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Alleinerziehend - meine Rechte

Alleinerziehend - meine Rechte

Titel: Alleinerziehend - meine Rechte Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Beate Wernitznig
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Elternzeit oder aber die gesamte dreijährige Elternzeit vollständig gemeinsam nutzen (also nicht etwa nur gemeinsame 1 1/2 Jahre).
    Mütter und Väter haben je einen Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Ein Anteil von bis zu zwölf Monaten der maximal dreijährigen Elternzeit kann auch auf die Zeit bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen werden, wenn die Arbeitgeberseite zustimmt. Die Elternzeit kann von jedem Elternteil in zwei Zeitabschnitte aufgeteilt werden. Eine weitere Aufteilung ist mit Zustimmung der Arbeitgeberseite möglich.
    Die Eltern können den Beginn ihrer Elternzeit jeweils frei wählen. Die Mutterschutzfrist wird aber grundsätzlich auf die mögliche dreijährige Gesamtdauer der Elternzeit der Mutter angerechnet. Die Elternzeit des Vaters kann nach der Geburt des Kindes bereits während der Mutterschutzfrist für die Mutter beginnen.
    Möchten sich die Eltern in der Elternzeit abwechseln, gilt Folgendes: Die Mutter möchte während des ersten und dritten Lebensjahres des Kindes, der Vater für das zweite Lebensjahr Elternzeit nehmen. In diesem Fall muss die Mutter die Elternzeit für das erste Jahr sieben Wochen vor Ablauf der Mutterschutzfrist beantragen, die Elternzeit für das dritte Lebensjahr muss sie aber erst sieben Wochen vor deren Beginn verbindlich festlegen. Der Vater muss in diesem Fall seine Elternzeit auch erst sieben Wochen vor ihrem Beginn schriftlich verlangen.
    Elternzeit nur für die Mutter
    Geburt des Kindes 20.03.2009: Ende der Mutterschutzfrist 15.05.2009, Beginn der Elternzeit für die Mutter damit am 16.05.2009, Ende der Elternzeit am 19.03.2012
    Geteilte Elternzeit
    Die Mutter nimmt für das erste Lebensjahr des Kindes allein Elternzeit. Ab dem 2. Lebensjahr bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres nehmen Vater und Mutter gemeinsam Elternzeit. Die Mutter hat ihren Anspruch auf Elternzeit voll ausgeschöpft, der Vater könnte seine „Restzeit“ (Geburt bis 1. Geburtstag) noch auf die Zeit nach dem 3. Lebensjahr bis zum 8. Lebensjahr übertragen.

    Elterngeld
    Ein Anspruch auf Elterngeldbesteht für nach dem 1. Januar 2007 geborene oder zur Adoption aufgenommene Kinder, somit für leibliche Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder oder Kinder des eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartners, wenn das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt.
    Weitere Voraussetzung ist, dass der betreuende (Stief-)Elternteil gar nicht oder nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeitet.
    Die Eltern können wählen, welcher Elternteil wie lange Elterngeld erhalten soll. Die Förderung besteht jedoch längstens vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes. Ein Elternteil erhält die Förderungjedoch höchstens für zwölf Monate. Wollen die Eltern somit die vollen 14 Monate ausschöpfen, muss der andere Elternteil mindestens zwei Monate Elterngeld in Anspruch nehmen.
    Seit 2009 gilt eine Mindestbezugszeit von zwei Monaten. Jeder Elternteil, der sich dann um die Kindererziehung kümmert, muss also mindestens zwei Monate seine Berufstätigkeit beenden oder einschränken. Bislang erfüllten berufstätige Mütter diese Bedingung oft schon durch den Mutterschutz und den Vätern stand es frei, beispielsweise nur einen Monat in Elternzeit zu gehen. Die Neuregelung bindet die Väter stärker mit ein.
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Tipp:
    Elterngeld wird rückwirkend nur für drei Monate bezahlt. Damit also keine Ansprüche verloren gehen, muss der Antrag spätestens drei Monate nach der Geburt bzw. nach der Aufnahme des Adoptivkindes bei der Elterngeldstelle eingegangen sein.
    Nur in Ausnahmefällen kann ein Elternteil allein die vollen 14 Monate Elterngeld erhalten. Dies ist dann möglich, wenn diesem Elternteil die elterliche Sorge allein zusteht und der andere Elternteil weder mit ihm noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt oder die Betreuung des Kindes durch den anderen Elternteil unmöglich ist, z. B. wegen Tod, schwerer Krankheit oder Freiheitsentzug. Weitere Voraussetzung ist, dass vor der Geburt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde und diese entweder ganz aufgegeben oder auf maximal 30 Stunden reduziert wird.
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Achtung:
    Alleinerziehende mit alleinigem Sorgerecht können bis zu 14 Monate lang Elterngeld erhalten.
    War ein Elternteil vor der Geburt nicht erwerbstätig, z. B. Student, erhält er den Mindestbetrag von 300 Euro. Seit dem 01.01.2011 besteht jedoch bei Nichterwerbstätigen die Einschränkung, dass das Elterngeld auf Hartz-IV-Leistungen angerechnet

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