Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten
Rheinland-Pfalz â Aktenzeichen: 3 K 2635/08
Der Schulhof ist überall!
Wenn das Internet zur Falle wird
Dass Lehrerbewertungen durch Schüler auf Internetportalen grundsätzlich zulässig sind, haben die deutschen Gerichte inzwischen längst verbindlich festgestellt. Eine völlig neue Konstellation der schulischen »Bewertung« lag kürzlich dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Baden-Württemberg zur Entscheidung vor: Eine Schülerin hatte in einem Internetforum eine Klassenkameradin â unter geringer Abänderung des Namens â übel beleidigt und sie unter anderem als »total asozial und hässlich« und als »Punkbitch« bezeichnet. Als die Schulleitung dies erfuhr, sprach sie gegenüber der Schülerin umgehend einen eintägigen Schulverweis aus. Begründung: Auch Beleidigungen, die quasi »auÃerhalb« der Schule unter Mitschülern getätigt würden, rechtfertigten konkrete schulische MaÃnahmen, da ein solches Verhalten störend auf den Schulbetrieb ausstrahlen könne.
Der VGH schloss sich dieser Meinung grundsätzlich an. Pädagogische MaÃnahmen der Schulleitung, so das Gericht, beschränkten sich keinesfalls auf Vorfälle, die sich innerhalb des Schulgebäudes ereignen. Auch dann, wenn auÃerschulische Handlungen störend auf den Schul- und Klassenfrieden wirkten, sei die Schule berechtigt, erzieherisch einzugreifen. Wörtlich: »Die rechtlichen Möglichkeiten der Schulleitung sind nicht auf das Schulgebäude und den Schulhof begrenzt. Ein schulischer Bezug im Sinne des Gesetzes liegt vielmehr auch dann vor, wenn das auÃerschulische Fehlverhalten einzelner Schüler die Rechte anderer Schüler massiv beeinträchtigt und in den Schulalltag hineinwirkt. Davon war hier auszugehen, da auch die anderen Schüler von den Beleidigungen Kenntnis nehmen konnten.«
Doch den Schulverweis als härteste mögliche MaÃnahme wollte das Gericht nicht absegnen. Ein solcher Verweis sei nämlich nur zulässig, wenn die Aufgaben der Schule und die Rechte der Mitschülerin in »schwerwiegendster Weise« beeinträchtigt würden. Von einer solchen Beeinträchtigung aber könne hier (noch) nicht ausgegangen werden. Nochmal wörtlich: »Die vorliegende Konstellation weist die Besonderheit auf, dass die beleidigte Mitschülerin durch eine geschickte Namensänderung tatsächlich nur den anderen Mitschülern der Klasse erkennbar war. Eine weitere Verbreitung der Beleidigungen im Internet war folglich nicht zu erwarten, da auÃenstehende Personen das Beleidigungsopfer nicht identifizieren konnten. Es handelt sich damit eher um eine Beleidigung unter âºBekanntenâ¹. Hierfür aber stellt der Schulverweis nicht die geeignete Reaktion dar, die Schulleitung muss zunächst mit milderen Mitteln gegen die Schülerin vorgehen.«
VGH Baden-Württemberg â Aktenzeichen: 9 S 1056/11
Katzenklo in Nachbars Wohnung
Wenn Tiere Hausfriedensbruch begehen
Gerade wenn es drauÃen schmuddelig und nass ist, braucht das eigentlich niemand: fremde Tiere im Garten, auf dem Balkon oder gar in der Wohnung. Das Landgericht in Bonn hat jetzt ein für Katzenliebhaber interessantes Urteil zu der Frage gefällt, was die Pelztiger in Nachbars Garten oder Wohnung tun dürfen und was nicht.
Im konkreten Fall waren zwei Hauskatzen über die Dachterrasse der »eigenen« Wohnung zunächst auf den Nachbarbalkon und anschlieÃend sogar in eine fremde Wohnung spaziert und hatten dort Kot und Erbrochenes hinterlassen. Das LG Bonn nutzte die Klage der geschädigten Mieter und stellte einige grundsätzliche Regeln zum Halten von Katzen auf: Zunächst, so das Gericht, sei es selbstverständlich unzumutbar, dass die Katzen ihre Notdurft oder Erbrochenes auf fremden Grundstücken, also vor allem auf dem Balkon und natürlich in der fremden Wohnung, lieÃen. Dies unterliege nicht der nachbarschaftlichen Duldungspflicht und sei gesetzlich verboten.
Ansonsten aber müsse man differenzieren: Es könne vom Katzenhalter insbesondere nicht verlangt werden, dass Katzen die eigene Wohnung gar nicht verlassen. Wörtlich: »Katzen sind nämlich von Natur aus Jagdtiere und lassen sich nicht von willkürlich gezogenen Wohnungsgrenzen beschränken. Eine Haltung nur in der Wohnung kann daher nicht erwartet werden. Als Nachbar muss man Katzen, und zwar maximal zwei Tiere, auf
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