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Abofallen im Internet - Kostenfallen im Internet und Mobile Payment

Abofallen im Internet - Kostenfallen im Internet und Mobile Payment

Titel: Abofallen im Internet - Kostenfallen im Internet und Mobile Payment Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Stefan Lutz
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Datenübermittlung an die SCHUFA rechtfertigen, weshalb dringend geboten ist, einen solchen nicht gegen sich ergehen zu lassen. Hier hilft nur, unverzüglich nach Erhalt eines Mahnbescheides Widerspruch mit dem beigefügten Widerspruchsformular gegenüber dem Mahngericht einzulegen.
4a.
Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind
    Diese Entscheidungen treffen bei Abofallen grundsätzlich nicht zu, weshalb von einer weiteren Erläuterung abgesehen wird.
4b.
Beschlüsse nach § 796b oder § 796c
    Hier handelt es sich um Vollstreckbarerklärungen seitens des Prozessgerichts oder eines Notars, weshalb diese bei Abofallen auch nicht vorliegen können. Eine Datenübertragung aufgrund von solchen Beschlüssen scheidet daher grundsätzlich aus.
5.
Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner 60 Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat.
    Langer Rede kurzer Sinn: Bei Abofallen kommt eine solche Urkunde nicht in Betracht, es sei denn, Sie hätten eine Immobilie von dem Abofallenbetreiber erworben. Dies war bislang allerdings noch nicht Gegenstand von Abofallen, da ein solches Grundstücksgeschäft der notariellen Beurkundung bedarf und im elektronischen Rechtsverkehr nicht wirksam abgeschlossen werden kann.
6.
Für vollstreckbar erklärte Europäische Zahlungsbefehle
    Der Europäische Zahlungsbefehl ist ein Verfahren, welches für unbestrittene Forderungen eine erleichterte Durchsetzung dieser innerhalb der Europäischen Union vorsieht. Da viele Abofallenbetreiber als englische Limited firmieren, könnte ein solcher Europäischer Zahlungsbefehl grundsätzlich in Betracht zu ziehen sein. Allerdings muss die Forderung unbestritten sein, was sie, sofern Sie das Musterschreiben gegenüber dem Abofallenbetreiber verwendet haben, nicht ist. Daher scheidet im Falle der bestrittenen Forderung ein europäisches Zahlungsbefehlsverfahren aus. Bislang sind auch keine solche Verfahren bekannt geworden, in denen sich die Abofallenbetreiber zunächst einen solchen Titel verschafft 61 hätten und dieser im Anschluss zudem für vollstreckbar erklärt wurde. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Datenübermittlung daher aus diesem Grunde gerechtfertigt wäre, ist denkbar gering.
Feststellung einer Forderung gemäß der Insolvenzordnung (Ziffer 2)
    Eine Übermittlung wäre zudem zulässig, wenn die Forderung in Ihrem Insolvenzverfahren gegen Sie geltend gemacht werden würde und Sie die Forderung beim Prüfungstermin nicht bestreiten.
    Wenn über Ihr Vermögen bereits ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, so dürften Sie andere Probleme zu bewältigen haben.
    Ohne Titel wird der Insolvenzverwalter die Forderung eines Abofallenbetreibers meists bestreiten. Sollte dies jedoch alles nicht der Fall sein, so sollten Sie die Forderung beim Prüfungstermin unbedingt bestreiten, da andernfalls eine Übermittelung an die SCHUFA gerechtfertigt wäre.
Ausdrückliches Anerkenntnis des Betroffenen (Ziffer 3)
    Sofern Sie die vorausgegangenen Ratschläge und Musterschreiben beherzigt haben, dürfte es zu einem ausdrücklichen Anerkenntnis Ihrerseits nicht gekommen sein. Ganz im Gegenteil ist die Forderung zumindest mit der Verwendung des Musterschreibens nicht anerkannt, sondern ausdrücklich 62 bestritten worden. Auch eine Zahlung der ersten Jahresgebühr stellt nach der Auffassung des Bundesgerichtshofes weder ein ausdrückliches noch ein konkludentes (durch schlüssiges Verhalten oder stillschweigendes) Anerkenntnis dar. Hierauf können sich die Abofallenbetreiber daher ebenfalls nicht berufen, sodass eine Datenübermittlung unzulässig ist.
Vorliegen einer qualifizierten Mahnung bei nichtbestrittener Forderung (Ziffer 4)
    Die weitaus häufigere Möglichkeit einer zulässigen Datenübermittlung an die SCHUFA dürfte sich auf § 28a Abs. 1 Nr. 1 BDSG ergeben. Danach ist eine Datenübermittlung bei einer qualifizierten Mahnung und einer unbestrittenen Forderung zulässig. Sofern Sie das Musterschreiben an den

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