Steueroasen Ausgabe 2013
Wertsteigerungen in Anteilen an deutschen Kapitalgesellschaften zu, an denen der Wegziehende zu mindestens einem Prozent beteiligt ist.
Da die deutsche Besteuerungspraxis aus EU -Sicht nicht dauerhaft haltbar ist, soll die Wegzugbesteuerung gesetzlich geändert werden. Zwar wird die Besteuerung nicht entfallen, die Steuerzahlung wird jedoch bei Wegzügen innerhalb der EU und des EWR ( Island, Liechtenstein, Norwegen ) zinslos gestundet. Erst wenn die Anteile später tatsächlich veräuÃert werden, wird die Steuerzahlung in Deutschland fällig. Es besteht jedoch das Risiko einer doppelten Besteuerung in Deutschland und im Ausland, wenn die Anteile später tatsächlich veräuÃert werden.
Vorteilhaft ist, dass nach der Neuregelung die Steuer künftig entfällt, wenn der Weggezogene später wieder nach Deutschland zurückkehrt. Die Erstattung der Steuer ist zwar auch nach geltendem Recht möglich, jedoch muss bereits zum Zeitpunkt des Wegzugs eine Rückkehrabsicht glaubhaft gemacht werden. Die Rückkehr nach Deutschland muss auÃerdem innerhalb von fünf beziehungsweise bei berufsbedingtem Wegzug innerhalb von zehn Jahren erfolgen. Nach der Neuregelung wäre eine Erstattung der Steuer zeitlich unbegrenzt und ohne vorherige Rückkehrabsicht möglich. Ein erheblicher Nachteil der Neuregelung besteht jedoch darin, dass künftig nicht nur Anteile an deutschen, sondern auch an ausländischen Kapitalgesellschaften von der Regelung erfasst werden sollen.
Ausflaggen â steuerliche Konsequenzen
Wer seinen Wohnsitz in ein möglichst niedrig besteuertes Land verlagern will, sollte sich über die Folgen im Klaren sein:
Mit der Aufgabe des Wohnsitzes und/oder gewöhnlichen Aufenthaltes in Deutschland tritt an die Stelle der unbeschränkten Steuerpflicht die erweitert beschränkte Steuerpflicht der §§ 2 bis 5 AStG , wenn der Auswandernde weiterhin inländische Einkunftsquellen hat.
Zu den Gebieten mit niedriger Besteuerung im Sinne des § 2 Abs. 1  AStG (Steueroasen) zählen:
Gebiete, in denen keine Einkommensteuer besteht oder erhoben wird: Andorra â Bahrain â Campione â Monaco â Bahamas â Bermudas â Turksâ & Caicos-Islands â Tonga â Neue Hebriden
Gebiete, in denen unter 31,2 Prozent Steuer erhoben wird (günstiger Tarif): Channel Islands Alderney, Guernsey, Jersey, Sark â Gibraltar â Isle of Man â Liechtenstein â Schweiz (auÃer in den Kantonen Genf, Neuenburg, Wallis und Waadt sowie in einzelnen Gemeinden der Kantone Aargau, Bern, Luzern, Tessin, Thurgau, Zürich) â Angola â Niederländische Antillen â St. Helena
Gebiete, in denen eine wesentliche Vorzugsbesteuerung besteht: Schweiz (Besteuerung nach dem Verbrauch bei der direkten Bundessteuer) â Panama (steuerfrei sind ausländische Dividenden sowie Einkünfte aus im Ausland abgeschlossenen Geschäften)
4. Der Wohnsitzbegriff im deutschen Steuerrecht
âEinen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schlieÃen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.â (§ 8 AO) . Dazu zählt der Beibehalt des deutschen Wohnsitzes auch bei mehrjährigem Auslandsaufenthalt, wenn eine für die Zwecke der eigenen Nutzung ausgestattete inländische Wohnung in einem ständig nutzungsbereiten Zustand beibehalten wird. Auf die tatsächliche Nutzung kommt es nicht an. Auch eine jährlich regelmäÃig jeweils zweimal stattfindende Nutzung einer inländischen Wohnung während einiger Wochen begründet beispielsweise aufgrund von RegelmäÃigkeit und Gewohnheit einen inländischen Wohnsitz. Keine Wohnung wird begündet durch Hotelzimmer, auch nicht bei längerer Nutzung, oder Zimmer bei Eltern/Verwandten, wenn hierüber keine Verfügungsmacht besteht.
Gewöhnlicher Aufenthalt
Nach § 9 AO ist der gewöhnliche Aufenthaltsort dort, â wo eine Person sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie sich an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend aufhält. Dabei kommt es nicht auf den Willen des Steuerpflichtigen, sondern auf den tatsächlichen Aufenthalt an .â Ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland ist stets gegeben, wenn dieser jährlich insgesamt sechs Monate erreicht ( § 9 Satz 2 AO ).
Wohnsitzbegriff in den
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