Wolkentöchter
hat, in dieser Frage keine Einigung erzielen, kann beim Volksgericht Klage eingereicht werden.
Paragraf 27 : Falls sich die Beziehung zwischen den Adoptiveltern und einem volljährigen Adoptivkind in einem solchen Ausmaß verschlechtert, dass ein weiteres Zusammenleben unmöglich wird, können sie die Auflösung des Adoptionsverhältnisses vereinbaren. Falls keine Einigung erzielt wird, können sie Klage beim Volksgericht einreichen.
Paragraf 28 : Haben sich die Beteiligten auf die Auflösung des Adoptionsverhältnisses verständigt, müssen sie bei einer Behörde für Zivile Angelegenheiten das Verfahren zur Registrierung der Auflösung des Adoptionsverhältnisses beantragen.
Paragraf 29 : Mit der Auflösung eines Adoptionsverhältnisses erlöschen die Rechte und Pflichten in der Beziehung zwischen Adoptivkind und seinen Adoptiveltern sowie deren nahen Verwandten; die Rechte und Pflichten in der Beziehung zwischen dem Kind und seinen leiblichen Eltern und deren nahen Verwandten leben automatisch wieder auf. Ob jedoch die Rechte und Pflichten in der Beziehung zwischen einem erwachsenen Adoptivkind und seinen leiblichen Eltern und deren nahen Verwandten wiederaufleben sollen, kann in Absprache entschieden werden.
Paragraf 30 : Nach Auflösung eines Adoptionsverhältnisses muss ein volljähriges Adoptivkind, das bei Adoptiveltern aufgewachsen ist, die Adoptiveltern finanziell unterstützen, falls diese arbeitsunfähig geworden sind oder keinerlei Einkommensquelle haben. Falls das Adoptionsverhältnis erlischt, weil das volljährige Adoptivkind die Adoptiveltern misshandelt oder verstoßen hat, können die Adoptiveltern eine Entschädigung für während der Zeit der Adoption angefallene Aufwendungen für Lebensunterhalt und Erziehung verlangen.
Falls die leiblichen Eltern eines Adoptivkindes die Auflösung der Adoptionsbeziehung fordern, können die Adoptiveltern von den leiblichen Eltern eine angemessene Entschädigung für während der Zeit der Adoption angefallene Aufwendungen für Lebensunterhalt und Erziehung verlangen. Dies gilt jedoch nicht für den Fall, dass das Adoptionsverhältnis aufgelöst wird, weil die Adoptiveltern das Adoptivkind misshandelt oder verstoßen haben.
Artikel V Rechtliche Haftung
Paragraf 31 : Wer ein Kind unter Vorspiegelung einer Adoption entführt und verkauft, wird strafrechtlich verfolgt.
Wer einen Säugling aussetzt, wird von der für die öffentliche Sicherheit zuständigen Behörde mit einer Geldbuße bestraft; falls der Sachverhalt einer Straftat gegeben ist, wird der Straffällige strafrechtlich verfolgt.
Wer ein Kind kauft oder verkauft, wird mit einer Geldbuße bestraft, und seine widerrechtliche Einnahme wird von der für die öffentliche Sicherheit zuständigen Behörde eingezogen. Falls der Sachverhalt einer Straftat vorliegt, wird der Straffällige strafrechtlich verfolgt.
Artikel VI Ergänzende Bestimmungen
Paragraf 32 : Der Volkskongress und sein Ständiger Ausschuss in einem nationalen autonomen Territorium können auf der Grundlage der Prinzipien dieses Gesetzes und in Anbetracht der örtlichen Verhältnisse abändernde oder ergänzende Bestimmungen erlassen. Die entsprechenden Bestimmungen in einer nationalen autonomen Region müssen dem Ständigen Ausschuss des Nationalen Volkskongresses gemeldet werden. Die entsprechenden Bestimmungen in autonomen Präfekturen oder autonomen Bezirken müssen dem Ständigen Ausschuss des Volkskongresses der Provinz oder autonomen Region zur Genehmigung vorgelegt werden, ehe sie in Kraft treten. Überdies müssen sie dem Ständigen Ausschuss des Nationalen Volkskongresses gemeldet werden.
Paragraf 33 : Der Staatsrat kann entsprechend diesem Gesetz Maßnahmen zu dessen Umsetzung beschließen.
Paragraf 34 : Das Gesetz tritt am 1 . April 1992 in Kraft.
Bevölkerungs- und Familienplanungsgesetz der Volksrepublik China (Entnommen der Gesetzeswebsite der chinesischen Regierung http://www.chinalaw.gov.cn/article/english/ ). Verabschiedet am 29 . Dezember 2001 von der 25 . Versammlung des Ständigen Ausschusses des Neunten Nationalen Volkskongresses.
Inhalt
Artikel I Allgemeines
Artikel II Formulierung und Umsetzung der Pläne zur Bevölkerungsentwicklung
Artikel III Regulierung der Fortpflanzung
Artikel IV Anreize und soziale Sicherheit
Artikel V Praktische Dienste zur Familienplanung
Artikel VI Rechtliche Haftung
Artikel VII Ergänzende Bestimmungen
Artikel I Allgemeines
Paragraf 1 : Dieses
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