Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten
Einzelfalles dazu führen, dass die Vollstreckung insgesamt zu unterbleiben hat.«
Klingt logisch und vor allem menschlich. Und: Der Vermieter wird dieses Urteil â anders als vermutlich die alte Dame im umgekehrten Fall â garantiert ohne gröÃeren Schaden überleben.
Bundesgerichtshof â Aktenzeichen: I ZB 11/09
»Ich fahrâ lieber in Urlaub!«
Wenn Jugendliche Gerichtsverhandlungen schwänzen
Was tun? Der junge Mann hielt die Urlaubsreise für wichtiger und teilte dem Gericht daher mit, er könne wegen »dringender privater Angelegenheiten« leider nicht an dem von ihm selbst initiierten Berufungsverfahren teilnehmen. Er habe nämlich mit Freunden eine Urlaubsreise gebucht und ihm drohe bei einer Absage ein »hoher Geldverlust«. Er beantrage daher die Verlegung des Termins.
Das wird er sich in Zukunft vermutlich anders überlegen, denn das LG und später auch das OLG Brandenburg verwarfen â ohne neuen Verhandlungstermin â die Berufung und gaben dem jungen Mann zudem einen Grundkurs in Sachen respektvollen Umgangs mit der Justiz. Zwar existiere grundsätzlich die Möglichkeit, wegen einer langfristig geplanten Urlaubsreise eine Gerichtsverhandlung zu verlegen. Angesichts der Umstände komme dies hier aber ganz offensichtlich nicht in Betracht. Und wörtlich: »Die Pflicht zum Erscheinen vor Gericht geht privaten Angelegenheiten grundsätzlich vor. Wer als Angeklagter seiner eigenen Strafverhandlung fernbleibt, muss besondere, insbesondere gänzlich unaufschiebbare Gründe vortragen, die sein Fehlen ausnahmsweise entschuldigen können. Die Absage oder Unterbrechung einer einwöchigen Reise ins nahe benachbarte Polen mit einem Kostenaufwand von 100 Euro mag zwar aus Sicht des Angeklagten lästig sein, erfüllt aber keinesfalls diese Voraussetzungen.«
Da hätte man vermutlich auch von selbst drauf kommen können.
Oberlandesgericht Brandenburg â Aktenzeichen: 1 Ss 19/08
19,95 Euro statt 49,95 Euro!
Wie Geschäfte ihre Kunden zu täuschen versuchen
Man findet sie in jedem Geschäft: Die Preisschilder, auf denen der eine (höhere) Preis durchgestrichen ist, um einen anderen (niedrigeren, nicht durchgestrichenen) Preis noch günstiger erscheinen zu lassen. Die Herrenschuhe beispielsweise kosten jetzt anstatt 49,95 Euro nur noch 29,95 Euro. Das Ziel des Ganzen ist klar: Der potentielle Käufer soll in den guten Glauben versetzt werden, ein echtes Schnäppchen zu machen.
Das OLG in Düsseldorf hat den Händlern kürzlich erneut klargemacht, dass eine solche Praxis beziehungsweise Werbung zwar durchaus zulässig ist, dabei aber keinesfalls geschummelt werden darf. Wer entsprechende Preisschilder in seinen Ladenlokalen oder bei der sonstigen Werbung verwendet, muss im Streitfall nachweisen können, dass er für die konkrete Ware vorher in seinem Geschäft tatsächlich den durchgestrichenen Preis verlangt hat. Gelingt dies nicht, liegt ein Wettbewerbsverstoà vor, der mit empfindlichen GeldbuÃen geahndet werden kann. Und das OLG Stuttgart stellte in diesem Zusammenhang schon vor einigen Jahren fest, dass der durchgestrichene Preis â damals ging es um Parfümwaren â vorher zumindest eine Woche lang gegolten haben muss.
Nicht erforderlich ist, dass das Preisschild mit besonderen Zusätzen versehen wird, denn, so das OLG, »der interessierte Durchschnittskäufer versteht den auf dem Preisschild durchgestrichenen Preis durchaus als den vorherigen Preis desselben Verkäufers. Solange er im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Annahme nicht enttäuscht wird, handelt der Verkäufer seinerseits nicht gesetzeswidrig.«
Fazit: Durchgestrichene Preise sind nur dann zulässig, wenn sie vorher auch tatsächlich vom Verkäufer verlangt wurden. Dem interessierten Verbraucher bleibt insoweit natürlich die Frage: Wie stelle ich das bloà fest?
Oberlandesgericht Düsseldorf â Aktenzeichen: 20 U 28/10
Oberlandesgericht Stuttgart â Aktenzeichen: 2 U 149/96
Kopfverletzungen inklusive
Fahrradfahren ohne Licht kann sehr weh tun
Dass man bei Dunkelheit mit seinem Fahrrad nicht ohne Licht fahren sollte, weià eigentlich jedes Kind. Das Ganze steht zudem auch noch ausdrücklich in § 17 der StraÃenverkehrsordnung (StVO) und gehört somit zum selbstverständlichen Allgemeinwissen.
Wer dennoch Zweifel hat, für den kommt hier
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