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Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten

Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten

Titel: Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Winfried Schwabe
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Euro/Tag) den Gewinn der Verleiher ab und kamen am Ende auf einen Betrag von etwas weniger als sechs Euro pro Tag. Nicht die Welt, aber immerhin.
    Fazit: Unser Herr aus Ratzeburg erhält neben den Reparaturkosten zusätzlich noch knapp 200 Euro Nutzungsausfallschaden für die 35 Tage, an denen er sein Rad nicht nutzen konnte.

Landgericht Lübeck — Aktenzeichen: 1 S 16/11

Bitte nicht stören – ich sterbe gerade!
Was das Schild »Do not disturb« bedeutet
    Haben Sie eigentlich schon mal darüber nachgedacht, was das Schild »Do not disturb!« (Bitte nicht stören!), das man im Hotel außen an die Tür hängt, wenn man tatsächlich nicht gestört werden will, wirklich bedeutet, also jetzt rechtlich gesehen?
    Diese interessante Frage habe ich mir übrigens keinesfalls selbst ausgedacht. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt musste sie anlässlich der folgenden, hochdramatischen Geschichte kürzlich klären: Eine verheiratete Frau aus Offenbach hatte bei einem deutschen Veranstalter eine Reise nach Sharm El Sheikh in Ägypten gebucht, und zwar für sich alleine. Als ihr Ehemann nach einigen Tagen vergeblich versuchte, Kontakt mit ihr aufzunehmen, rief er schließlich bei der Hotelleitung an und bat, das Zimmer der Frau zu öffnen und nach ihr zu sehen. Die Hotelleitung weigerte sich und erklärte, an der Tür hänge das Schild »Do not disturb!«. Dies wolle man respektieren. Da der Ehemann nicht nachgab, erreichte er immerhin, dass ein Zettel unter der Tür durchgeschoben wurde, auf dem stand, dass er dringend einen Rückruf erbete. Erst am Abend des nächsten Tages – das Schild hing immer noch an der Tür – öffnete die Hotelleitung das Zimmer. Dort fand man die Frau ohnmächtig auf dem Bett, sie hatte aufgrund eines akuten Nierenversagens eine Harnvergiftung erlitten und das Bewusstsein verloren.
    Da sie wegen der späten Entdeckung bleibende Schäden davontrug, verklagte sie anschließend den Veranstalter auf Schadensersatz: Man hätte, so die Frau, trotz des Schildes das Zimmer nach den Anrufen ihres Mannes sofort öffnen müssen.
    Irrtum! Das OLG Frankfurt stellte fest, dass den Hotelbediensteten kein Fehlverhalten vorzuwerfen sei. Wörtlich heißt es: »Aufgrund des Schildes ›Do not disturb!‹ wäre das Öffnen der Tür ohne Einwilligung des Hotelgastes ein schwerer Eingriff in dessen Privatsphäre gewesen, dem sich die Hotelmitarbeiter zu Recht nicht aussetzen wollten. Daran ändern auch die Anrufe des Ehemanns nichts. Denn es kommt durchaus vor, dass sich Reisende – etwa mit Urlaubsbekanntschaften – auf das Zimmer begeben und dort nicht gestört werden wollen. Das Hotelpersonal ist nicht verpflichtet, die Gäste auf solche Vorkommnisse hin zu kontrollieren. Dass die Frau im konkreten Fall ohnmächtig auf dem Bett lag, konnten die Mitarbeiter nicht wissen, dies fällt vielmehr unter das allgemeine Lebensrisiko.«
    Fazit: Wer »Bitte nicht stören!« an seine Tür hängt, muss damit rechnen, tatsächlich nicht gestört zu werden. Und zwar mit allen Konsequenzen.

Oberlandesgericht Frankfurt — Aktenzeichen: 16 U 23/09

Ein autistisches Kind ist kein »Sachmangel«
Erfreuliches aus Münster
    Wenn die Behinderung eines Menschen zum Gegenstand eines Rechtsstreits wird, ist das für alle Beteiligten zumeist eine ziemlich heikle Sache. Denn trotz vielfältiger gesellschaftlicher Bemühungen um Gleichbehandlung, bereitet die rechtliche Bewertung einer körperlichen oder geistigen Behinderung den Gerichten nach wie vor Schwierigkeiten.
    Umso erfreulicher kommt ein echtes Glanzstück des Landgerichts (LG) in Münster daher, dem kürzlich folgender Fall zur Entscheidung vorlag: Ein Mann hatte im Dezember eine Eigentumswohnung erworben. Als einige Monate später der Frühling kam, bemerkte der Mann, dass im angrenzenden Garten ein an Autismus erkrankter neunjähriger Junge spielte und dabei gelegentlich Geräusche von sich gab, die einem »Schreien oder Kreischen ähnelten« (Originalzitat aus dem Urteil). Der Wohnungseigentümer hielt dies für unzumutbar und machte daher gegen den Verkäufer seiner Wohnung Schadensersatzansprüche geltend. Begründung: Seine Wohnung leide wegen des im Nachbargarten spielenden Kindes an einem »Sachmangel«, vor dem der Verkäufer ihn hätte warnen

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