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Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten

Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten

Titel: Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Winfried Schwabe
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Schaden? Eigentlich klar, denn wegen des groben Verkehrsverstoßes des einfädelnden Fahrers sollte der von hinten Kommende haftungsfrei bleiben – zumal er ja auch keine (Geschwindigkeits-)Regeln verletzt hatte.
    Falsch! Das OLG Stuttgart verdonnerte ihn dennoch dazu, immerhin 20 Prozent des entstandenen Schadens zu tragen. Überraschende Begründung: Zwar treffe ihn am konkreten Unfall keinerlei Schuld, den Unfall habe unstreitig allein der andere Fahrer schuldhaft verursacht. Wegen der deutlichen Überschreitung der empfohlenen Richtgeschwindigkeit müsse er aber anteilig für die sogenannte »Betriebsgefahr« seines Autos einstehen. Und wörtlich heißt es: »Die Nichtbeachtung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h begründet auf deutschen Autobahnen zwar nach wie vor keinen Schuldvorwurf. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich durch eine höhere Geschwindigkeit als 130 km/h die Unfallgefahr auf der Autobahn merkbar erhöht. Ein Kraftfahrer, der 130 km/h erheblich überschreitet, wird daher nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann von der Haftung befreit, wenn er nachweisen kann, dass es auch bei Tempo 130 km/h zu dem Unfall (mit vergleichbaren Folgen) gekommen wäre. Da der Kläger 190 km/h fuhr und diesen Nachweis nicht erbringen kann, haftet er anteilig für die Unfallfolgen.«
    Fazit: Die 130 km/h sind ernst zu nehmen! Sie begründen zwar kein Tempolimit im klassischen Sinne. Wer aber deutlich schneller fährt und (schuldlos!) in einen Unfall verwickelt wird, muss nachher beweisen, dass der Unfall auch bei 130 km/h genau so passiert wäre. Andernfalls: Haftung!

Oberlandesgericht Stuttgart — Aktenzeichen: 3 U 122/09

Hersbruck ist überall!
Wie man Unfallstellen sichert
    Kennen Sie eigentlich Hersbruck? Nein? Kannte ich ehrlich gestanden bislang auch nicht. Ich habe es nachgesehen: Hersbruck ist eine Kleinstadt in Mittelfranken, knapp 13.000 Einwohner, 336 Meter über dem Meeresspiegel und flächenmäßig ungefähr so groß wie Köln-Wesseling. In Hersbruck gibt es ganz tolle Sachen zu besichtigen, wie zum Beispiel die gotische Stadtkirche St. Maria, ein Schloss, einen Bahnhof, ein Finanzamt, einen SPD-Bürgermeister und: ein eigenes Amtsgericht!
    Und damit wird es dann auch für uns interessant: Denn dieses Amtsgericht (AG) in Hersbruck hat eine bemerkenswerte Entscheidung für Autofahrer gefällt, und zwar konkret zu der Frage, worauf man bei der Sicherung einer Unfallstelle achten muss. Im zu entscheidenden Fall war es vergangenen Sommer an einem frühen Abend in der Nähe von Hersbruck zu einem (harmlosen) Unfall zweier Fahrzeuge auf der Landstraße gekommen. Dummerweise meinten die beiden Unfallbeteiligten allerdings, auf ein Warndreieck verzichten zu können, und stellten ihre Fahrzeuge bis zum Eintreffen der Polizei hintereinander auf dem Seitenstreifen ab. Nur der zweite, in Fahrtrichtung stehende Wagen hatte das Warnblinklicht eingeschaltet. Und dann passierte es: Ein weiteres Auto näherte sich der Unfallstelle und raste ungebremst in die beiden Fahrzeuge hinein.
    Frage: Wer haftet für diesen zweiten Unfall? Das AG Hersbruck berief sich auf die gültigen Vorschriften des Straßenverkehrsrechts und stellte Folgendes klar: Wer trotz eines auch nur »leichten« Unfalls die Unfallstelle nicht sofort ordnungsgemäß sichert, hat für einen weiteren Unfall, der sich aufgrund dieser unzureichenden Absicherung ereignet, zumindest anteilig einzustehen. Obwohl beide vorverunfallten Autos auf dem Seitenstreifen standen, hätte der Fahrer des anderen Wagens in jedem Falle auch sein Warnblinklicht einschalten und so auf die Unfallstelle aufmerksam machen müssen. Da er dies nicht getan hat, trifft ihn eine 50-prozentige Haftung an dem zweiten Unfall.
    Fazit: Unfallstellen müssen grundsätzlich immer gesichert werden, und zwar unabhängig von der Schwere des Unfalls und dem Ort, an dem er sich ereignet hat und an dem die Fahrzeuge anschließend stehen. Wer dies nicht beachtet, muss damit rechnen, auch für weitere Unfälle haftbar gemacht zu werden.
    So weit die neuesten Nachrichten aus Hersbruck. Wir bleiben dran.

Amtsgericht Hersbruck — Aktenzeichen: 2 C 474/09

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    Sollten Sie, wie ich, zu den eher ungeübten Skifahrern gehören, kommt hier eine Warnung: Halten Sie

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