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Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten

Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten

Titel: Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Winfried Schwabe
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verfügten.«

Bundesgerichtshof — Aktenzeichen: 5 Str 328/09

Wenn der Hund bellt
Nachbarn können sich wehren
    Dass man Hundegebell vom Nachbargrundstück nicht unbegrenzt dulden muss, hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln schon vor Jahren entschieden. In einem Urteil aus dem Juni 1993 legte das OLG die bis heute geltenden Regeln fest: Demnach muss ein Hund grundsätzlich so gehalten werden, dass andauerndes Gebell nur außerhalb der Zeitspannen von 13 bis 15 Uhr sowie von 22 bis 6 Uhr – und dann nicht länger als zehn Minuten ununterbrochen sowie insgesamt maximal 30 Minuten täglich zu hören ist (OLG Köln – 12 U 40/ 93). Interessanter Zusatz: Hierbei spielt die Lautstärke keine Rolle! Die Richter stellten nämlich klar: »Auf den Schallpegel kommt es beim Hundegebell nicht an. Bestimmte Geräusche, etwa die von Hunden, drängen sich nämlich auch bei geringem Schallpegel in das Bewusstsein desjenigen, der sie nicht hören will. Auch ein objektiv eher ›leises‹ Jaulen, Bellen oder Wimmern eines Hundes kann, wenn es dauerhaft auftritt, sehr lästig sein.«
    Also: Nur gelegentliche Hundegeräusche, wie etwa einfaches »Anschlagen« zur Begrüßung, muss man dulden. Bei längeren Belästigungen hingegen gelten die oben benannten strengen Regeln, die übrigens im Falle der Missachtung durchaus erhebliche Konsequenzen haben können: Das OLG Köln setzte für den Fall der Zuwiderhandlung damals ein Ordnungsgeld von stolzen 10.000 DM fest. Und: Unzumutbares Gebell vom Nachbargrundstück kann nach einem Urteil des Amtsgerichts (AG) Köln aus dem April 2001 sogar dazu berechtigen, gegenüber dem eigenen Vermieter die Miete zu kürzen. Der Vermieter muss seinen Mietausfall dann beim störenden Hundebesitzer einfordern (AG Köln – 130 C 275/00).
    Eine ganz neue Dimension im Streit ums Hundegebell hat jetzt das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Bremen eröffnet: In einer aktuellen Entscheidung segneten die Richter die behördliche Sicherstellung zweier Dobermänner ab, die durch nächtliches Dauergebell die Nachbarschaft um den Schlaf brachten. Im konkreten Fall sah das OVG die »öffentliche Sicherheit und Ordnung« gefährdet, weil der Hundebesitzer trotz mehrfacher Aufforderung und Beschwerden seitens der Nachbarschaft nicht reagierte. Unter Berufung auf das Bremer Polizeigesetz wurden die Tiere anschließend in amtlichen Gewahrsam genommen und bellen seitdem im Tierheim.
    Ã„hnliches ist auch bei uns möglich: In NRW regelt nämlich das »Landesimmissionsschutzgesetz«, dass Tiere so zu halten sind, dass »niemand von den Tiergeräuschen mehr als nur geringfügig belästigt wird«. Wer dagegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 5.000 Euro (!) Geldbuße geahndet werden kann. Zeigt sich der Hundehalter gleichwohl uneinsichtig, steht der Ordnungsbehörde anschließend die Möglichkeit offen, »die Störung zu beseitigen«, was übersetzt heißt: Tierheim! Aber so weit muss es ja nicht kommen – wenn man ein wenig Rücksicht auf die Nachbarschaft nimmt.

Oberverwaltungsgericht Bremen — Aktenzeichen: 1 B 215/09

Französische Verhältnisse
Warum man auch in Deutschland nur 130 km/h fahren sollte
    Auf deutschen Autobahnen gilt, das wissen Sie natürlich, kein grundsätzliches Tempolimit. Die Auto-Lobby verhindert das, und den meisten Deutschen ist es vermutlich ganz recht so. Bei uns gilt seit 1978 dafür die sogenannte »Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung«, und da steht unter anderem drin, dass man auf Autobahnen 130 km/h möglichst nicht überschreiten sollte. Rechtswirkungen im Sinne eines Tempolimits hat diese Verordnung freilich nicht – es ist eben nur eine unverbindliche Empfehlung.
    Irrtum! Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat kürzlich wieder festgestellt, dass das Nichtbeachten dieser »Empfehlung« sehr wohl negative und vor allem teure Konsequenzen haben kann. Der Fall: Ein Autofahrer passierte mit 190 km/h auf der linken Spur eine Autobahnraststätte – Geschwindigkeitsbeschränkungen bestanden nicht. Ein anderer Fahrer verließ im selben Moment die Raststätte und wechselte mit 100 km/h von der rechten Einfädelspur direkt und ohne zu blinken quer auf die Überholspur, wo es dann zu einem schweren Auffahrunfall kam.
    Frage: Wer haftet für den

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