Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten
mit der Aufforderung, Schutzgeld zu zahlen, »sonst passiere ihm etwas«. Da der Mann den Drohungen nicht nachgab, zertrümmerten Unbekannte wenige Wochen später nachts sein Lokal. Diesen Schaden meldete er seiner Versicherung, freilich ohne die vorherigen Drohungen zu erwähnen. Als sich der Vorgang in den Folgemonaten wiederholte und die Beschädigungen und Drohungen immer schwerer wurden, offenbarte sich der Mann schlieÃlich entnervt der Polizei.
Das Problem: Seine Versicherung verweigerte anschlieÃend die Begleichung der Schäden, da die verschwiegene Bedrohung durch die Mafia eine sogenannte »erhebliche Gefahrerhöhung« darstelle und der Versicherung, die dann nämlich den Vertrag hätte kündigen können, umgehend gemeldet werden müsse.
Der BGH gab der Versicherung Recht, und zwar mit bemerkenswerter Begründung. Die Richter fühlten sich in die Struktur der Schutzgelderpressung ein: »Ein Schutzgelderpresser unterscheidet sich wesentlich von einem durchschnittlichen Verbrecher. Fasst Letzterer seinen Zerstörungsentschluss in aller Regel spontan und in unmittelbarem Zusammenhang mit einem konkreten Einbruchsgeschehen, verfolgt der Schutzgelderpresser sein Ziel planmäÃig, beharrlich und kaltblütig und setzt die versicherte Sache dabei einer anhaltenden Bedrohung aus. Eine von der Mafia organisierte Schutzgelderpressung übersteigt daher deutlich die gewöhnlich bei Abschluss einer Versicherung gegen Vandalismus zugrunde gelegte Gefahrensituation. Diese hätte der Kläger der Versicherung sofort melden müssen.«
Fazit: Wer von der Mafia erpresst wird, ist nicht nur ziemlich arm dran, sondern büÃt im Zweifel auch seinen Versicherungsschutz ein. Tragisch.
Bundesgerichtshof â Aktenzeichen: IV ZR 229/09
Wer gesund lebt, spart Bares!
Warum Krankenkassen nach dem Body-MaÃ-Index arbeiten dürfen
Wenn gesetzliche Krankenkassen sich untereinander streiten, gibt es dafür zumeist triftige Gründe, die in aller Regel auch für die Ãffentlichkeit von Interesse sind. Einen solchen Streit führten kürzlich die AOK Hessen und eine örtliche Betriebskrankenkasse (BKK) â mit erstaunlichem Inhalt: Die BKK hatte jedem Mitglied einen finanziellen Bonus versprochen, wenn es einen »Body-MaÃ-Index« zwischen 18 und 27 vorweisen konnte und zudem seit sechs Monaten nicht geraucht hatte. Besonderes Bonbon: Zum Nachweis dessen verlangte die BKK von ihren Mitgliedern lediglich eine einfache schriftliche Erklärung und verzichtete insbesondere auf ein ärztliches Attest.
Aus Angst vor Mitgliederschwund klagte die konkurrierende AOK Hessen hiergegen und stellte vor Gericht einen Unterlassungsantrag. Ihr Argument: Ohne ärztliches Attest sei bei diesem Verfahren dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet â und folglich liege auch ein Verstoà gegen das Wettbewerbsrecht vor, an das sich auch die öffentlichen Krankenkassen halten müssten. Die BKK verschaffe sich mit dieser Praxis der Bonuszahlung bei der Mitgliederwerbung einen unredlichen Vorteil gegenüber der Konkurrenz.
Irrtum! Das Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt erklärte die Praxis der BKK zur allgemeinen Ãberraschung für rechtens. Zum einen, so die Richter, sei das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb auf gesetzliche Krankenkassen gar nicht anwendbar. Dessen ungeachtet sei auch gar kein wettbewerbswidriges oder gar unredliches Verhalten der BKK zu erkennen: Dass die Kasse zum Nachweis eines bestimmten Lebenswandels ihrer Mitglieder auf ärztliche Atteste verzichte, liege in ihrem alleinigen Ermessen und sei auÃerdem im vorliegenden Fall sogar nachvollziehbar: Die Fragen nach dem »Body-MaÃ-Index« und den Rauchgewohnheiten beträfen nämlich elementare Persönlichkeitsbereiche, es sei daher unbedenklich, wenn die Kasse insoweit auf ärztliche Atteste verzichte. Und schlieÃlich: »Es kann zudem nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass die Mitglieder dieses Angebot missbrauchen. BekanntermaÃen würden sie nämlich, wenn die unwahre Behauptung zutage tritt, den Versicherungsschutz einbüÃen. Das ärztliche Attest ist daher für die Bonuszahlung nicht zwingend erforderlich.«
Landessozialgericht Hessen â Aktenzeichen: L 8 KR 294/09
»Was du sagen?«
Unzureichende Deutschkenntnisse sind ein Kündigungsgrund
Während Integrationsdebatten und Diskriminierungsverbote
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