Alleinerziehend - meine Rechte
SaGa 14/10)
Wenn das Kind erkrankt
Die Rechte eines Arbeitnehmers regelt zunächst der jeweilige Arbeitsvertrag. Manche Arbeitgeber gewähren bezahlten Urlaub, wenn das Kind erkrankt ist.
Ist dies nicht der Fall, so greift die gesetzliche Regelung. Diese besagt, dass ein Arbeitnehmer an etwa fünf Tagen bezahlten Urlaub von seinem Arbeitgeber verlangen kann, wenn das Kind krank ist. Diese Regelung kann im Arbeitsvertrag jedoch so weit ausgeschlossen werden, dass nur unbezahlter Urlaub gewährt werden muss.
Gesetzlich Krankenversicherte haben zudem einen Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld für zehn Tage im Jahr, wenn sie ihrer Arbeit wegen der Krankheit ihres Kindes nicht nachkommen können (§ 45 SGB V). Gibt es mehrere Kinder im Haushalt, so steigt der Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld auf höchstens 25 Tage im Jahr.
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Achtung:
Alleinerziehende können bei einem Kind für 20 Tage, bei mehreren Kindern für höchstens 50 Tage im Jahr Kinderpflegekrankengeld beanspruchen (§ 45 Abs. 2 SGB V).
Väter und Mütter dürfen bei ihrem kranken Kind bleiben und erhalten Kinderpflegekrankengeld, wenn
das Kind jünger als zwölf Jahre ist,
der Arzt ein entsprechendes Attest ausgestellt hat,
die Betreuung und Pflege des Kindes aus ärztlicher Sicht erforderlich ist,
sowohl der entsprechende Elternteil als auch das Kind gesetzlich versichert sind und
keine anderen im Haushalt lebenden Personen, etwa Großeltern oder ein Au-pair-Mädchen, das Kind betreuen können.
Auf den Punkt gebracht
Alleinerziehende können 20 Tage Kinderpflegekrankengeld beanspruchen, bis zu 50 Tage bei mehreren Kindern.
Ab Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung besteht Kündigungsschutz.
Für Schwangere und stillende Mütter gibt es zahlreiche Schutzvorschriften.
Während der Elternzeit darf bis zu 30 Stunden gearbeitet werden.
Wie sind Elternzeit und Elterngeld geregelt?
Elternzeit
Die Elternzeitgibt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Möglichkeit, sich ihrem Kind zu widmen und gleichzeitig den Kontakt zum Beruf aufrechtzuerhalten. Durch den Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit (siehe S. 48) erhalten verstärkt auch Väter die Chance, sich an der Erziehung ihres Kindes zu beteiligen.
Die Neuregelungen zur Elternzeit, die zum 1. Januar 2007 im Rahmen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) in Kraft getreten sind, gelten für Geburten seit dem 1. Januar 2007 und darüber hinaus für alle Eltern, deren Kinder vor dem 1. Januar 2007 geboren wurden und die sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Elternzeit befanden.
Einen Anspruch auf Elternzeit haben Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können Elternzeitgeltend machen zur Betreuung
ihres leiblichen Kindes (bei fehlender Sorgeberechtigung mit Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils),
des Kindes eines Vaters, der noch nicht wirksam als Vater anerkannt worden ist oder über dessen Antrag auf Vaterschaftsfeststellung noch nicht entschieden wurde, mit Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter,
eines Kindes des Ehegatten/der Ehegattin oder des eingetragenen Lebenspartners/der eingetragenen Lebenspartnerin mit Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils,
eines Kindes, das sie in Vollzeitpflege aufgenommen haben, mit Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils,
eines Kindes, das sie mit dem Ziel der Adoption aufgenommen haben,
eines Enkelkindes, Bruders, Neffen oder einer Schwester oder Nichte bei schwerer Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod der Eltern.
Für den Anspruch auf Elternzeit gelten die folgenden Voraussetzungen:
Das Kind lebt mit im selben Haushalt.
Der Anspruchsberechtigte übernimmt überwiegend die Betreuung und Erziehung des Kindes.
Die Wochenarbeitszeit während der Elternzeit beträgt nicht mehr als 30 Wochenstunden.
Der Anspruch auf Elternzeit besteht unabhängig vom Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Anspruchsberechtigten, sofern das bestehende Arbeitsverhältnis deutschem Arbeitsrecht unterliegt.
Sind beide Eltern erwerbstätig, steht es ihnen frei, wer von ihnen Elternzeit nimmt und für welche Zeiträume. Jedem Elternteil stehen drei Jahre Elternzeit zu – unabhängig davon, wie der Partner die Elternzeit nutzt. Die Elternzeit kann ganz oder teilweise von einem Elternteil allein inAnspruch genommen werden. Die Eltern können die Elternzeit aber auch untereinander aufteilen und sich bei der Elternzeit abwechseln. Wenn die Eltern wollen, können sie Anteile der
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