Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten
Selbstbedienungstankstellen sei nämlich klar, dass der Besitzer nur mit Hilfe von Ãberwachungskameras seine Ansprüche sichern könne. Daher könne man, wenn man ohne zu zahlen fortfährt, auch an den entsprechenden Kosten beteiligt werden. Wörtlich: »Der Betrag von 220 Euro erscheint dem Gericht daher durchaus angemessen. Wer tankt, hat darauf zu achten, dass er das geschuldete Geld umgehend entrichtet. Wer dies vergisst, trägt die Kosten seiner Erkennung, und hierzu gehört auch die Ãberwachungsanlage.«
Amtsgericht Berlin â Aktenzeichen: 13 C 118/09
»Ich bin genau Ihr Mann!«
Unflätiges Auftreten bei der Bewerbung kann teuer werden
Dass man sich bei einem Bewerbungsgespräch nicht wie ein Ferkel benehmen und auftreten sollte, weià eigentlich jedes Kind. Wer das nicht beachtet, der bekommt in aller Regel seine Bewerbungsunterlagen zurückgeschickt â und darf es anschlieÃend woanders wieder versuchen.
Dass man sich allerdings mit unangemessenem Auftreten sogar um beachtliche Schadensersatzansprüche bringen kann, zeigt ein aktuelles und ziemlich interessantes Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln. Der Tenor: »Wer bei einem Bewerbungsgespräch bewusst provokant auftritt und behauptet, er sei âºja wohl offensichtlich der bestgeeignete und bestqualifizierte Bewerberâ¹, kann bereits dadurch als ungeeignet für die Stelle eingestuft werden. Mögliche Schadensersatzansprüche, etwa wegen Alters- oder Geschlechtsdiskriminierung, sind unter diesen Umständen ausgeschlossen.«
Im konkreten Fall war ein älterer Mann, nachdem er einen Monat nichts von der Firma hörte, bei der er sich als Vertriebsleiter beworben hatte, ohne Ankündigung im Personalbüro erschienen und hatte sich dort unter Hinweis auf seine angebliche Eignung lauthals beschwert (Wortwahl: siehe oben). Als die Chefin daraufhin meinte, neben seiner unzureichenden Bewerbung und seinem unangemessenen Auftritt im Büro sei er dem Unternehmen im Ãbrigen auch eindeutig zu alt, zog der Mann schlieÃlich vor Gericht und verlangte Schadensersatz nach dem »Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz« (AGG). Nach dem AGG dürfen nämlich Menschen unter anderem nicht wegen ihres Alters diskriminiert werden und erhalten im Falle der Zuwiderhandlung Schadensersatz. Stellt etwa ein Arbeitgeber jemanden unter Verletzung dieser Grundsätze nicht ein, kann der Betroffene bis zu drei (fiktive) Monatsgehälter Schadensersatz verlangen.
Das LAG Köln wies die Klage dennoch ab. Der Mann habe sich nämlich durch seinen Auftritt im Personalbüro quasi »selbst disqualifiziert«. Seine fehlende Eignung für die zu besetzende Stelle sei spätestens durch den Vorfall im Personalbüro erwiesen. Dass die Chefin anschlieÃend noch das Alter erwähnte, könne daher auch keinen Schadensersatzanspruch nach dem AGG mehr auslösen. Noch mal wörtlich aus dem Urteil: »Das Alter des Klägers war nicht mehr ursächlich für die Nichteinstellung. Er hatte sich bereits vor der entsprechenden Bemerkung der Chefin durch sein unangemessenes Verhalten als ungeeignet für die ausgeschriebene Stelle gezeigt.«
Fazit: Wer sich bei einer Bewerbung danebenbenimmt, ist nicht nur ziemlich dämlich und wird garantiert nicht eingestellt, sondern bringt sich unter Umständen auch noch um mögliche Ansprüche auf Schadensersatz.
Landesarbeitsgericht Köln â Aktenzeichen: 5 Ta 408/09
Für lau im Netz
Unbefugte W-LAN Nutzung ist nicht strafbar
Darauf hat die Computer-Welt (zumindest in Deutschland) gewartet: das Amtsgericht (AG) in Wuppertal hat vor kurzem die interessante Frage nach der Strafbarkeit des unbefugten Nutzens eines ungesicherten W-LAN-Netzes beantwortet. Der Tenor: Wer sich ohne Nachfrage oder Berechtigung in ein fremdes (ungesichertes) W-LAN-Netz einwählt und dort dann im Internet surft, macht sich grundsätzlich nicht strafbar!
Das AG Wuppertal revidierte damit eine eigene Entscheidung aus dem Jahre 2008, in der noch gegenteilig geurteilt worden war. Zur Begründung heiÃt es nun, das Einwählen ins Netz verstoÃe zum einen nicht gegen das Telekommunikationsgesetz (TKG), da in keinem Falle von einem »Abhören fremder Nachrichten« im Sinne des Gesetzes gesprochen werden könne. Im Ãbrigen fehle es auch an einem Verstoà gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), da beim einfachen Surfen im
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