmen, Wohnungen und Büros durchsuchen und Verdächtige vorläufig festnehmen. Im Regelfall treten Steuerfahnder auf richterlichen Beschluss in Aktion und dürfen auch im Umfeld des Verdächtigen ermitteln. Ihre Durchsuchungsmaßnahmen können jeden treffen.
Bei ihrer Arbeit müssen Steuerfahnder immer wieder feststellen, dass die Lohn- und Gehaltsempfänger – also die Masse der Bevölkerung – dem Staat im Grunde nicht schaden, auch nicht nachhaltig schaden können. Die wirklichen Steuervergehen finden ganz woanders statt – wie die im Buch dokumentierten Fälle und Möglichkeiten zeigen.
Was Steuerfahnder an Steuerpflichtigen mit Auslandskontakten interessiert
Die Checklisten der Steuerfahndung betreffen die Aufklärung und rechtliche Einordnung von Rechts- oder Geschäftsbeziehungen zu sogenannten Basisgesellschaften im Ausland. Darunter fallen Domizil-, Briefkasten-, Sitz- und Beteiligungsgesellschaften sowie funktionslose Holdings, vorrangig in Niedrigsteuerländern beziehungsweise -gebieten. Sie werden häufig nur genutzt, um Gewinne, Einkünfte oder Vermögen zu verlagern. Steuerpflichtige, die in Geschäftsbeziehungen zu Unternehmen mit Sitz in Niedrigsteuergebieten oder Steuerparadiesen stehen, sind verpflichtet, die entsprechenden Hintergrundinformationen zu liefern. Denn viele dieser Firmen – häufig nur treuhänderisch gegründet – haben dort lediglich ihr Rechtsdomizil und führen keinen Geschäftsbetrieb. Wenn Nachweise zu steuermindernden Merkmalen fehlen, geht dies zu Lasten des Steuerpflichtigen.
Und so geht die Steuerfahndung vor, wenn gegen einen Steuerpflichtigen ein Anfangsverdacht besteht:
1.Bei Rechts- oder Geschäftsbeziehungen zu ausländischen Basisgesellschaften wird zunächst geprüft, ob bloße Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen getätigt wurden, die für die Besteuerung nach § 41 Abs. 2 AO unerheblich sind. Hierbei unterscheiden die Prüfer zwischen
der Gründung einer Basisgesellschaft im Ausland, meist in einem Niedrigsteuerland, und
den einzelnen Rechtsgeschäften oder Geschäftshandlungen mit einer
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