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Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten

Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten

Titel: Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Winfried Schwabe
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bitte auf der Piste jederzeit die Augen auf! Ansonsten ergeht es Ihnen nämlich unter Umständen wie einem bedauernswerten Herrn aus Hannover, dessen tragischer Skiunfall neulich vor dem Oberlandesgericht (OLG) Celle verhandelt wurde. Der Mann hatte in den bayrischen Alpen einen Skikurs belegt. Am letzten Tag des Urlaubs fühlte er sich dann sicher genug, um alleine zu fahren, und »wedelte« vorsichtig über einen Anfängerhang, als Folgendes passierte: Ohne Vorwarnung rauschte ein anderer Skifahrer mit hoher Geschwindigkeit von hinten heran, kreuzte die »Vorfahrt« und fuhr haarscharf an dem Mann vorbei. Vor Schreck erstarrt, fiel dieser »wie ein nasser Sack« (Originalzitat aus dem Urteil) nach links zur Seite, brach sich dabei die Schulter und verletzte sich zudem schwer am Knie. Der andere Skifahrer verschwand.
    Die später in Anspruch genommene Unfallversicherung verweigerte jede Zahlung. Begründung: Es fehle an einem »Unfall« im Sinne des Versicherungsrechts. Schließlich sei es nicht zu einer Berührung oder gar einem Zusammenstoß gekommen – und der verletzte Fahrer habe auch keine Ausweichbewegung gemacht, die unter Umständen einen »Unfall« hätte begründen können. Wer nur »vor Schreck« umfalle, erleide aber keinen Unfall und könne folglich auch keine Leistungen aus der Unfallversicherung fordern.
    Zur allgemeinen Überraschung bestätigte das OLG diese Meinung in letzter Instanz. Ein »Unfall« im Sinne des Versicherungsrechts erfordere stets ein »plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, bei dem der Versicherte eine Gesundheitsbeschädigung erleidet«. Eine Ausnahme, also ein »Unfall« ohne Körperkontakt, komme nur in Betracht, wenn der Versicherte zur Vermeidung eines Zusammenstoßes ein Ausweichmanöver mache und dabei zu Fall komme. Davon könne hier aber keine Rede sein. Der Skifahrer habe den von hinten kommenden Fahrer nämlich erst bemerkt, als er seinen Weg kreuzte. Der folgende Sturz könne somit schon rein denklogisch kein Ausweichmanöver, sondern nur eine »ungeschickte Eigenbewegung« gewesen sein. Dafür aber habe die Unfallversicherung nicht einzustehen.
    Fazit: Wer vor »Schreck« erstarrt und vor allem ohne Berührung umfällt, erleidet keinen »Unfall« im versicherungsrechtlichen Sinne und kann daher auch nicht mit Leistungen der Unfallversicherung rechnen. Hätte der Mann den anderen Fahrer gesehen und wäre ausgewichen, hätte die Versicherung hingegen bei einem Sturz zahlen müssen. Wie gesagt: Halten Sie die Augen auf!

Oberlandesgericht Celle — Aktenzeichen: 8 U 131/08

Tanken, ohne zu zahlen, kann teuer werden
Kunden tragen auch die Kosten der Videoüberwachung
    Mir ist das zum Glück noch nie passiert, aber ich kenne gleich mehrere Leute, die schon mal das zweifelhafte Vergnügen hatten: Die Rede ist vom Tanken, ohne zu bezahlen. Wer das absichtlich macht, begeht selbstverständlich eine Straftat, in aller Regel übrigens einen Betrug. Die Folge: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine (zumeist saftige) Geldstrafe. In der Realität freilich sind diese Fälle selten geworden, inzwischen wissen selbst die Dümmsten, dass wegen der Videoüberwachung an den Tankstellen die Aufklärungsquote bei nahezu 100 Prozent liegt.
    Interessant wird das Ganze, wenn man das Bezahlen aus reiner Schusseligkeit schlichtweg vergisst. Der Klassiker: Frühmorgens auf dem Weg zur Arbeit, in Eile, schnell vollgetankt, ab in den Wagen und Tschüss.
    Welch teurer Spaß daraus werden kann, bekam kürzlich ein Mann aus Berlin-Kreuzberg zu spüren. Der hatte an seiner »Haustankstelle« morgens in Eile tatsächlich vergessen zu zahlen und war fortgefahren. Obwohl der Mann dem Tankstellenpersonal vom Angesicht her seit Jahren bekannt war, leitete man anhand der Videoaufnahmen eine Personenerkennung ein. Dem vermeintlichen Täter fiel noch am gleichen Abend sein Irrtum auf, er fuhr umgehend zur Tankstelle – leider zu spät. Der Inhaber war zwar bereit, die gestellte Strafanzeige zurückzunehmen, verlangte aber die Kosten der Personenerkennung, in der er unter anderem den Aufwand für den Erwerb der Überwachungsanlage anteilig berücksichtigte.
    Zu Recht, entschied jetzt überraschend das Amtsgericht in Kreuzberg und verurteilte den Mann zur Zahlung von stolzen 220 Euro: Bei

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