The Attack
über ausländische Terroristenorganisationen Freigegeben vom Office of the Coordinator
for Counterterrorism
5. Oktober 2001
Hintergrund
Der Außenminister kennzeichnet ausländische Terroristenorganisationen (Foreign Terrorist Organizations, FTOs) in Absprache mit dem Justizminister und dem Finanzminister. Diese Kennzeichnungen erfolgen gemäß dem Gesetz zur Einwanderung und Staatsbürgerschaft und seiner Ergänzung durch das Gesetz zum Antiterroris-mus und zur Todesstrafe von 1996. FTO-Kennzeichnungen gelten für einen Zeitraum von zwei Jahren, wonach sie erneuert werden müssen oder automatisch verfallen. Die Neukennzeichnung nach zwei Jahren ist eine positive Maßnahme und stellt eine Entscheidung des Außenministers dar, derzufolge die Organisation weiterhin terroristische Aktivitäten ausführt und den gesetzlich festgelegten Kriterien entspricht.
Im Oktober 1997 stimmte die ehemalige Außenministerin Madeleine K. Albright der Kennzeichnung der ersten 30 Gruppen als ausländische Terroristenorganisationen zu.
Im Oktober 1999 bestätigte Ministerin Albright 27 dieser Kennzeichnungen, ließ jedoch drei Organisationen aus der Liste streichen, weil sie nicht mehr in terroristische Aktivitäten involviert waren und den Kennzeichnungskriterien nicht mehr entsprachen.
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Ministerin Albright kennzeichnete 1999 eine neue FTO (al-Qaida) und 2000 eine weitere (die Islamische Bewegung Usbekistans).
Außenminister Colin L. Powell hat 2001 zwei neue FTOs gekennzeichnet (die Wahre IRA und die AUC).
Im Oktober 2001 bestätigte Minister Powell die Kennzeichnung von 26 der 28 FTOs nach dem festgelegten Zeitraum von zwei Jahren und schloß zwei zuvor gekennzeichnete Gruppen (Kahane Chai und Kach) zu einer zusammen.
Gegenwärtige Liste gekennzeichneter ausländischer Terroristenorganisationen (vom 5. Oktober 2001):
1. Organisation Abu Nidal
2. Abu Sayyaf
3. Bewaffnete Islamische Gruppe
4. Aum Shinrikyo (Japan)
5. ETA (Baskenland/Spanien)
6. Gama'a al-lslamiyya (Islamische Gruppe)
7. Hamas (Islamische Widerstandsbewegung)
8. Harakat ul-Mudschahedin
9. Hisbollah (Gottespartei)
10. Islamische Bewegung Usbekistans
11. AI-Dschihad (Ägypten)
12. Kahane Chai (Israel)
13. Kurdische Arbeiterpartei (PKK; Türkei)
14. Tamilische Befreiungsbewegung (Sri Lanka)
15. Organisation Mudschahedin-e Kalq
16. Nationale Befreiungsarmee
17. Palästinensischer islamischer Dschihad
18. Palästinensische Befreiungsfront (PLO)
19. Volksfront für die Befreiung Palästinas (PFLP) 20. PFLP-Hauptkommando
21.AI-Qaida
Anhang 85
22. Wahre IRA (Nordirland)
23. Revolutionäre Bewaffnete Streitkräfte Kolumbiens (FARC) 24. Revolutionäre Zellen (früher ELA)
25. Revolutionäre Organisation 17. November
26. Revolutionäre Volksbefreiungsarmee/-front
27. Leuchtender Pfad (Sendero Luminoso; Peru)
28. Vereinigte Selbstverteidigungsstreitkräfte Kolumbiens Hinweis:
Beschreibungen dieser FTOs finden sich in »Patterns of Global Terrorism: 2000«.
Rechtliche Kriterien für die Kennzeichnung
1. Die Organisation muß ausländisch sein.
2. Die Organisation muß gemäß der Definition in Abschnitt 212
(a)(3)(B) des Gesetzes zur Einwanderung und Staatsbürgerschaft terroristische Aktivitäten durchführen.* (siehe unten) 3. Die Aktivitäten der Organisation müssen die Sicherheit US-amerikanischer Staatsbürger oder die nationale Sicherheit (Verteidigung, Außenpolitik oder Wirtschaftsinteressen) der Vereinigten Staaten bedrohen.
Folgen der Kennzeichnung
Rechtliche:
1. Eine Person oder ein der Rechtsprechung der Vereinigten Staaten unterstelltes Rechtssubjekt handelt ungesetzlich, wenn diese Person oder dieses Subjekt einer gekennzeichneten FTO
Geldmittel oder andere materielle Unterstützung gewährt.
2. Repräsentanten und bestimmten Mitgliedern einer gekennzeichneten FTO können, wenn sie Ausländer sind, Visa verwehrt oder aus den Vereinigten Staaten ausgewiesen werden.
3. US-amerikanische Finanzinstitutionen müssen Kapitalvermögen gekennzeichneter FTOs und ihrer Agenten sperren
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und diese Sperrung dem Büro für die Kontrolle ausländischer Geldanlagen (Office of Foreign Assets Control) im US-Finanzministerium mitteilen.
Andere:
1. Verhinderung von Geschenken und Beiträgen an gekennzeichnete Organisationen
2. Erhöhung der öffentlichen Aufmerksamkeit für terroristische Organisationen
3. Mitteilung unserer Besorgnis über gekennzeichnete Organisationen an andere Regierungen
4.
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