Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten
benimmt, fliegt nicht mit â sondern raus!
Wer im Wonnemonat Mai schon mal nach Mallorca geflogen ist und ein bisschen »Glück« hatte, hat das Spektakel möglicherweise schon mal miterlebt: Johlende und gerne auch reichlich angeheiterte FuÃballmannschaften aus diversen Kreisklassen unseres Landes bevölkern die Maschinen und bringen die Crew durchaus schon mal an den Rand der Verzweiflung.
Das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt hatte jetzt darüber zu entscheiden, was Passagieren droht, die sich in solchen Fällen den Anordnungen der Crew widersetzen und das Hinsetzen und Anschnallen boykottieren. Im konkreten Fall weigerten sich gleich mehrere Fluggäste einer vollbesetzten Boing 676, zum Start ihre Plätze einzunehmen und die Sicherheitsgurte anzulegen. Als auch ein freundlicher, aber eindringlicher Hinweis des Kapitäns keinerlei Wirkung zeigte, verwies der Flugkapitän die Personen der Maschine und startete ohne sie. Die Betroffenen verlangten anschlieÃend Erstattung des Flugpreises und Schadensersatz für die entgangene Urlaubsfreude.
Zu Unrecht, wie jetzt das OLG Frankfurt rechtskräftig feststellte und die Gelegenheit nutzte, um einige grundsätzliche Regeln für das Verhalten in Flugzeugen zu klären. Wörtlich heiÃt es in der Entscheidung: »Eine vertragsgerechte Beförderung ist überhaupt nur möglich, wenn die Fluggäste sich an die allgemein bekannten, flugtechnischen Sicherheitsbestimmungen halten und sich insbesondere auf den ihnen zugewiesenen Platz setzen und anschnallen. Dem Flugkapitän obliegt insoweit die luftpolizeiliche Hoheitsgewalt in der Maschine. Er durfte die betreffenden Personen daher zunächst auffordern, sich entweder zu setzen und anzuschnallen oder aber auszusteigen. Nachdem die Passagiere gleichwohl nicht ausstiegen, sich aber auch der Aufforderung nicht beugten, sich zu setzen und anzuschnallen, durfte der Flugkapitän die Personen von Bord weisen und den Flug mit der Boing 676 ohne sie durchführen.«
Fazit: Wer sich im Flugzeug danebenbenimmt und den Aufforderungen der Crew nicht Folge leistet, kann der Maschine verwiesen werden. Ansprüche auf Rückerstattung des Flugpreises oder gar auf Schadensersatz bestehen in diesem Falle nicht. Und das gilt übrigens in jedem Monat des Jahres â nicht nur im Mai.
Oberlandesgericht Frankfurt â Aktenzeichen: 13 U 231/09
Nutzungsausfall für den Drahtesel
Was ist eigentlich ein Fahrrad wert?
Dass man nach einem (unverschuldeten) Verkehrsunfall für sein beschädigtes und vorübergehend nicht nutzbares Auto einen sogenannten »Nutzungsausfallschaden« als Bestandteil des Schadensersatzes fordern kann, gehört seit über 50 Jahren zur gesicherten Rechtsprechung in Deutschland â und wird auch von niemandem mehr ernstlich bestritten.
Erstmals in der deutschen Rechtsgeschichte hatte nun kürzlich das Landgericht in Lübeck über die hochinteressante Frage zu entscheiden, ob diese Regel eigentlich auch für Fahrräder gilt. Im konkreten Fall erlitt ein älterer Herr aus Ratzeburg einen Unfall, bei dem sein geliebtes Rad zu Bruch ging und erst nach 35 Tagen wieder fahrbereit repariert war. Der Mann forderte anschlieÃend vom Unfallverursacher Schadensersatz für diese Ausfallzeit, zumal er mit seinem Drahtesel bis zum Tage des Unfalls täglich zur Arbeit und wieder nach Hause gefahren war.
Das LG Lübeck gab dem Mann nun â zur Ãberraschung aller Beteiligten â Recht! Der Verlust der Nutzungsmöglichkeit des Rades, so die Richter, stelle nämlich ebenso wie beim Auto einen ersatzfähigen Vermögensschaden dar und gehöre folglich mit zum Schadensersatz. Trotz immer noch stetig fortschreitender Mobilität durch Motorkraft sei nicht einzusehen, warum Radfahrer schlechter oder anders behandelt werden sollten als Auto- oder Motorradfahrer. Wer auf die Nutzung seines Fahrrades verzichten müsse, könne daher vom Unfallverursacher eine entsprechende Entschädigung in Geld verlangen.
Da für solche Fälle bislang aber noch keine festen Regeln beziehungsweise Erstattungssätze aus vorherigen Gerichtsurteilen existierten, musste das LG Lübeck selbst kreativ werden. Und das taten die Richter dann auch: Sie lieÃen einen Sachverständigen die Fahrradverleih-Stationen im Kreise Lübeck vergleichen, zogen vom Durchschnittspreis für eine 35-tägige Ausleihe (10
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