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Steueroasen Ausgabe 2013

Steueroasen Ausgabe 2013

Titel: Steueroasen Ausgabe 2013 Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Hans-Lothar Merten
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Business Company) in der Regel keinen Zugang zu den Vorteilen der Doppelbesteuerungsabkommen.
    Im Bereich der DBA kämpfen die USA an vorderster Front gegen Umgehungsmodelle. Bis in die 1960er-Jahre wurden ihre Abkommen erfolgreich genutzt, um die US-Quellensteuer auf Patent-, Warenzeichen-, Urheberrechts- und Know-how-Gebühren zu umgehen. Gewöhnlich griffen die Berater dazu auf die Schweiz oder die Niederlande zurück. Dabei ging es darum, Gebühren und als solche getarnte Gewinne aus den USA abzuschöpfen, ohne die normale US-Quellensteuer von – je nach US-Bundesstaat – bis zu 30 Prozent zahlen zu müssen, um sie dann in einem Land mit geringen Steuern anzusammeln.
    Dazu gibt es beispielsweise für deutsche Patentinhaber, die Lizenzen an US-Unternehmen vergeben haben, aber weder in den USA noch in Deutschland Steuern zahlen wollen, folgende Steuersparvariante:
Erster Schritt: Die Patente werden einer als Anstalt eingetragenen Holding in Liechtenstein übertragen.
Zweiter Schritt: Die Liechtensteiner Holding reicht die Patente an eine Schweizer Offshore-Gesellschaft weiter, von der die Lizenzen an ein US-Unternehmen vergeben werden.
Dritter Schritt: Das US -Unternehmen zahlt an die Schweizer Gesellschaft Lizenzgebühren. Diese sind aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und den USA von der US-Quellensteuer befreit.
Vierter Schritt: Die Schweizer Gesellschaft zahlt den Gegenwert an die Liechtensteiner Holding. In der Schweiz fällt keine Quellensteuer an und die Schweizer Gesellschaft zahlt keine Gewinnsteuer, da sich Einnahmen und Ausgaben die Waage halten.
Fünfter Schritt: Die Liechtensteiner Anstalt zahlt keine Gewinnsteuer, lediglich eine Vermögensteuer von jährlich 0,1 Prozent. Sie verwaltet die Gebühren, bis der deutsche Eigentümer diese abruft.
Sechster Schritt: Gehört das US -Unternehmen faktisch der deutschen Firma (Niederlassung etc.), muss dafür gesorgt werden, dass der Gebührensatz möglichst hoch ist und auf der US -Seite so viel Gewinn wie möglich abgeschöpft wird.
    Industriestaaten sind über derartige Vorgehensweisen verständlicherweise wenig erfreut. Viele DBA wurden daher in den letzten Jahren so abgeändert, dass neue Abkommen Klauseln beinhalten, die einen Missbrauch vorbeugen sollen. Diese Klauseln verhindern die Nutzung bilateraler Verträge durch Ansässige in anderen Staaten. So erlauben es beispielsweise die niederländischen Steuerbehörden Ansässigen in Drittstaaten nicht, eine niederländische Holding zu verwenden. Es sei denn, diese wird der jeweiligen nationalen Steuerbehörde gemeldet. Die Vorteile von Doppelbesteuerungsabkommen sollen somit nur tatsächlich Berechtigten zugutekommen.
    Neben zahlreichen neuen Abkommen zum Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten haben einige Hochsteuerländer Systeme zur Steuervermeidung gekippt, indem sie Transaktionen schlicht ignorieren, die nur dazu dienen, Steuerforderungen zu vermeiden. Vorschriften gegen Gesetzesmissbrauch durch Steuerumgeher gibt es unter anderem in Australien, Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg , den Niederlanden , der Schweiz und den USA .
    Um ihren Verpflichtungen aus den bilateralen Informationsaustauschabkommen nachkommen zu können, haben die USA aktuell den Banken im Land verordnet, von 2013 an Zinseinkünfte ausländischer Kunden zu melden. Befürchtet wird nun eine Flucht von Auslandskapital aus den Vereinigten Staaten . Vor allem aus Florida , wo rund 30 Prozent der Bankeinlagen vor allem aus Lateinamerika stammen.
    Eingeschränkt wurde in vielen Ländern auch der Missbrauch von Verrechnungspreisen. Die meisten Regelungen über unternehmensinterne Verrechnungspreise folgen den OECD-Prinzipien „ Transfer Pricing “ und „ Multinational Enterprises “. Danach haben die nationalen Steuerbehörden das Recht, konzerninterne Preise zu berichtigen, wenn sie wirtschaftlich abwegig erscheinen. Geprüft wird dabei, ob die Geschäfte zwischen verbundenen Unternehmen wie „ unter fremden Dritten “ abgewickelt wurden (Prinzip der wirtschaftlichen Selbstständigkeit).
    Dazu vergleichen die Finanzbehörden entweder die Preise ähnlicher Waren und Dienstleistungen bei Unternehmen, die nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Selbstständigkeit handeln (unkontrollierte Vergleichsmethode), oder sie nehmen den faktischen Verkaufspreis und ziehen

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