Steueroasen Ausgabe 2013
innerstaatlichen Besteuerung in Mauritius und dem Schutz durch das mit Deutschland bestehende DBA ermöglicht eine optimierte Unternehmensstruktur.
Dies soll am Beispielfall der VeräuÃerung eines Anteils an einer nicht börsennotierten indischen Kapitalgesellschaft verdeutlicht werden, bei der die Investition in der ersten Alternative direkt über eine deutsche Kapitalgesellschaft und in der zweiten Alternative über eine mauritische Zwischengesellschaft erfolgt. Dabei wird unterstellt, dass die indische Gesellschaft nicht den Regelungen des deutschen AuÃensteuergesetzes unterliegt.
Beteiligung über eine deutsche Kapitalgesellschaft/Direktinvestition
Bei einer VeräuÃerung der Beteiligung unterliegt der Gewinn der indischen Ertragsteuer, da für diesen Fall Indien aufgrund der Regelungen des Art. 13 Abs. 4 des DBA mit Deutschland das Besteuerungsrecht hat. Die Steuer beträgt für den Fall, dass die Beteiligung
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unter einem Jahr gehalten wurde:
41,82Â Prozent
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länger als ein Jahr gehalten wurde:
20,91Â Prozent
In Deutschland wird der VeräuÃerungsgewinn zu 100 Prozent freigestellt, was zur Folge hat, dass die gezahlte indische Steuer mangels deutscher Steuerbelastung nicht in Deutschland auf die Steuerschuld angerechnet werden kann und die Belastung aus der indischen Steuer in voller Höhe bestehen bleibt.
Beteiligung über eine mauritische Kapitalgesellschaft/Treaty Shopping
Im Falle der VeräuÃerung der Beteiligung durch die mauritische Gesellschaft bleibt der VeräuÃerungsgewinn steuerfrei, da Art. 13  des DBA zwischen Indien und Mauritius Indien kein Besteuerungsrecht einräumt und Mauritius den VeräuÃerungsgewinn nach derzeitiger Lage trotz Besteuerungsrecht nicht besteuert. Die steuerfreien Gewinne aus der mauritischen Gesellschaft müssen zur Weiterleitung nach Deutschland nunmehr ausgeschüttet werden. Nach Art. 10  des DBA Deutschland/Mauritius werden für diese Ausschüttungen in Mauritius fünf Prozent Quellensteuer einbehalten. Das Besteuerungsrecht für diese Ausschüttungen hat grundsätzlich Deutschland , das wiederum diese Ausschüttungen von der Körperschaftsteuer freistellt und die mauritische Quellensteuer nicht anrechnet. Im Ergebnis beträgt die steuerliche Vorbelastung der Gewinne auf Ebene der deutschen Gesellschaft damit fünf, statt wie im ersten Fall zwischen 20,91 und 41,82 Prozent.
Ãbersicht
Investition
über
Steuerbelastung
Indien
Steuerbelastung
Mauritius
Steuerbelastung
gesamt
Deutschland direkt
20,91Â % â 41,82Â %
â
20,91Â % â 41,82Â %
via Mauritius
â
5Â %
5Â %
Â
Â
Â
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Ausblick
Unter den derzeitigen steuerlichen Rahmenbedingungen ist in vielen Fällen der Umweg über Mauritius nach Indien nahezu konkurrenzlos. Es bleibt aber abzuwarten, ob Indien nicht mittelfristig diese Situation zu seinen Gunsten ändern wird. China ist diesen Schritt bereits 2006 gegangen und hat das für Mauritius ähnlich günstige DBA modifiziert und sich das Besteuerungsrecht für bestimmte VeräuÃerungsgewinne gesichert.
Weitere Informationen:
Bayern Treuhand
WP WidenmayerstraÃe 27
D-80538 München, Tel.: 089-21 12 12 0, Fax: 089-21 12 12 12
Sansibar
Fläche: 2654 qm
Hauptstadt: Zanzibar-Stadt
Staatsverschuldung: 21,4Â Prozent des BIP
Arbeitslosigkeit: 23,8Â Prozent
Einwohner: 1,15Â Millionen
Staat: Tansania
BIP je Einwohner: 800Â USD
Inflation: 6,0Â Prozent
Das ehemalige Sultanat Sansibar mit den Inseln Sansibar, Unguja, Pemba und Lotham liegt im Indischen Ozean, unweit der Küste Ostafrikas . Sansibar ist als Gewürzinsel bekannt. Touristen (750 000 jährlich) finden dort türkisblaues Meer, schneeweiÃen Sand und die Schätze der reichen Swahili -Kultur. Geschichte und die Mischung aus arabischen, afrikanischen und portugiesischen Traditionen geben Sansibar ein einmaliges Lebensgefühl, eine einzigartige Küche und ein Kaleidoskop unterschiedlicher Architekturstile. Die Altstadt von Stonetown gehört seit 1999 zum Weltkulturerbe der UNESCO . Unter politischem Druck schloss sich das Sultanat 1964 mit dem unabhängigen Tanganjika zum neuen Staat Tansania zusammen. Als Teilstaat innerhalb der Volksrepublik Tansania hat Sansibar eine eigene Regierung, ein Parlament und einen Präsidenten. Sein höchstes Gericht untersteht nicht der Gerichtsbarkeit
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