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Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten

Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten

Titel: Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Winfried Schwabe
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Kündigung rechtfertigen!
    Im konkreten Fall arbeitete ein Mann seit über 30 Jahren bei einer Gemeinde, zuletzt als stellvertretender Amtsleiter. Durch Zufall kam heraus, dass er vom Büro aus an einer Online-Partnersuche teilnahm und in einem Zeitraum von sieben Wochen täglich bis zu 140 private E-Mails empfangen, geschickt und auch auf dem PC abgespeichert hatte. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin fristlos, und zwar wegen schwerer Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten.
    Das LAG bestätigte nun überraschend diese Kündigung. Zunächst, so die Richter, verletze die private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz grundsätzlich die Arbeitspflichten, es sei denn, der Arbeitgeber hat die Nutzung ausdrücklich gestattet. Selbst wenn der Arbeitgeber die Nutzung erlaube, dürfe die Internetnutzung aber in keinem Falle die Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung massiv beeinträchtigen. Verbringe ein Mitarbeiter über einen längeren Zeitraum ganze Stunden damit, im Netz zu surfen oder private E-Mails zu schreiben, sei dies dem Arbeitgeber nicht mehr zumutbar.
    Und das LAG setzte sogar noch einen drauf: In Fällen exzessiver Nutzung des Internets bedürfe es auch keiner (ansonsten erforderlichen) Abmahnung mehr. Das Vertrauensverhältnis sei durch ein solches Verhalten derart zerstört, dass der Arbeitnehmer nicht mehr mit einer ordentlichen Kündigung rechnen dürfe. Und schließlich sei der Arbeitgeber wegen der schweren Verletzung der Arbeitspflichten sogar berechtigt, auf die privat gespeicherten Daten des Arbeitnehmers zuzugreifen und diese im Kündigungsverfahren gegen ihn zu verwenden.
    Fazit: Wer von seinem Arbeitgeber die Erlaubnis erhält, das Internet privat zu nutzen, sollte diese Freiheit nur wohldosiert genießen. Ansonsten: Siehe oben.

Landesarbeitsgericht Niedersachsen — Aktenzeichen: 12 Sa 875/09

Nutten halten – leicht gemacht!
Wie das Prostitutionsgesetz Zuhälter bevorteilt
    Als im Jahr 2002 nach langer Diskussion das »Prostitutionsgesetz« in Kraft trat, waren sich die Experten einig: Es sollte ein Meilenstein zur Legalisierung des ältesten Gewerbes der Menschheit gesetzt werden und vor allem dem Schutz der »dienstleistenden« Damen dienen. Gut acht Jahre später überrascht nun der Bundesgerichtshof (BGH) mit dem Gegenteil dieser gesetzgeberischen Absicht.
    Das Berliner Landgericht (LG) hatte Anfang 2009 eine Zuhälterbande zu langjährigen Haftstrafen verurteilt. Die Angeklagten hatten unter Anwendung von Gewalt im großen Stil einzelne Häuser an Prostituierte »vermietet«, die Damen dort überwacht und durch strenge Regeln, deren Einhaltung von »Wachmännern« kontrolliert wurde, quasi zu Sklaven gemacht. Nach dem Auffliegen der Bande verurteilte das LG Berlin die (geständigen) Täter wegen »Zuhälterei« gemäß § 181a des Strafgesetzbuches zu umfangreichen Gefängnisstrafen. Und damit schien die Sache dann eigentlich erledigt.
    Einer der Täter allerdings ging in die Revision zum BGH. Sein Argument: Wegen des Prostitutionsgesetzes, das ja die Prostitution quasi legalisiere, müsse er als Zuhälter jetzt auch milder bestraft werden.
    Was makaber bis absurd klingt, bestätigte jetzt der BGH. Die Strafe des Täters müsse tatsächlich gemildert werden, die Prostitution sei ja inzwischen einer »normalen« Arbeit gleichzusetzen. Wörtlich: »Nicht strafbar können deshalb Maßnahmen der Zuhälter sein, die auch hinsichtlich der Erbringung einer gewöhnlichen Arbeit wirksam zu vereinbaren gewesen wären. Damit scheidet die Festlegung von Zeit, Ort und Mindestentgelten als strafbares Verhalten grundsätzlich aus. Für die Festsetzung von Mieten und sonstigen Zahlungspflichten gilt im Prinzip nichts anderes, sofern deren Erfüllung in einem angemessenen Zusammenhang mit den Leistungen der Organisatoren der Prostitution stehen, wie etwa dem Aufsuchen und der Nutzung von Räumlichkeiten, dem Fernhalten von Störern und dem Schutz vor zudringlichen Freiern.« Und als wäre das noch nicht genug, heißt es abschließend: »Des Weiteren muss zugunsten des Angeklagten gewertet werden, dass sich einige der erlassenen »Regelungen« auch zum Schutz der Prostituierten auswirkten, namentlich der Kondomzwang, die Vorgabe von Mindestvergütungen und dass die Prostituierten über auskömmliche Einkünfte

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