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Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten

Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten

Titel: Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Winfried Schwabe
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zunächst den TÜV mit der Erstellung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, das dem Mann dann tatsächlich bescheinigte, über keinerlei aggressive Tendenzen mehr zu verfügen. Gegen eine Beschäftigung als Busfahrer bestünden nach Meinung des TÜV aktuell keine Bedenken.
    Der zuständige Landrat in Gießen setzte sich über dieses Gutachten allerdings hinweg, verweigerte die Zulassung zur Busfahrerprüfung und bekam schließlich vom Verwaltungsgericht (VG) Recht. Die Richter in Gießen konnten sich – ebenso wie der Landrat – einen verurteilten Mörder als öffentlichen Busfahrer nicht vorstellen. Wörtlich heißt es in der Entscheidung: »Die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen erfordert es, dass der Fahrer jederzeit die Gewähr dafür bietet, den ihm anvertrauten Personen korrekt und zuverlässig gegenüberzutreten. Besonders hilfsbedürftigen Personen, wie etwa Alten, Kranken und Kindern, muss er notfalls auch Schutz – etwa vor Gewalttaten oder bei sonstigen Gefahren – bieten. Angesichts der Vorstrafen des Klägers kann von einer solchen Eignung aber nicht ausgegangen werden.«
    Wie gesagt: auch die Resozialisierung hat ihre Grenzen.

Verwaltungsgericht Gießen — Aktenzeichen: 6 K 4151/09

Du kommst hier doch rein!
Wie sich Schwarze gegen Diskothekenverbote wehren können
    Es muss nicht immer gleich der Bundesgerichtshof in Karlsruhe sein – manchmal sprechen auch kleine Gerichte große Dinge mit beachtlicher Strahlkraft aus. Das Amtsgericht (AG) in Bremen hatte kürzlich über die Schadensersatzklage eines Schwarzen zu urteilen, der von den Türstehern einer örtlichen Diskothek abgewiesen worden war. Angeblich, weil seine Kleidung »nicht zum Abend passe« und er »angetrunken wirke«.
    Der keinesfalls angetrunkene und sehr schick gekleidete Mann wollte sich dies nicht bieten lassen, erinnerte sich an das in Deutschland seit dem Jahre 2006 geltende »Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz« (AGG), das nach dem Willen seiner Erfinder jede Form der Diskriminierung verhindern beziehungsweise sanktionieren soll, und verklagte den Diskothekenbesitzer wegen dieses Vorfalls auf Schadensersatz.
    Und zwar mit Erfolg! Das Gericht fackelte nicht lange, enttarnte die Erklärungen des Diskothekenbesitzers, der Mann sei nicht angemessen gekleidet und zudem betrunken gewesen, als glatte Lügen und sprach dem Schwarzen 300 Euro Schadensersatz zu. Wörtlich heißt es im Urteil: »Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass der Kläger allein wegen seiner Hautfarbe nicht in die von dem Beklagten betriebene Diskothek eingelassen worden ist. Diese Zurückweisung des Klägers stellt einen klaren Verstoß gegen das in Deutschland geltende Diskriminierungsverbot dar und war daher unzulässig. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist gerade für solche Fälle gedacht und kann im vorliegenden Fall jedenfalls einen kleinen Teil der vom Kläger durch die Abweisung erlittenen Diskriminierung abfedern. Hierfür und zur Verhinderung weiterer Vorfälle dieser Art war dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 300 Euro zuzusprechen.«
    Wie gesagt, manchmal sprechen auch kleine Gerichte große Dinge aus.

Amtsgericht Bremen — Aktenzeichen: 25 C 278/10

Keine Rücksicht auf Hilfebedürftige
Warum Rentner sich im Bus lieber festhalten sollten
    Wenn es regnet und draußen entsprechend nass wird, ist besondere Vorsicht offenbar nicht nur auf der Straße selbst geboten. Das Oberlandesgericht Bremen weist in einem aktuellen Urteil vielmehr darauf hin, dass man auch als Fahrgast in Bussen und Bahnen gesteigerte Vorsichtsmaßnahmen treffen sollte.
    Im konkreten Fall stürzte eine ältere Dame beim Anfahren des öffentlichen Linienbusses so schwer, dass sie mit mehreren Knochenbrüchen ins Krankenhaus musste. Später dann nahm sie beziehungsweise ihre Versicherung die Verkehrsbetriebe auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch: Der Boden des Busses war nämlich unbestritten nass und sehr rutschig – und der Busfahrer hatte zudem schon kurz nach dem Schließen der Tür, als die Frau sich noch nicht hingesetzt hatte, die Fahrt fortgesetzt. Hieraus, so die Frau, ergebe sich eine Haftung der Verkehrsbetriebe.
    Das OLG Bremen mochte sich dem nicht anschließen und wies die Klage der Dame jetzt in

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