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Abofallen im Internet - Kostenfallen im Internet und Mobile Payment

Abofallen im Internet - Kostenfallen im Internet und Mobile Payment

Titel: Abofallen im Internet - Kostenfallen im Internet und Mobile Payment Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Stefan Lutz
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erklärtes Urteil festgestellt worden sein oder ein Schuldtitel nach § 794 der Zivilprozessordnung vorliegen,
die Forderung muss nach § 178 der Insolvenzordnung festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sein,
der Betroffene muss die Forderung ausdrücklich anerkannt haben,
56 der Betroffene muss nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden sein,
zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung müssen mindestens vier Wochen liegen,
die verantwortliche Stelle muss den Betroffenen rechtzeitig vor der Übermittlung der Angaben, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet haben und
der Betroffene darf die Forderung nicht bestritten haben oder
das der Forderung zugrunde liegende Vertragsverhältnis kann aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden und die verantwortliche Stelle muss den Betroffenen über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet haben.
Was soll der Fünferkatalog bewirken?
    Nachdem die sonstigen Voraussetzungen für die Übermittlung der personenbezogenen Forderung (Bestehende, fällige Forderung sowie berechtigtes Interesse der übermittelnden Stelle oder eines Dritten) nicht übermäßig hoch sind, hat der Gesetzgeber den Fünferkatalog eingeführt, um die Interessen des Betroffenen in ausreichendem Maße zu berücksichtigen. Dies soll den Betroffenen vor einer unberechtigten Übermittlung seiner Daten hinreichend schützen. Die einzelnen Tatbestände des Fünferkatalogs will ich Ihnen nun in aller gebotenen Kürze vorstellen.
57 Vorliegen eines Urteils oder eines sonstigen Vollstreckungstitels (Ziffer 1)
    Eine Übermittlung der personenbezogenen Forderung wäre zunächst nach § 28a Abs. 1 Nr. 1 BDSG zulässig, wenn die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder für ein vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil festgestellt worden ist oder ein Schuldtitel nach § 794 ZPO vorliegt.
    Ein vollstreckbares Urteil oder ein vorläufig vollstreckbares Urteil (meist Versäumnisurteil) dürfte in diesem Stadium in den wenigsten Fällen vorliegen, weshalb eine Übermittlung der Forderung an die SCHUFA ausgeschlossen sein dürfte. Also könnten allenfalls die in § 794 ZPO genannten Schuldtitel zu einer Übertragung der Daten berechtigten.
    Nach § 794 ZPO stehen einem vollstreckbaren Endurteil folgende Titel gleich:
1.
Vergleiche zwischen den Parteien, also dem Abofallenbetreiber und Ihnen
    Dies jedoch nur, wenn dieser Vergleich vor einem deutschen Gericht oder einer anerkannten Gütestelle geschlossen worden ist. Nicht hingegen, wenn Sie sich mit dem Abofallenbetreiber auf eine Zahlung der Summe X zur Vermeidung von weiteren Anschreiben geeinigt haben. Zu einem solchen Vorgehen kann jedoch bereits aus den oben genannten Gründen nicht geraten werden.
2.
Kostenfestsetzungsbeschlüsse
    Diese ergehen allerdings erst im Nachgang zu einem ordentlichen Gerichtsverfahren. In einem Urteil wird stets 58 nur dem Grunde nach entschieden, wer wie viel der entstandenen Kosten zu tragen hat.
    Beispiel einer Kostengrundentscheidung
    Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu 40 %, die Klägerin zu 60 % zu tragen.
    Erst im Kostenfestsetzungsverfahren werden die jeweils entstandenen Kosten seitens der Parteien zur Festsetzung angemeldet. Der Rechtspfleger hat die von den jeweiligen Parteien zu tragenden Kosten in einem Kostenfestsetzungsbeschluss in exakten Eurobeträgen festzusetzen, was dann ungefähr so aussehen kann:
    Kostenfestsetzungsbeschluss
    Die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf 245,98 EUR festgesetzt.
    Da ein solcher Kostenfestsetzungsbeschluss allerdings nur ergeht, sofern ein Urteil mit einer Kostengrundentscheidung vorliegt, dürfte auch dieser für eine Übermittlung der Forderung an die SCHUFA nicht herhalten können.
3.
Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet
    Dies betrifft allerdings hauptsächlich Titel im Arrest- bzw. einstweiligen Verfügungsverfahrens, die bei Abofallen keine Rolle spielen. Deshalb ist eine Übertragung auch hierdurch nicht gerechtfertigt.
4.
59 Vollstreckungsbescheide
    Ein Vollstreckungsbescheid folgt einem Mahnbescheid, sofern vom Abofallenbetreiber zuvor ein solcher beantragt wurde und Sie gegen den erlassenen Mahnbescheid nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Widerspruch eingelegt haben.
    Der erlassene Vollstreckungsbescheid kann daher eine

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