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Wenn die Eltern alt werden

Wenn die Eltern alt werden

Titel: Wenn die Eltern alt werden Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Kai Dietrich
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denken, dass nichteheliche und nicht eingetragene Lebenspartner der Erbschaftsteuer von bis zu 50 Prozent unterliegen.
Schenkungen
    Die Schenkung ist quasi ein vorweggenommenes Erbe. Statt dass Ihre Kinder, oder eines davon, das Erbe bei Ihrem Tod antreten, bekommen sie beispielsweise das Haus oder die Wohnung schon vorher geschenkt. Warum macht man das? Und für wen ist es sinnvoll?
    WISO -Tipp
    Es mag pessimistisch klingen und keiner will es hören, aber eine Schenkung sollte nicht dazu dienen (und sie tut es in der Regel auch nicht), um das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern zu stabilisieren. Übereilen Sie also nichts!
    Oftmals sind steuerrechtliche Gründe ausschlaggebend. Die Schenkung führt zu einem Aufschub der Steuerpflicht. Sinnvoll ist die vorweggenommeneErbfolge jedoch nur für Nachlässe, bei denen hohe Erbschaftsteuern anfallen. Nicht aber, wenn das Gesamtvermögen nicht höher ausfällt als die geltenden Freibeträge der Erben. Bis zur Höhe der jeweiligen Freibeträge wird ja ohnehin keine Erbschaftsteuer fällig. Eine Schenkung aber will wohlüberlegt sein. Steuerliche Gründe allein sollten nicht dafür ausschlaggebend sein, dass Sie Ihr Haus verschenken. Im Vordergrund sollte zuerst die Überlegung stehen, wie Sie fürs Alter abgesichert sind. Haben Sie genug Reserve, um sich später keine Sorgen um Pflegekosten zu machen? Machen Sie sich zunächst ein ausreichendes Bild von Ihrem Vermögen.
    Schenken bis zum Freibetrag kann man alle zehn Jahre, ohne Steuern an den Staat zu zahlen. Wer also viel zu verschenken hat, sollte dies über mehrere Jahrzehnte verteilen.
Rückforderungsvorbehalt
    Diese Klausel hat nichts mit Misstrauen zu tun. Es ist eine schlichte Absicherung, denn niemand weiß, wie sich manche Dinge entwickeln. Wie Sie bereits aus den vorhergehenden Kapiteln wissen, sind Pflegekosten weitaus höher als das, was die Pflegekassen für Sie zahlen. Wenn die Schenkung nicht ausreichend vertraglich mit Einschränkungen versehen ist, könnten Ihre Kinder die Immobilie auch verkaufen. Im Schuldenfall könnte die Immobilie sogar zwangsversteigert werden. Daher vereinbaren Sie unbedingt einen Rückforderungsvorbehalt und lassen diesen auch im Grundbuch eintragen.
Nießbrauchrecht
    Nießbrauch bedeutet, dass Sie beispielsweise Ihr Haus schon zu Lebzeiten auf Ihren Sohn oder Ihre Tochter übertragen, Sie selbst aber weiterhin darin wohnen bleiben. Ein lebenslanges Wohnrecht also. Dieses muss immer von einem Notar beurkundet werden und wird auch im Grundbuch eingetragen. Es endet mit dem Tod des Nießbrauchers.
    Da zumeist ja nur eines von mehreren Kinder das Haus oder die Wohnung bewohnen kann, stellt sich die Frage, wie die anderen Kinder abgefunden werden können. Wenn eine Auszahlung auf ein Mal nicht möglich ist, kann auch eine Abzahlung auf Raten vereinbart werden.Nießbrauch bedeutet auch, dass Sie das Haus oder die Wohnung nicht nur weiter bewohnen können, sie dürfen sich auch dazu entscheiden, sie zu vermieten. Das unterscheidet das Nießbrauchrecht vom reinen Wohnrecht.
    Das Wohnrecht gewährt einem – wie der Begriff schon sagt – nur das Recht dort zu wohnen, nicht aber einen wirtschaftlichen Nutzen aus der Immobilie zu ziehen. Experten raten daher dazu, sich für den Nießbrauch zu entscheiden.
Vererben an eine Stiftung
    Stiftungen haben in Ländern wie den USA eine weitaus längere Tradition als bei uns. Der Grund: Dort wird weniger Wohltätigkeit vom Staat erwartet als bei uns. Reiche Menschen in den USA haben seit jeher Museen finanziert oder Geld für Parkanlagen und Krankenhäuser gestiftet. Doch auch hierzulande erfreuen sich Stiftungen mehr und mehr der Beliebtheit. Zumindest seit 2002, als das Stiftungsgesetz eine Novellierung erfuhr. Seitdem sind Stiftungen vor allem auch als Weg beliebt, um den Nachlass so zu regeln, dass keine Erbschaftsteuern anfallen.
    Wohlgemerkt, eine Stiftung kann, muss aber nicht steuerbegünstigt sein. Wichtig ist der Zweck der Stiftung. Mildtätige, kulturelle und wissenschaftliche oder kirchliche Zwecke gelten meist als förderungswürdig und sind somit steuerbegünstigt.
    Die Anerkennung einer Stiftung durch den Staat unterliegt dem jeweiligen Bundesland. Hier müssen Sie eine Errichtungsurkunde beantragen und ein Verzeichnis Ihres Vermögens vorlegen. Je nachdem wird eine Mindestzuwendung verlangt, um sicherzustellen, dass der Stiftungszweck auch erreicht werden kann.
Erben und vererben in der EU
    Wir sind mobil geworden und flexibel.

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