Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten
Internet keinerlei personenbezogene Daten abgerufen oder verschafft würden. Wörtlich heiÃt es hierzu in der Entscheidung: »Wer sich in ein W-LAN-Netz einwählt, kann grundsätzlich nicht erkennen, wer der Betreiber des W-LAN-Netzes ist. Die sogenannten »IP-Daten« (Internet-Protokoll-Daten) sind keine personenbezogenen Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes, da die IP-Adresse frei an den jeweiligen das Netz nutzenden Computer vergeben wird.« SchlieÃlich, so das Gericht, komme auch eine Sanktion nach dem Strafgesetzbuch (StGB) nicht in Betracht, da die übermittelten IP-Daten immer für denjenigen, der sich gerade als Nutzer in das offene Netz einwählt, bestimmt seien.
Fazit: Die Nutzung fremder W-LAN-Netze zum einfachen Surfen im Internet ist nach dieser Entscheidung ab sofort nicht mehr strafbar. Jedenfalls nicht in Wuppertal.
Amtsgericht Wuppertal â Aktenzeichen: 26 Ds 10 Js 1977/08 (282/08)
Diabetiker am Steuer
Wie Zuckerkranke vom Staat benachteiligt werden
An dieser Stelle kommen auch echte »Randgruppen« zu ihrem Recht â wobei man in diesem Falle sagen muss: Sie kommen wohl eher »um« ihr Recht. Es geht nämlich um die bedauernswerten Menschen, die an Diabetes leiden und denen â soweit sie Autofahrer sind â nach einem aktuellen Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) in Mainz nun weiteres Unheil droht. Die folgende Geschichte hat sich neulich in der rheinland-pfälzischen Landeshauptstadt zugetragen:
Ein älterer, an Diabetes leidender Herr vergaà vor dem Fahrtantritt, seinen Blutzuckerspiegel zu kontrollieren, und verursachte anschlieÃend wegen einer akuten Unterzuckerung und dem damit einhergehenden Kontrollverlust einen (leichten) Unfall. Da der Mann einige Wochen vorher mit seinem Wagen schon einmal in einen Unfall verwickelt war, lieà die zuständige Verkehrsbehörde ein ärztliches Gutachten anfertigen. AnschlieÃend zog sie zur allgemeinen Ãberraschung die Fahrerlaubnis des Diabetikers ein. Erstaunliche Begründung: Der Mann habe nicht sorgfältig genug seinen Blutzuckerspiegel überwacht, stelle daher eine grundsätzliche Gefahr für sich und die übrigen Verkehrsteilnehmer dar und dürfe folglich mit seinem Wagen in Zukunft auch nicht mehr am StraÃenverkehr teilnehmen.
Was zunächst wie ein übler Scherz klingt, erklärte das VG Mainz nun allen Ernstes für rechtens! Die Richter bestätigten die Auffassung der Behörde. Wörtlich heiÃt es im Urteil: »Das vorgelegte Gutachten der Behörde verweist auf eine Neigung zu schweren Stoffwechselentgleisungen. Da bereits ein weiterer, ähnlicher Unfall behördlich dokumentiert ist, hat der Kläger offensichtlich uneinsichtig gehandelt, als er die Kontrolle des Blutzuckerspiegels vor Fahrtantritt vergaÃ. Er ist daher ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die Fahrerlaubnis war zu entziehen.«
Fazit: Diabetiker am Steuer stehen unter besonderer Beobachtung. Wer den Blutzuckerspiegel nicht ständig kontrolliert, dem droht unter Umständen der Entzug der Fahrerlaubnis. Kleiner Trost: Nach einer Diabetikerschulung und dem Nachweis einer mehrmonatigen stabilen Blutzuckereinstellung kann der Mann seinen Führerschein möglicherweise zurückerlangen â so gnädigerweise die Richter am VG Mainz.
Verwaltungsgericht Mainz â Aktenzeichen: 3 L 1058/09.MZ
Ohne Brille
Vorsicht im Kaufhaus!
Solche Szenen kennt man eigentlich nur aus Slapstick-Filmen: Da möchte eine Person einen Raum betreten, geht schnurstracks durch die Tür, die aber leider nicht geöffnet, sondern verschlossen und dazu dummerweise auch noch aus Glas ist. Rums! Sieht ungeheuer dämlich aus â für die Betroffenen freilich ein echter Albtraum.
Dass solche Szenen durchaus auch in der Wirklichkeit vorkommen, bekam jetzt eine Frau aus München zu spüren, die nämlich beim »Betreten« eines Kaufhauses mit voller Wucht gegen die verschlossene Glastür gelaufen war und sich dabei erhebliche Verletzungen am Kopf zuzog. Die daraufhin erhobene Klage gegen das Kaufhaus wies das Amtsgericht in München nun zur Ãberraschung aller Beteiligten ab. Das Kaufhaus habe nämlich keine »Verkehrssicherungspflicht« verletzt.
Aufgrund der in Augenschein genommenen Lichtbilder der fraglichen Glastür stehe fest, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt habe. Auf allen
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