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Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten

Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten

Titel: Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Winfried Schwabe
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Tätigkeit. Es kommt anschließend trotzdem zum Berufungsverfahren, da der Mann einen zweiten Anwalt beauftragt, der – anders als sein Kollege – die Berufung für aussichtsreich hält. Und dann wird es interessant: Das Landgericht hebt die Entscheidung des Amtsgerichts auf und gibt dem Mann am Ende dann doch Recht. Er muss also nicht zahlen. Jedenfalls nicht an den Handwerker.
    Geld will aber jetzt der erste Anwalt, der zwar die Berufung mangels Erfolgsaussichten gar nicht einlegen wollte, gleichwohl seine Anwaltsgebühren einfordert. Das Problem: Kann er die Gebühren beanspruchen, obwohl seine rechtliche Einschätzung am Ende »falsch« war?
    Das Landgericht in Aachen bejahte diese Frage und stellte dabei einige grundsätzliche Dinge zur Anwaltshaftung klar. Wörtlich heißt es im Urteil: »Eine schuldhafte Verletzung seiner Pflichten ist dem Anwalt hier nicht vorzuwerfen. Das Gericht hegt zwar durchaus Verständnis für die Ansicht des Beklagten, dass er sich von dem Anwalt schlecht beraten fühlte, weil die Berufung letztlich doch Erfolg hatte. Darauf aber kommt es nicht an. Die rechtliche Bewertung eines Sachverhaltes kennt nämlich – anders als die Mathematik – kein ›richtiges‹ oder ›falsches‹ Ergebnis. Da verschiedene Juristen beim gleichen Sachverhalt durchaus zu verschiedenen Wertungen gelangen können, schuldet der Anwalt lediglich eine gewissenhafte Beratung. Seine Tätigkeit wird somit nicht bereits dadurch nachträglich fehlerhaft, wenn ein Gericht am Ende zu einer anderen Einschätzung gelangt.«
    Fazit: Rechtsanwälte schulden eine fundierte und gewissenhafte Beratung. Im Übrigen aber weder eine »richtige« Bewertung der Sachlage, geschweige denn einen Sieg vor Gericht.

Landgericht Aachen — Aktenzeichen: 7 S 56/10

Auch kleine Sünden bestraft das Finanzamt
Falsche Kilometerangabe kann sehr teuer werden
    Dass man das Finanzamt nicht anflunkern darf, weiß eigentlich jeder – auch wenn Ehrlichkeit in diesem Fall zugegebenermaßen manchmal weh tut. Welche Konsequenzen auch eine nur »kleine« Schwindelei haben kann, bekam kürzlich eine Frau aus der Nähe von Mainz zu spüren: Sie hatte über viele Jahre die Entfernung zwischen ihrem Wohnort und der Arbeitsstätte vier Kilometer zu lang angegeben und entsprechende Steuervergünstigungen erhalten. Als eines Tages der Finanzbeamte wechselte und der Neue sich aus Versehen mit den Örtlichkeiten auskannte, flog der Schwindel auf.
    Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz bestätigte jetzt die rückwirkende Änderung der Steuerbescheide für stolze acht Jahre! Begründung: Zum einen liege insoweit eine Steuerhinterziehung vor mit der Konsequenz, dass sich die sonst hier übliche Festsetzungsfrist von vier auf zehn Jahre verlängere. Im Übrigen könne die Frau sich auch nicht darauf berufen, dass das Finanzamt die Angaben hätte überprüfen müssen. Wörtlich: »Die Klägerin hat vielmehr ihre Mitwirkungspflichten erheblich verletzt. Sie war verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Gleichwohl hat sie hinsichtlich der Entfernung Wohnung/Arbeitsstätte fehlerhafte Kilometerangaben gemacht. Soweit sie in diesem Zusammenhang behauptet, sie habe irrtümlich angenommen, die Entfernungskilometer entsprächen den tatsächlich gefahrenen Kilometern, vermag diese Einlassung die falschen Angaben nicht zu erklären. Denn ausgehend von der tatsächlichen Entfernung zwischen den beiden Orten von lediglich 10 km, ergeben sich tatsächlich gefahrene Kilometer von maximal 20 km, keinesfalls aber von 28 km, wie von der Klägerin in den Steuererklärungen eingetragen. Hier kann dem Finanzamt dann nicht vorgehalten werden, eine Überprüfungspflicht verletzt zu haben. Es ist zu bedenken, dass es sich bei der Veranlagung der Kilometerpauschalen um ein Massengeschäft handelt, das von wechselnden Bearbeitern des Finanzamtes erledigt wird. Diese verfügen nicht immer über hinreichende Ortskenntnisse, um etwaige Unstimmigkeiten einzelner Angaben in einer Steuererklärung auf Anhieb erkennen zu können. Zudem bestand kein Anlass, der Klägerin zu misstrauen. Die jetzige Neufestsetzung hat die Klägerin damit selbst zu vertreten.«
    Wie gesagt, auch ein kleiner »Schwindel« gegenüber dem Finanzamt kann unter Umständen ziemlich teuer werden.

Finanzgericht

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