Alleinerziehend - meine Rechte
Alleinerziehende.
Voraussetzung:
Das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Das Kind muss bei einem Elternteil leben, der ledig, geschieden, verwitwet oder dauernd getrennt lebend ist. Verheiratete Eltern gelten auch dann als dauernd getrennt lebend, wenn ein Elternteil wegen Krankheit, Behinderung oder aufgrund richterlicher Anordnung voraussichtlich für wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist.
Das Kind erhält nicht ausreichend, nicht regelmäßig oder gar keinen Unterhalt vom anderen Elternteil (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 UVG). Falls der andere Elternteil verstorbenist, werden Unterhaltsvorschussleistungen gezahlt, wenn die Waisenbezüge eine bestimmte Höhe nicht erreichen.
Zuständig sind die örtlichen Jugendämter.
Es besteht die Pflicht, den Namen des Vaters zu nennen. Eine Ausnahme von dieser Pflicht besteht nur, wenn eine „beachtliche anerkennenswerte Konfliktlage“ vorliegt. Das kann z. B. die Furcht vor Misshandlung oder anderen Repressalien sein. Eine Konfliktlage besteht auch dann, wenn der Vater des Kindes z. B. von Scheidung bedroht ist, selbst noch minderjährige Kinder hat und vermutlich sowieso nichts zahlen könnte.
Wenn kein glaubhafter Konflikt vorliegt, entfällt der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss grundsätzlich.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses beträgt seit dem 01.01.2010 für Kinder von 0–5 Jahren 133 Euro monatlich und für Kinder von 6–12 Jahren 180 Euro monatlich. Von den genannten Unterhaltsvorschussbeträgen werden Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder die Waisenbezüge, die ein Kind nach dem Tod des anderen Elternteils oder eines Stiefelternteils erhält, abgezogen.
Die Leistungen werden für längstens 72 Monate gezahlt. Mit Vollendung des 12. Lebensjahres besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
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Tipp:
Ab dem 6. Lebensjahr gibt es mehr Unterhaltsvorschuss. Falls möglich, sollte der Leistungsbezug in den Zeitraum 6–11 Jahre gelegt werden.
Der barunterhaltspflichtige Elternteil wird nicht von seinen Verpflichtungen befreit, wenn der Staat dem Kind Unterhaltsvorschuss zahlt. Die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil in Höhe des Unterhaltsvorschusses gehen auf das Land über, das diese Ansprüche geltend macht und ggf. einklagt oder vollstreckt.
Mutterschaftsgeld
Während dasMutterschutzgesetz nur für Frauen gilt, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, können auch selbstständige und zu Beginn der Schutzfrist nicht erwerbstätige Frauen während der Schwangerschaft und nach der Geburt bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen Leistungsansprüche haben.
Die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen bei Schwangerschaft und Mutterschaft umfassen
Vorsorgeuntersuchungen,
Betreuung durch Ärzte und Hebammen,
Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln,
stationäre Entbindung,
häusliche Pflege,
Haushaltshilfe,
Mutterschaftsgeld.
Mutterschaftsgeld wird von den gesetzlichen Krankenkassen während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung (sechs bzw. acht Wochen) sowie für den Entbindungstag gezahlt. Das Mutterschaftsgeld kann frühestenssieben Wochen vor dem mutmaßlichen Entbindungstermin beantragt werden.
Das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten nur die freiwillig oder pflichtversicherten Mitglieder. Privat Versicherte bekommen also kein Mutterschaftsgeld. Sie müssen sich bei ihrer Versicherung erkundigen, welche Leistungen sie aufgrund ihres Versicherungsvertrags erhalten.
Arbeitnehmerinnen, die nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind (z. B. privat krankenversicherte oder in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversicherte Frauen), erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe von insgesamt höchstens 210 Euro. Zuständig hierfür ist das Bundesversicherungsamt (Mutterschaftsgeldstelle), Friedrich-Ebert-Allee 38 , 53113 Bonn.
Die Höhe des Mutterschaftsgeldes richtet sich hier nach dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate.
Das Mutterschaftsgeld beträgt höchstens 13 Euro pro Tag (je nach Länge des Monats maximal 364–403 Euro). Auch geringfügig Beschäftigte, die selbst Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse sind (z. B. Studentinnen), erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe von bis zu 13 Euro kalendertäglich von ihrer Krankenkasse, wenn ihnen während der Schutzfristen kein Arbeitsentgelt gezahlt wird.
Übersteigt der durchschnittliche
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