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Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten

Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten

Titel: Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Winfried Schwabe
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kann, wenn er – wie nach türkischem Recht vorgesehen – aufgrund eines unumkehrbaren körperlichen Zerfallsprozesses das anschließende Leben in Freiheit gar nicht mehr menschenwürdig zu führen imstande ist, für den ist die Strafe grausam und erniedrigend. Sie verstößt damit gegen unabdingbare Grundsätze deutscher Verfassungsordnung. Trotz des grundsätzlichen Respekts vor der Rechtsordnung der Türkei, kommt eine Abschiebung daher nicht in Frage.«

Bundesverfassungsgericht — Aktenzeichen: 2 BvR 2299/09

Polizisten sind auch Menschen
Das OLG Koblenz zeigt ein Herz für die Staatsdiener
    Während die Politik noch leidlich darüber streitet, ob und wie Polizeibeamte bei ihren Einsätzen in Zukunft sinnvoller geschützt werden können, handeln die deutschen Gerichte bereits. Im konkreten Fall sprach das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz kürzlich einem Polizeibeamten in einem spektakulären Fall ein umfangreiches Schmerzensgeld zu:
    Besagter Polizist wurde mit einem Kollegen nachts zu einer Gaststätte gerufen, weil betrunkene Gäste randalierten. Als die Beamten eintrafen, formierten sich die zerstrittenen Besucher plötzlich gemeinsam gegen die Polizisten und schritten unter massiver körperlicher Drohung auf die Beamten zu. Als diese sich wegen der Übermacht der Angreifer in großer Angst um ihre körperliche Unversehrtheit sahen, gab einer der beiden mehrere Warnschüsse in die Luft ab. Da die Angreifer unbeeindruckt weiter voranschritten und mit großer Aggressivität auf die Beamten einschlagen wollten, schoss einer der beiden Polizisten einem Angreifer schließlich mit der Dienstwaffe in die Beine, was die Situation dann auflöste. Aufgrund dieses Vorfalls wurde der Beamte allerdings anschließend wegen massiver psychischer Störungen dienstunfähig und musste sogar in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden.
    Das OLG Koblenz stellte nun fest: Die Angreifer müssen dem Beamten stolze 18.000 Euro Schmerzensgeld zahlen. Die bemerkenswerte Begründung: Durch ihr höchst aggressives Verhalten hätten die Angreifer erst die Ursache für die Verwendung der Schusswaffe und damit auch für die posttraumatische Störung des Beamten gesetzt. Und unter diesen Umständen spiele es insbesondere keine Rolle, dass der Schusswaffengebrauch durchaus zum Berufsbild eines Polizisten gehöre. Darauf könne man sich in solchen Situationen nicht berufen. Wörtlich heißt es: »Wer gegenüber Polizisten derart aggressiv und gewaltbereit handelt, der kann sich nicht auf das Berufsrisiko eines Polizisten berufen. Er ist vielmehr voll verantwortlich für mögliche psychische Gesundheitsbeschädigungen, die die Beamten bei einem solchen Einsatz davontragen. Es kann insbesondere nicht erwartet werden, dass Polizeibeamte einen Schusswaffengebrauch grundsätzlich folgenlos und ohne Störungen verarbeiten. Die Angreifer haben daher – neben der Verurteilung wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte und wegen schwerer Körperverletzung – dem Beamten auch ein umfangreiches Schmerzensgeld zu zahlen.«

Oberlandesgericht Koblenz — Aktenzeichen: 1 U 1137/06

Wladimir Putin vs. Homosexualität
Menschenrechte gelten überraschend auch in Russland
    Dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg kein Blatt vor den Mund nimmt und gerne auch angeblich fortschrittliche Regierungen vorführt, ist bekannt. Eine geradezu historische Ohrfeige erhielt neulich die russische Regierung. In Straßburg geklagt hatten Russlands Homosexuelle. Die russische Regierung unter Wladimir Putin hatte nämlich in den Jahren 2006 bis 2008 die dem »Christofer Street Day« vergleichbare »Gay-Pride-Parade« in Moskau verboten. Begründung: Diese Veranstaltung »fördere die Homosexualität in Russland«, was von behördlicher Seite tunlichst zu verhindern sei.
    Irrtum! Der EGMR nahm – wieder mal – kein Blatt vor den Mund, ließ sich auch vom großen russischen Reich und dessen Regierung nicht beeindrucken und urteilte wie folgt: »Das Verbot der ›Gay-Pride-Parade‹ in Moskau verstößt nicht nur eindeutig gegen das Diskriminierungsverbot der auch von Russland im Jahre 1998 ratifizierten europäischen Menschenrechtskonvention. Im Übrigen wurde durch das Verbot der Veranstaltungen auch gegen die ebenfalls in der

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