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Abofallen im Internet - Kostenfallen im Internet und Mobile Payment

Abofallen im Internet - Kostenfallen im Internet und Mobile Payment

Titel: Abofallen im Internet - Kostenfallen im Internet und Mobile Payment Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Stefan Lutz
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Abofallenbetreiber gesandt haben, sind Sie bereits jetzt fein raus, denn darin haben Sie die Forderung bestritten.
    Falls Sie jedoch das Bestreiten der Forderung vergessen haben sollten, stellt sich die nächste Frage: Was bedeutet „qualifizierte Mahnung“ eigentlich?
    Bei einer qualifizierten Mahnung nach § 28a Abs. 1 Nr. 4 BDSG müssen alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Mindestens zweimalige schriftliche Mahnung
    Um von einer qualifizierten Mahnung sprechen zu können, muss der Abofallenbetreiber Sie zweimal schriftlich gemahnt haben. Hierbei ist unerheblich, ob die Mahnung auch als Mahnung bezeichnet wird. Es ist auch ausreichend, wenn Sie eine zweimalige schriftliche Zahlungsaufforderung 63 erhalten haben. Entscheidend ist, dass Sie von der Firma zweimal klar darauf hingewiesen werden, dass eine fällige Forderung besteht. Die Fälligkeit der Forderung muss dabei nicht tatsächlich bestehen. Es reicht aus, wenn die Firma davon ausgeht, dass es sich um eine fällige Forderung handelt. Wichtig ist zudem, dass nur schriftliche Mahnungen eine Übermittlung rechtfertigen. Telefonische Mahnungen reichen hier nicht aus.
In welchem Abstand die schriftlichen Mahnungen erfolgen müssen, wird im Gesetz nicht geregelt. Es kann daher auch relativ kurz hintereinander gemahnt werden.
Karenzfrist von vier Wochen
    Doch warum ist in § 28a Abs. 1 Nr. 4b BDSG dann von vier Wochen die Rede? Diese Vierwochenfrist regelt ausschließlich die Zeit, die mindestens zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung liegen muss. Nach der ersten Mahnung kann eine Übermittlung daher erst nach Ablauf von vier Wochen erfolgen, sofern zuvor eine zweite schriftliche Mahnung durch die Betreiberfirma erfolgt ist.
Rechtzeitige Unterrichtung des Betroffenen von der bevorstehenden Übermittlung
    Eine Übermittlung an die SCHUFA oder andere Auskunfteien darf zudem nur dann erfolgen, wenn Sie zuvor durch den Gläubiger auf diese mögliche Übermittlung hingewiesen worden sind. Der Zweck besteht darin, dass Ihnen deutlich vor Augen geführt werden soll, dass der Gläubiger eine weitere Zahlungsverweigerung nicht duldet und neben dem Auslösen der zivilrechtlichen 64 Verzugsfolgen nun eine Übermittlung der Forderungsdaten an die SCHUFA beabsichtigt.
    Diese zwingend vorgeschriebene Unterrichtung kann in einer der beiden schriftlichen Mahnungen oder aber in einem gesonderten Schreiben erfolgen, allerdings nicht vor der ersten Mahnung. Nicht zulässig ist zudem die Unterrichtung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Inhaltlich muss die Unterrichtung zumindest folgende Angaben enthalten:
einen Hinweis darauf, dass sich der Abofallenbetreiber oder das Inkassobüro zu einer Übermittlung der Daten entschlossen hat und diese nun auch durchführen möchte,
die Auskunftei (z. B. SCHUFA), an welche die Daten übermittelt werden sollen,
die Daten, die an die Auskunftei übermittelt werden sollen,
die konkrete Forderung, auf die sich die Übermittlung beziehen soll, sowie
den beabsichtigten Zeitpunkt der Übermittlung.
    Diese Vorgaben sollen verhindern, dass eine bloße abstrakte Ankündigung erfolgt, man werde die Daten nun an eine Wirtschaftsauskunftei übermitteln. Der Betroffene, also Sie, soll erkennen können, was genau der Inhalt der zu übermittelnden Daten sein soll.
65 Fehlendes Bestreiten der Forderung durch den Betroffenen
    Falls der Betroffene die Forderung bestritten hat, scheitert die Übermittlungsbefugnis. Deshalb sollte die Forderung dringend bereits nach Erhalt der ersten Rechnung gegenüber dem Abofallenbetreiber bestritten werden.
    Da Abofallenbetreiber bei der Beauftragung einer Inkassofirma oder eines Rechtsanwalts meistens lediglich die der Forderung zugrunde liegenden Daten wie Name und Anschrift des „Kunden“ sowie die Rechnungs- und Mahnungsdaten übermitteln, bleibt ein Hinweis auf die bereits bestrittene Forderung meist aus. Aus diesem Grund sollte die Forderung auch gegenüber dem Inkassounternehmen noch einmal ausdrücklich bestritten werden.
Möglichkeit der fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses (Ziffer 5)
    Sofern das Vertragsverhältnis durch den Abofallenbetreiber aufgrund des Zahlungsverzugs fristlos gekündigt werden kann und der Betreiber Sie über die bevorstehende Übermittlung der Forderungsdaten an die SCHUFA unterrichtet hat, könnte eine Übermittlung nach § 28a Abs. 1 Nr. 5 BDSG zulässig sein.
    Hinsichtlich der zuvor erfolgten Unterrichtung verweise ich auf die Ausführungen

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