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Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten

Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten

Titel: Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Winfried Schwabe
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dem eigenen Balkon oder im Garten vorübergehend dulden, zumal sie sich von dort problemlos verscheuchen lassen. Es handelt sich hierbei um eine nur ›geringfügige Beeinträchtigung‹ der eigenen Privatsphäre, die man zu dulden verpflichtet ist. Das Betreten der Räumlichkeiten hingegen muss man unter keinen Umständen dulden. Katzen dürfen nicht in fremde Wohnungen gelangen.« Da den geschädigten Mietern diese Aussage aber nicht reichte und sie härtere Maßnahmen forderten, legte das offenbar katzenfreundliche Gericht noch Folgendes fest: »Katzenhalter sind indes keinesfalls gezwungen, die Tiere im Außenbereich zusätzlich noch an einer Leine zu führen. Dies stellt keine tiergerechte Haltung dar und kann gerichtlich nicht eingefordert werden.«
    Fazit: Katzen dürfen zwar durchaus auf fremde Grundstücke oder Balkone, müssen sich dort aber anständig benehmen. Das Hinterlassen von Kot oder Erbrochenem muss man als Betroffener nämlich auch im Außenbereich nicht dulden. Und: In fremden Wohnungen haben Katzen, so niedlich sie auch sein mögen, grundsätzlich nichts verloren. Das wäre dann sozusagen »Katzenhausfriedensbruch«.

Landgericht Bonn — Aktenzeichen: 11 C 553/08

»Heiliger Krieg, räum’ endlich dein Zimmer auf!«
Warum man seinen Sohn »Djehad« nennen darf
    Der Kampf gegen den Terror ist inzwischen auch auf dem Standesamt angekommen, genauer in Berlin-Charlottenburg. Dort erschien kürzlich ein in Deutschland lebendes Paar muslimischen Glaubens mit folgender Bitte: Ihr neugeborener Sohn solle den Namen »Djehad« tragen, und dies möge nun auch beurkundet und damit offiziell gemacht werden. Der zuständige Standesbeamte weigerte sich und erklärte, er sei keinesfalls bereit, den Namen »Djehad«, der übersetzt »heiliger Krieg« bedeute, als Geburtsnamen eines Jungen zu beurkunden. Bei dieser negativen Besetzung und im Hinblick auf die Anschläge vom 11. September sowie dem weltweiten Kampf gegen den Terror komme eine solche Namensgebung in Deutschland nicht in Frage.
    Irrtum! Das Paar zog gegen die Ablehnung vor Gericht und bekam in letzter Instanz Recht. Das Kammergericht (KG) in Berlin fand erstaunliche Argumente: Ausschlaggebend für die Namenswahl dürfe allein das Kindeswohl sein. Die Motive der Eltern hingegen müssten grundsätzlich unberücksichtigt bleiben. Wörtlich: »Auch wenn die Namensgebung Ausdruck elterlicher Weltanschauung sein sollte und von ihnen zu religiöser und politischer Überzeugungskundgabe missbraucht wird, spielt dies für das Kindeswohl zunächst keine Rolle. Die Zulassung oder Nichtzulassung ausländischer Vornamen darf insbesondere kein Mittel nationaler Kulturpolitik sein.«
    Und da dem Gericht offenbar nach weiterer umfangreicher Klarstellung zumute war, ergänzte es wie folgt: »Das Recht der Eltern, ihrem Kind einen Namen zu geben, findet nur dort seine Grenze, wo der Name das Kindeswohl ernsthaft zu beeinträchtigen droht. Hierbei verkennt das Gericht nicht, dass der Begriff ›Dschihad‹ von radikalen Islamisten im Sinne eines bewaffneten Kampfes gegen ›Ungläubige‹ auch mit den Mitteln des Terrors verwendet wird. Dies ist freilich nur eine von vielen Deutungen des Wortes. Muslimische Rechtsgelehrte verstehen unter ›Dschihad‹ vor allem auch die ›Anstrengung und das Abmühen zur Verbreitung des Glaubens‹. Dies soll zwar sowohl mit ›dem Herzen, der Zunge und dem Schwert‹ erfolgen, Krieg im eigentlichen Sinne aber darf immer nur gegen Angreifer, also zur Verteidigung und zum Schutz geführt werden. Lediglich in den letzten Jahren sind Kämpfe radikaler Islamisten zum ›Dschihad‹ hochstilisiert worden. Es handelt sich somit bei ›Djehad‹ nur um eine gebräuchliche Bezeichnung für eine religiöse Pflicht der Gläubigen. Aus diesem Grund spricht nichts dagegen, diesen Namen auch als Vornamen für ein Kind zuzulassen.« Und zu einer möglichen zukünftigen Ausgrenzung oder Benachteiligung des Kindes in der Schule bemerkte das Gericht abschließend Folgendes: »Hier wird es dann Aufgabe der Pädagogen sein, in der Schule einer Brandmarkung durch die einseitig verkürzte Deutung des Namens Djehad entgegenzuwirken.«
    Viel Spaß dabei.

Kammergericht — Aktenzeichen: 1 W 93/07

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