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Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten

Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten

Titel: Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Winfried Schwabe
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letzter Instanz ab – mit bemerkenswerter Begründung: Fahrgäste, so die Richter in der Hansestadt, hätten grundsätzlich selbst für ihre Sicherheit in öffentlichen Verkehrsmitteln zu sorgen. Es könne dem Fahrer insbesondere nicht zugemutet werden, immer darauf zu warten, dass sich wirklich alle Fahrgäste hinsetzen, bevor er den Bus oder die Bahn in Bewegung setzt. Nur dann, wenn ein Fahrgast, etwa wegen einer Behinderung, offensichtlich Hilfe beziehungsweise Zeit benötigt, um seinen Platz einzunehmen und sich ausreichend zu sichern, sei dies anders zu beurteilen. Alleine der Umstand, dass die klagende Frau älteren Datums sei, rechtfertige keine andere Bewertung. Und dann wörtlich und prägnant: »Der Fahrer eines Linienbusses darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Fahrgäste selbst darauf achten, sich im Fahrzeug stets festen Halt zu verschaffen. Das gilt auch und vor allem beim Anfahren. Eine etwaige Nässe und ein damit verbundener rutschiger Boden im Bus sind vor allem im Herbst und Winter keinesfalls unüblich und folglich hinzunehmen. Fahrgäste müssen sich auf diese Umstände einstellen.«
    Fazit: Wer einen Bus oder eine Bahn besteigt, sollte sich festhalten. Immer. Besondere Rücksicht auf ältere Menschen darf man nicht erwarten – meinen jedenfalls die Richter in Bremen.

Oberlandesgericht Bremen — Aktenzeichen: 3 U 19/10

Fritten im Topf
Warum Lehrer für Unfälle im Schulunterricht haften
    So kann’s gehen: Was fraglos gut gemeint war, kommt einen Realschullehrer aus Neustadt an der Weinstraße jetzt ziemlich teuer zu stehen:
    Der Pädagoge wollte auf vielfachen Wunsch seiner Schüler im Rahmen des Arbeitslehre-Unterrichts vorführen, wie man Pommes frites frisch zubereitet. Dummerweise entstand hierbei durch eine Unachtsamkeit des Lehrers ein Brand – er hatte vergessen, nach dem Kochvorgang eine Herdplatte auszuschalten. Die vom Hausmeister alarmierte Feuerwehr rückte anschließend mit 18 Einsatzkräften und mehreren Einsatzfahrzeugen an und brachte schließlich den qualmenden Topf, der noch auf der eingeschalteten Herdplatte stand, ins Freie. Danach musste die gesamte Schule »gelüftet« werden.
    Als die Stadt den Lehrer später auf Schadensersatz für den Feuerwehreinsatz in Höhe von knapp 1.500 Euro in Anspruch nahm, erhob der Mann Klage vor dem Verwaltungsgericht. Begründung: Er hafte nicht für den Unfall, da er zum einen keinesfalls grob fahrlässig gehandelt habe und außerdem müsse bei einem Dienstunfall natürlich zuerst der Dienstherr, also das Land Rheinland-Pfalz, in Anspruch genommen werden.
    Irrtum! Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Lehrers zur allgemeinen Verwunderung ab und verurteilte den Pädagogen zur Zahlung. Der Lehrer, so das Gericht, sei für den Ablauf und die Durchführung des Kochunterrichts nämlich allein verantwortlich gewesen. Die Vermeidung von Gefahren für Schüler und Schuleigentum liege allein in seiner Risikosphäre. Wegen der hohen Brandgefahr beim Erhitzen von Fett auf einem Herd in einem normalen Topf ohne Sicherheitsvorrichtungen seien an die Sorgfaltspflicht sehr strenge Anforderungen zu stellen. Diese habe der Lehrer hier verletzt und müsse daher den Schaden persönlich tragen. Wörtlich heißt es im Urteil: »Der Umstand, dass der Kläger beim Verlassen der Schulküche einen Topf mit siedendem Fett auf einer noch eingeschalteten Herdplatte zurückgelassen hat, rechtfertigt den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit und damit auch seine Haftung. Das Land Rheinland-Pfalz ist in solchen Fällen – entgegen der Meinung des Klägers – nicht vorrangig in Anspruch zu nehmen. Lehrer haben für solche Art von Unfällen persönlich einzustehen.«

Verwaltungsgericht Neustadt — Aktenzeichen: 5 K 221/11.NW

Der Muezzin wünscht einen guten Morgen!
Warum man religiöse Bekundungen dulden muss
    Was zu Weihnachten noch froh und festlich stimmt, kann zu anderen Zeiten durchaus zu beachtlichen Verstimmungen führen. Die Rede ist vom Glockengeläut. Ein gänzlich religionsfreier Mann aus Stuttgart mochte nicht mehr hinnehmen, dass die nebenan gelegene Kirche ihn allmorgendlich um sechs Uhr mit dem sogenannten zweiminütigen »Betgeläut« aus dem Bett holte – und klagte. Sein Argument: Bei aller Religionsfreiheit müsse der Staat ja wohl auch

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