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Was macht mein Kind im Netz

Was macht mein Kind im Netz

Titel: Was macht mein Kind im Netz Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Barbara Kettl-Roemer
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den Jugendlichen in den letzten Jahren abgenommen hat.“ Heimliches Filmen anderer in allen möglichen und unmöglichen Lebenslagen ist nach seiner Beobachtung gang und gäbe, und der Umgangston in vielen Chatforen sei inzwischen ziemlich rau. „‚Schlampe‘ und ‚Wichser‘ gelten dort als ganz normale Anredeformen, das empfinden die nicht als Beleidigung.“
Beschimpfungen, Beleidigungen, Verleumdungen … und wie ist die Rechtslage?
    Wer bei der Verkehrskontrolle den Polizisten mit einer Bezeichnung aus der Analgegend belegt, begeht eine Straftat, und die wird teuer: Zehn bis 30 Tagessätze sind hier üblich, wobei ein Tagessatz bei einem Dreißigstel des Nettoeinkommens liegt. Und wenn ein Nachbar Ihren Teenager mit demselben Schimpfwort belegt? Dann ist das grundsätzlich auch nicht anders als beim Polizisten.
    Wann gilt ein unfeines Wort als Beleidigung im Sinne des Strafgesetzbuches (§ 185)?
    Das hängt von zwei Gegebenheiten ab:
Zum einen muss sich jemand beleidigt fühlen und deswegen tätig werden. Denn die Beleidigung ist ein so genanntes Antragsdelikt, das nicht automatisch von der Staatsanwaltschaft verfolgt wird, sondern nur, wenn der Beleidigte binnen drei Monaten nach dem Vorfall einen Strafantrag stellt.
Zum anderen muss die Beleidigung auch objektiv betrachtet eine – gewollte – Herabwürdigung des Opfers beinhalten.
    Wenn „Wichser“ und „Schlampe“ oder „bitch“ in einem Sozialen Netzwerk unter Jugendlichen also tatsächlich die üblichen Anreden sind, ist das zwar als beklagenswerter Mangel an guten Manieren, nicht aber als Straftat zu werten, denn es ist ja keine beabsichtigte Herabwürdigung und wird vom Empfänger wahrscheinlich auch nicht so empfunden. Selbst wenn ein Teenager diese Worte aus Gedankenlosigkeit in Kreisen gebraucht, in denen sie nicht üblich sind, ist das rechtlich keine Beleidigung, denn es fehlte an der ehrverletzenden Absicht.
    Anders sieht die Sache aus, wenn Ihr (minderjähriges) Kind gezielt und in herabsetzender Absicht beschimpft und ausgegrenzt wird. Finden sich beispielsweise in einem Sozialen Netzwerk üble Beschimpfungen, die über das in seiner Peergroup „Normale“ hinausgehen, können Sie das als Erziehungsberechtigte durchaus anzeigen.
    Der bereits erwähnte Präventionsbeamte gibt dabei aber zu bedenken, dass es nach seiner Erfahrung bei solchen Vorfällen oft eine Vorgeschichte gibt, von denen das beleidigte Kind vielleicht nichts erzählt hat. Und die gegenseitige Beleidigung hebt sich rechtlich sozusagen auf (§ 199 StGB). Zum anderen könnte man manches auch im direkten Gespräch, möglichst mit den Eltern des anderen Kindes, klären. Das wirkt oft am besten. Wenn aber ein wirklich krasser Fall vorliegt und die Gegenseite die Beschimpfungen fortsetzt oder sogar hin zu Tätlichkeiten steigert, ist es ratsam, sich an die Polizei zu wenden.
    Ähnlich sieht es bei Verleumdungen und übler Nachrede aus, die ebenfalls Antragsdelikte sind. Zwischen diesen beiden ähnlichen Begriffen gibt es aus rechtlicher Sicht einen entscheidenden Unterschied: Beides bezieht sich auf Behauptungen, die einen anderen vor Dritten herabsetzen sollen. Bei der üblen Nachrede (§ 186 StGB) glaubt aber der Verbreiter selbst, dass die Behauptung stimmt, während er bei einer Verleumdung (§ 187 StGB) genau weiß, dass das, was er über den anderen sagt, nicht wahr ist, es aber trotzdem verbreitet, um ihm zu schaden.
    Dazu ein typisches Beispiel: Ein 13-Jähriger interessiert sich nicht für Fußball, sondern geht lieber zum Jazzdance. Für seine pubertierenden Klassenkameraden ist die Sache klar: „Der ist schwul!“ Postet ein Mitschüler entsprechende Äußerungen in wenig vornehmer Sprache, um den 13-Jährigen in den Augen der anderen „Freunde“ herabzusetzen, ist das als üble Nachrede zu werten.
    In der Wirkung vielleicht nicht rufschädigender, aber strafrechtlich noch schwerwiegender ist es, wenn der Rufmörder ohne jegliche sachliche Grundlage zuschlägt und frei Erfundenes verbreitet. Typisch sind Behauptungen über die sexuelle Freizügigkeit von Mädchen („Klassenschlampe“ oder Schlimmeres).
    Beleidigung (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB) und Verleumdung (§ 187 StGB) sind so genannte Antragsdelikte, die strafrechtlich nur dann verfolgt werden, wenn das Opfer (bzw. bei Minderjährigen dessen Eltern) sich an die Polizei wenden und dort Anzeige erstatten.
    Beleidigung und üble Nachrede können in schweren Fällen mit einer Geld- oder

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