Abofallen im Internet - Kostenfallen im Internet und Mobile Payment
oben. Außerdem müsste der Abofallenbetreiber das Vertragsverhältnis aufgrund des Zahlungsverzugs fristlos kündigen können. Da es meiner Meinung 66 nach bereits an einem wirksamen Vertragsverhältnis fehlt, scheidet auch eine fristlose Kündigung desselben aus. Da der Abofallenbetreiber jedoch regelmäßig anderer Auffassung sein dürfte, sollte man sich hierauf nicht verlassen.
Bei Ziffer 5 reicht die Möglichkeit der fristlosen Kündigung aus. Die Betreiberfirma muss hier die ansonsten erforderliche zweimalige Mahnung, die Beachtung der vierwöchigen Schonfrist sowie die rechtzeitige Unterrichtung nicht beachten.
Es kann sich jedoch hierbei lediglich um Dauerschuldverhältnisse handeln, bei denen Sie zur regelmäßig widerkehrenden Zahlung verpflichtet sind. Aufgrund des Charakters des Abofallenvertrags – Zweijahresvertrag mit Verlängerung, falls nicht gekündigt wird – handelt es sich um ein solches Dauerschuldverhältnis, sofern man überhaupt von einem wirksamen Vertrag ausgehen mag. Bleibt also die Frage bestehen, unter welchen Voraussetzungen dieses Dauerschuldverhältnis seitens des Abofallenbetreibers gekündigt werden könnte.
Dauerschuldverhältnisse können nach § 314 Abs. 1 BGB von jeder Seite fristlos gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt nach § 314 Abs. 1 S. 2 BGB dann vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Hier käme allenfalls die Zahlungsverweigerung durch den Nutzer in Betracht, weshalb hinterfragt werden muss, ob die Zahlungsverweigerung 67 einen wichtigen Grund darstellt, der den Abofallenbetreiber zu einer fristlosen Kündigung berechtigten würde.
Grundsätzlich kann natürlich auch der Zahlungsverzug einen wichtigen Grund darstellen. Im Mietrecht zum Beispiel wäre dies der Fall, wenn der Mieter mit zwei aufeinanderfolgenden Mietzahlungen im Rückstand ist. Auf den Abofallenvertrag angewendet würde dies bedeuten, dass erst gekündigt werden könnte, wenn beide Jahresraten nicht beglichen werden und der Vertrag sich im dritten Jahr befinden würde. Nun ist der Abofallenvertrag jedoch kein Mietvertrag, sodass dies nicht herangezogen werden kann.
Eine weitere Voraussetzung wäre , dass es dem Kostenfallenbetreiber unzumutbar wäre, den Vertrag bis zum Ende der Vertragslaufzeit fortzuführen. Bei einem derart geringen Betrag von meist unter 100 EUR dürfte es jedoch an diesem Tatbestandsmerkmal fehlen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb es dem Betreiber der Kostenfalle unzumutbar wäre, den Vertrag nicht bis zum Ende durchzuführen. Zudem dürfte der Betreiber grundsätzlich kein Interesse an einer fristlosen Kündigung haben, will er sich doch eine Einnahmequelle auf Dauer sichern.
Selbst wenn man dies alles bejahen würde, so müsste der Betreiber gemäß § 314 Abs. 2 BGB zunächst erfolglos gemahnt und somit um Abhilfe innerhalb einer gesetzten Frist gebeten haben. Dies könnte der Betreiber ohne Weiteres erfüllen. Die Abmahnung ist zudem entbehrlich, wenn Sie die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert haben (gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
68 Folglich wäre der Abofallenbetreiber aufgrund der Regelung des § 28a Abs. 1 Nr. 5 BDSG grundsätzlich berechtigt, Ihre Daten an eine Auskunftei zu übermitteln. Allerdings nur dann, wenn die übrigen Voraussetzungen (Nichterbringung einer geschuldeten fälligen Forderung, Wahrung der berechtigten Interessen des Übermittelnden oder eines Dritten) vorliegen. Zudem müsste der Abofallenbetreiber Mitglied der SCHUFA sein, was in den meisten Fällen ausscheidet.
Kein SCHUFA-Eintrag, wenn vorher alles richtig gemacht wurde
Soweit Sie alles richtig gemacht und die bislang erteilten Ratschläge beherzigt haben, halte ich eine zulässige Übermittlung der Forderungsdaten an die SCHUFA für ausgeschlossen. Die Androhung des SCHUFA–Eintrags soll Sie lediglich einschüchtern. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Betreiberunternehmen für eine wirksame Übermittlung der Daten an die SCHUFA dort auch Mitglied sein müssten, was in keinem der mir bekannten Fälle der Fall ist.
Auf den Punkt gebracht
Nur wenn alle Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen, darf eine Übermittlung der personenbezogenen Forderungsdaten an die SCHUFA überhaupt erst
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