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Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten

Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten

Titel: Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Winfried Schwabe
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europäischen Menschenrechtskonvention verankerte Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit verstoßen. Schließlich bleibt festzuhalten, dass den Betroffenen nicht einmal die Möglichkeit gewährt wurde, vor einem inländischen Gericht Beschwerde gegen das Verbot einzulegen. Auch hierin liegt ein schwerer Verstoß gegen die Menschenrechte, namentlich das Recht, gegen behördliche Maßnahmen den Rechtsweg einzuschlagen und die Maßnahmen somit gerichtlich prüfen zu lassen. Das Verbot der ›Gay-Pride-Parade‹ war daher menschenrechtswidrig.«
    Als Zugabe gewährte der EGMR den Antragstellern übrigens sogar noch eine Entschädigung in Geld. Es gab zwar »nur« 30.000 Euro, die tatsächliche Dimension dieses Urteils und die Freude der Betroffenen dürften allerdings deutlich höher sein.

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte — Aktenzeichen: 14599/09

Schweizer Ansichten zur Integration
Basketballspielen nur ohne Kopftuch
    Die Volksabstimmung über das Minarettverbot in der Schweiz ist noch keine zwei Jahre her, da legt die eidgenössische Justiz mit einem bemerkenswerten Urteil zum Nachteil einer muslimischgläubigen Bürgerin nach. Der Fall klingt dabei zunächst vergleichsweise banal: Eine Basketballspielerin aus der zweiten Schweizer Liga wollte per Gerichtsentscheid durchsetzen, dass sie bei Meisterschaftsspielen mit Kopftuch antreten darf. Zur Begründung berief sie sich auf ihren streng muslimischen Glauben, der das Tragen eines Kopftuches für sie, auch beim Sport, vorschreibe. Im Übrigen gebiete dies auch die dringend erforderliche Integration ihres Glaubens in die Schweizer Gesellschaft.
    Nachdem der Schweizer Basketballverband die Erlaubnis für das Kopftuch unter Hinweis auf die weltweit geltenden Basketballregeln verweigert hatte, zog die Frau vor das Amtsgericht (AG) in Luzern, um mit einem Eilantrag ihr vermeintliches Recht durchzusetzen.
    Freilich – ohne Erfolg. Die Richter bestätigten nämlich das Verbot und schlugen die Sportlerin dabei quasi mit ihren eigenen Waffen: Zwar sei das islamische Kopftuch als religiöses Symbol von der Schweizer Bundesverfassung geschützt. Das Verbot sei daher auch grundsätzlich als Verletzung der Religionsfreiheit und des Persönlichkeitsrechts zu werten, zumal die Frau als Spielerin der zweiten Liga durchaus »öffentlich« auftrete und dort einen Anspruch auf religiöse Betätigung in Form des Kopftuchtragens habe.
    Die Sportlerin müsse sich das Verbot aber gleichwohl gefallen lassen. Zum einen habe sie beim Eintritt in den Verein den internationalen Basketballregeln zugestimmt, in denen das Tragen einer »Kopfbedeckung«, egal welcher Art, ausdrücklich verboten ist. Zum anderen verkenne sie mit ihrer Argumentation den eigentlichen Integrationsgedanken. Wörtlich heißt es im Urteil: »Die Klägerin hat sich bewusst für ein Leben in der westlichen Gesellschaft entschieden und ist – wie sich unter anderem durch ihre erfolgreiche sportliche Betätigung und die entsprechende Anerkennung zeigt – offenbar bereits bestens integriert. Jedenfalls bei einem offiziellen Meisterschaftsspiel ist ihr daher fraglos zuzumuten, das Kopftuch abzulegen. Insbesondere in einer Mannschaftssportart haben nämlich Individualinteressen zurückzutreten.«

Amtsgericht Luzern — Aktenzeichen: 0109146

Welchen Wert hat eigentlich die Glotze?
Wenn der Fernseher gepfändet wird
    Das wird sich so mancher schon mal gefragt haben: Welchen Wert hätte das Leben eigentlich ohne Fernseher? Das Oberlandesgericht (OLG) in München musste diese Frage kürzlich, zumindest in rechtlicher Hinsicht, beantworten. Im zu entscheidenden Fall war einer Dame aus Unterföhring Grausiges widerfahren: Das Finanzamt hatte in ihrer Wohnung wegen angeblicher Steuerschulden mehrere Gegenstände gepfändet, unter anderem ihren geliebten und vor allem teuren Flachbildfernseher.
    Als sich einige Monate später herausstellte, dass die Pfändung unrechtmäßig erfolgt war, erhielt die Frau ihr TV-Gerät zurück – und verklagte anschließend das Finanzamt auf Schadensersatz für die ausgefallene Nutzung des Fernsehers. Sie hatte nämlich tatsächlich keine finanziellen Mittel, um sich nach der Pfändung ein Ersatzgerät zu besorgen, und musste daher monatelang ohne TV-Genuss auskommen. Die Frage vor Gericht lautete demnach:

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