Abofallen im Internet - Kostenfallen im Internet und Mobile Payment
im eigentlichen Sinne, da sie die Funktionen einer reinen Auskunftei gar nicht ausgeübt hatte. Nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage wird die SCHUFA jedoch nach herrschender Meinung als Auskunftei einzuordnen sein, weshalb eine Übermittlung der Daten an diese grundsätzlich von § 28a BDSG gedeckt wäre.
Forderung als Gegenstand der Übermittlung
Weiterhin müsste es sich bei den zu meldenden Daten um eine personenbezogene Forderung handeln, wobei der Begriff der Forderung dem des BGB entspricht. Nach § 241 Abs. 1 S. 1 BGB sind Forderungen Leistungen, die ein Gläubiger von seinem Schuldner verlangen kann. Das Gesetz stellt hier nicht explizit auf Geldforderungen ab. Diese 53 sind jedoch unproblematisch hier mit umfasst. Durch die Meldung dieser Forderung mit Ihrem Namen und Ihrer Anschrift ist diese Forderung auch personenbezogen und dürfte daher gemeldet werden, wenn die anderen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind.
Übermittlungsbefugte Stelle
Es stellt sich zudem die Frage, wer überhaupt die Meldung an die SCHUFA vornehmen darf. Ist es der Abofallenbetreiber? Oder darf gar das Inkassounternehmen, das ebenfalls mit der Meldung gedroht hat, dies tun?
Beide Fragen können im Prinzip mit ja beantwortet werden: Die übermittelnde Stelle darf aufgrund gesetzlicher Regelung jede verantwortliche Stelle sein, die über personenbezogene Daten verfügt. Allerdings darf die übermittelnde Stelle die Daten nicht einfach von sich aus an jede x-beliebige Auskunftei übermitteln. Nach herrschender Meinung darf die Übermittlung nur an die Auskunfteien erfolgen, zu denen der „Einmeldende“ in vertraglichen Beziehungen steht und dadurch zur Meldung verpflichtet ist. An die SCHUFA können daher nur diejenigen Stellen Ihre Daten übermitteln, die dort Mitglied sind. Dies dürfte bei den Abofallenbetreibern ausscheiden, weshalb deren Ankündigung eines SCHUFA-Eintrags eine leere Drohung sein dürfte, die Sie zu einer Zahlung bewegen soll.
Anders hingegen sieht es bei Inkassounternehmen und Rechtsanwälten aus. Allerdings sind auch hier nicht alle gleichzeitig Mitglied der SCHUFA. Leider stellt die SCHUFA keine Mitgliederlisten bereit, sodass man nicht überprüfen kann, ob der Androhung eines SCHUFA-Eintrages auch 54 tatsächlich Taten folgen werden. Sie können jedoch versuchen, bei der SCHUFA telefonische Auskunft zu erhalten, ob die Sie anschreibende Firma Mitglied dort ist.
Nichterbringung der geschuldeten Leistung trotz Fälligkeit
Eine weitere Voraussetzung für eine Meldung ist, dass Sie eine geschuldete Leistung trotz deren Fälligkeit nicht erbringen. Hier scheitert es meiner Meinung nach bereits an der geschuldeten Leistung. Denn wie oben bereits dargestellt, haben Sie keinen wirksamen Vertrag mit dem Betreiber geschlossen, weshalb Sie auch keine Zahlung schulden. Sofern Sie zudem noch mit dem Musterschreiben reagiert haben und somit unter anderem den Vertrag angefochten und den Widerruf erklärt haben, ist der Vertrag ebenfalls nicht mehr wirksam, weshalb auch deswegen keine Zahlungspflicht besteht.
Zudem müsste die geschuldete Leistung auch noch fällig sein. Dies bestimmt sich wie oben dargestellt nach § 271 BGB, wonach im Zweifel die Forderung sofort fällig wäre. Da es aber an der geschuldeten Leistung fehlt, ist diese auch nicht fällig, sodass im Ergebnis auch hieran eine Meldung an die SCHUFA scheitern dürfte.
Berechtigtes Interesse an der Übermittlung
Die übermittelnde Stelle müsste zudem ein berechtigtes Interesse für sich selbst oder für einen Dritten in Anspruch nehmen können. Man könnte nun auf den Gedanken 55 kommen, dass es an einem solchen fehlt, weil es sich bei Abofallenbetreibern um eine zwielichtige Branche handelt.
Darauf nimmt das Gesetz allerdings keine Rücksicht, sondern knüpft für die Übermittlungsbefugnis ausschließlich an den Bestand der Forderung an. Also dürften auch die Abofallenbetreiber selbst – sofern sie SCHUFA-Mitglied sind – oder die beauftragten Inkassounternehmen eine Meldung machen. Dies setzt allerdings sowohl den Bestand der Forderung als auch das Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen des sogenannten Fünferkatalogs des § 28a Abs. 1 Nr. 1–5 BDSG voraus.
Der Fünferkatalog
Der Gesetzgeber hat in § 28a Abs. 1 Nr. 1–5 BDSG den sogenannten Fünferkatalog festgelegt. Dieser lautet wie folgt:
Es müssen die oben genannten Kriterien vorliegen und
die Forderung muss durch ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar
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