Alleinerziehend - meine Rechte
Euro.
Welches Kind bei einem Berechtigten erstes, zweites, drittes oder weiteres Kind ist, richtet sich nach der Reihenfolge der Geburten. Das älteste Kind ist stets das erste Kind. In der Reihenfolge der Kinder zählen auch diejenigen Kinder mit, für die der Berechtigte kein Kindergeld erhalten kann, weil es einem anderen Elternteil vorrangig zusteht. Kinder, für die überhaupt kein Kindergeldanspruch mehr besteht, zählen in der Reihenfolge nicht mit.
Beispiel: Zählkinder
Anne und Martin haben zwei gemeinsame Kinder Max und Moritz. Max wurde 2000 geboren, Moritz 2002. Sie erhalten für ihre beiden Kinder zweimal 184 € Kindergeld, also 368 € insgesamt. Martin war vorher schon einmal verheiratet und hat mit seiner Ex-Ehefrau einen Sohn. Theo ist 1995 geboren worden und lebt bei seiner leiblichen Mutter.
Nun kann Martin mit den zwei Kindern den Zählkindervorteil beantragen, sofern Theo noch Kindergeld erhält (die Mutter bekommt das Kindergeld ).
Jetzt sieht die Rechnung so aus: Das erste Kind (Theo) wird als Zählkind bei der Berechnung vermerkt. Dann bekommt das zweite Kind (Max) 184 € und das dritte (Moritz) 190 €! Anne und Martin erhalten damit insgesamt 374 €.
Der Zählkindervorteil bewirkt also, dass die Kinder in der Tabelle höher rutschen und mehr Kindergeld erhalten. Zu beachten gilt, dass das Alter der Kinder entscheidend ist. An erste Stelle kommt immer das älteste Kind.
Wer bekommt das Kindergeld?
Für ein und dasselbeKind kann immer nur eine Person Kindergeld erhalten. Es wird dem Elternteil gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Lebt das Kind nicht im Haushalt eines Elternteils, erhält derjenige Elternteil das Kindergeld, der dem Kind laufend (den höheren) Barunterhalt zahlt. Andere Unterhaltsleistungen bleiben außer Betracht. Wird dem Kind von beiden Elternteilen kein Barunterhalt oder Barunterhalt in gleicher Höhe gezahlt, können die Eltern untereinander bestimmen, wer von ihnen das Kindergeld erhalten soll.
Eltern, die nichtdauernd getrennt leben, können untereinander durch eine Berechtigtenbestimmung festlegen, wer von ihnen das Kindergeld für ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder erhalten soll. Dies gilt ebenso für den leiblichen und den nicht leiblichen Elternteil, etwa wenn das Kind im gemeinsamen Haushalt der Mutter und des Stiefvaters lebt. Von dieser Möglichkeit können auch nicht dauernd getrennt lebende Pflegeeltern bzw. Großeltern Gebrauch machen. Für die Berechtigtenbestimmung kann die hierfür vorgesehene Erklärung am Schluss des Antragsvordrucks verwendet werden. Die Unterschrift des anderen Elternteils reicht aus. Die Berechtigtenbestimmung bleibt wirksam, solange sie nicht widerrufen wird. Der Widerruf ist jederzeit möglich, allerdings nur für die Zukunft.
Kinderzuschlag
Kinderzuschlagwird in der Regel nur dann gezahlt, wenn die Betroffenen mit Kinderzuschlag und Wohngeld über die ALG-II-Schwelle gehoben werden. Denn durch den Kinderzuschlag soll gerade verhindert werden, dass die Betroffenen auf ALG II angewiesen sind. Diese Grundregel gilt seit Oktober 2008 für Alleinerziehende nicht mehr. Die Betroffenen können nun frei zwischen Kinderzuschlag und ALG II wählen.
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Achtung:
Alleinerziehende können frei zwischen Kinderzuschlag und ALG II wählen.
Bis dahin hatten Alleinerziehende nur äußerst selten Anspruch auf den Kinderzuschlag. Denn die Hartz-IV-Leistungen fallen für Alleinerziehende meist höher aus, da sie beim ALG II Anspruch auf Mehrbedarfszuschläge haben. Je nach Zahl und Alter der Kinder erhalten sie 12 bis 60 Prozent mehr ALG II. Im Monat kann das mehr als 200 Euro ausmachen. Neben dem Zuschlag können die Betroffenen natürlichin jedem Fall auch die Regelsätze für ihre Kinder beanspruchen. Mehrbedarfszuschläge gibt es zudem auch für Schwangere und für diejenigen, die aus gesundheitlichen Gründen auf eine kostenaufwendige Diät angewiesen sind.
Solche Mehrbedarfszuschläge (vgl. S. 96) sind beim Kinderzuschlag nicht vorgesehen. Daher stehen Alleinerziehende mit dem Kinderzuschlag (aber auch andere, denen beim ALG II Zuschläge zustehen) häufig schlechter da als mit dem ALG II und sind damit auf das ALG II angewiesen.
Unterhaltsvorschuss
Zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil nicht oder nur unterhalb des Regelbedarfs nach Düsseldorfer Tabelle, so soll das Unterhaltsvorschussgesetz Abhilfe leisten. Der Unterhaltsvorschuss ist somit eine wichtige finanzielle Hilfe für
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