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Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten

Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten

Titel: Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Winfried Schwabe
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nach wie vor die Schlagzeilen und Talkshows füllen, meldet sich jetzt hochoffiziell das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt zu Wort, und zwar mit erstaunlichen Botschaften: In einem spektakulären Fall bestätigte das BAG kürzlich die Kündigung eines 60-jährigen, aus Spanien stammenden Arbeitnehmers. Begründung: Unzureichende Deutschkenntnisse!
    Der seit Mitte der 70er Jahre im Ruhrgebiet ansässige Mann arbeitete seit über 30 Jahren in der Automobilzulieferindustrie als Produktionshelfer beim gleichen Arbeitgeber. Anfang 2001 unterzeichnete er eine neue Stellenbeschreibung, nach der die Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift erforderlich wurde. Als er dann allerdings mehrere, vom Arbeitgeber finanzierte Deutschkurse abbrach, kündigte der Arbeitgeber mit Zustimmung des Betriebsrates Ende 2007 das Arbeitsverhältnis. Zur Begründung führte er an, der Arbeitnehmer könne aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse die Arbeitsanweisungen nicht lesen und daher seine Arbeit auch nicht mehr ordnungsgemäß erledigen.
    Die hiergegen erhobene Klage wies das BAG jetzt in letzter Instanz zur allgemeinen Überraschung ab und stellte Folgendes klar: Zwar verlange das seit August 2006 gültige »Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz« (AGG), dass niemand aufgrund seiner ethnischen Herkunft benachteiligt werden dürfe, allerdings habe diese Regel dort ihre Grenze, wo der Arbeitgeber nachvollziehbare Ziele verfolge. Wörtlich heißt es im Urteil: »Ist ein Arbeitnehmer nicht in der Lage, in deutscher Sprache abgefasste Arbeitsanweisungen zu lesen, so kann ihm ordentlich gekündigt werden. Es stellt insbesondere keine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft dar, wenn der Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern die Kenntnis der deutschen Schriftsprache verlangt. Sofern die deutsche Sprache für die Tätigkeit erforderlich ist, verfolgt der Arbeitgeber damit nämlich ein legitimes, nicht diskriminierendes Ziel. Dem Arbeitgeber war es daher nicht verwehrt, vom Kläger ausreichende Kenntnisse der deutschen Schriftsprache zu verlangen. Er hatte ihm zudem ausreichend Gelegenheit zum notwendigen Spracherwerb gegeben. Dass er diese nicht wahrnahm, hat er selbst zu vertreten.«

Bundesarbeitsgericht — Aktenzeichen: 2 AZR 764/08

Türkisches Recht vs. Deutsches Grundgesetz
Lebenslange Freiheitsstrafe der Türkei ist verfassungswidrig
    Beinahe unbemerkt hat kürzlich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) einen Teil der türkischen Rechtsordnung als »mit deutschen Verfassungsgrundsätzen unvereinbar« erklärt. Es ging um die pikante Frage, ob ein in Deutschland lebender, hochrangiger Anführer der verbotenen Arbeiterpartei PKK an die Türkei ausgeliefert werden darf. Die türkische Justiz wirft ihm vor, bei einem Bombenanschlag in Ost-Anatolien im Frühjahr 1999 zwei Menschen getötet und 14 weitere, darunter auch Polizeibeamte, schwer verletzt zu haben – und hat aufgrund dessen die Auslieferung beantragt.
    Das BVerfG stoppte die Abschiebung – mit bemerkenswerter Begründung. Das türkische Recht verstoße gegen elementare deutsche Verfassungsgrundsätze: Dem Mann drohe in der Türkei nämlich die sogenannte »erschwerte lebenslange Freiheitsstrafe«. Bei Verhängung dieser Strafe hat der Verurteilte nach türkischem Recht aber keine Möglichkeit, jemals in die Freiheit zurückzukehren. Lediglich dann, wenn der Inhaftierte wegen einer Behinderung, dauernder Krankheit oder fortgeschrittenen Alters nicht mehr haftfähig ist, kann er vom türkischen Staatspräsidenten begnadigt werden. Diese Praxis, so die Karlsruher Richter, widerspreche damit aber grundlegenden rechtsstaatlichen Prinzipien und auch der Menschenwürde. Wörtlich heißt es: »Es gehört zu den Voraussetzungen menschenwürdigen Strafvollzugs, dass der Verurteilte, auch bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe, grundsätzlich die Freiheit wiedererlangen kann. Selbst bei der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld kann der Täter nach deutschem Recht die Freiheit, wenn auch erst nach 20 oder mehr Jahren, eines Tages wiedererlangen – etwa wenn seine persönliche Entwicklung im Strafvollzug eine positive Prognose gestattet. Dies gebietet die im Grundgesetz garantierte Menschenwürde.«
    Und ergänzend meinten die höchsten deutschen Richter: »Wer hingegen nur dann noch auf die Freiheit hoffen

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