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Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten

Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten

Titel: Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Winfried Schwabe
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endlich mal diejenigen schützen, die sich nicht für, sondern gegen jede Religion entscheiden, schließlich gebe es auch eine »negative Religionsfreiheit«. Und außerdem legten 61 Prozent der Westdeutschen sowieso keinen Wert auf Glockenschall.
    Das Verwaltungsgericht in Stuttgart nutzte die günstige Gelegenheit und fällte ein Urteil mit Signalcharakter: Niemand, so die Richter, habe in unserer Gesellschaft ein Recht darauf, von fremden Glaubensbekundungen, kultischen Handlungen oder religiösen Symbolen verschont zu werden. Auch in einer säkularisierten Gesellschaft wie unserer habe man diese klassische Äußerung des kirchlichen Lebens hinzunehmen. Jedenfalls für die Dauer von zwei Minuten am Morgen. Und dies gelte im Übrigen nicht nur für das Geläut der Glocken aus einem Kirchturm. Auch der Ruf des Muezzin vom Minarett sei nichts anderes als ein kirchlicher Ruf, nur eben ohne Glocken. Und auch den müsse man hinnehmen, selbst wenn man sich keiner oder einer anderen Religion zugehörig fühle.
    Verwunderlich bleibt, dass der Kläger sich über den etwaigen Ruf eines Muezzin überhaupt nicht beschwert hatte, die Richter in Stuttgart aber augenscheinlich trotzdem mal darüber reden wollten. Und deshalb übrigens auch die Berufung gegen ihr Urteil wegen »grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache« zuließen. Es bleibt spannend.

Verwaltungsgericht Stuttgart — Aktenzeichen: 11 K 1705/10

Sprachlos vor Gericht
Wenn Integration vorgetäuscht wird, kennt der Staat keine Gnade
    Dass mangelnde Deutschkenntnisse ein Integrationshindernis darstellen, ist nicht erst seit Thilo Sarrazin bekannt. Welch skurrile Blüten dieser Mangel an Kommunikationsfähigkeit tragen kann, wurde in einem spektakulären Verfahren vor dem Kammergericht (KG) in Berlin deutlich: Die polnische Regierung hatte bei den deutschen Behörden die Auslieferung eines polnischen Staatsbürgers beantragt. Der Mann stand in Verdacht, in den Jahren 2002 bis 2005 in Polen schwere Straftaten begangen zu haben, war Anfang 2006 nach Deutschland gezogen und saß inzwischen wegen eines internationalen Haftbefehls in Auslieferungshaft.
    In großer Angst vor der polnischen Justiz, legte er gegen die anstehende Auslieferung Beschwerde ein. Begründung: Der Auslieferung stünden ȟberwiegende schutzwürdige Interessen« im Sinne des deutschen Rechtshilfegesetzes entgegen. Er sei nämlich inzwischen in Deutschland vollständig integriert, gehe einer geregelten Arbeit nach und werde alsbald seine (deutsche) Partnerin heiraten und mit ihr eine Familie gründen.
    Als es dann zur Gerichtsverhandlung über die Fortdauer der Auslieferungshaft kam, staunten die Richter in Berlin nicht schlecht: Der Mann erschien mit Dolmetscher, da er so gut wie kein Wort Deutsch sprach. Die Quittung kam prompt: Das Gericht wies seinen Antrag auf Aussetzung der Auslieferung ab. Wörtlich heißt es: »Die vom Beschuldigten als Auslieferungshindernis behauptete Integration in Deutschland ist nicht ersichtlich. Grundlage hierfür wäre unter anderem, dass der Antragsteller sich in deutscher Sprache derart verständigen kann, dass er zumindest im Rahmen des zu erwartenden Strafvollzuges mit den Vollzugsbeamten in Kontakt treten, ihre Anweisungen befolgen und Gespräche führen kann. Da er hierzu trotz seines inzwischen fast fünfjährigen Aufenthaltes in Deutschland offenbar außerstande ist, steht der Auslieferung nach Polen kein schutzwürdiges Interesse entgegen.«
    Fazit: Wer Integration behauptet, sollte zumindest diese Behauptung in deutscher Sprache vortragen können.

Kammergericht — Aktenzeichen: (4) AuslA 1252/09

Krähen dürfen leben!
Warum auch Bauern sich nach der Natur richten müssen
    Die Tierschützer in Deutschland können sich freuen: Das Oberlandesgericht (OLG) in Karlsruhe hat kürzlich in einem spektakulären Fall bewiesen, dass der im Jahre 2002 ins Grundgesetz aufgenommene Tierschutz keinesfalls ein Lippenbekenntnis darstellt, sondern von den Gerichten auch praktisch umgesetzt wird – notfalls sogar zum (wirtschaftlichen) Nachteil des Bürgers.
    Ein Landwirt aus dem Rhein-Neckar-Raum verlangte vom Bundesland Baden-Württemberg knapp 10.000 Euro Schadensersatz, und zwar mit höchst erstaunlicher Begründung: Eine Unzahl von Krähen aus dem anliegenden »Rheinauenwald« hätten seine knapp 30.000

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