Alleinerziehend - meine Rechte
Ehepartners im gemeinsamen Haushalt lebt. Der andere leibliche Elternteil muss in diesem Fall auf die Auszahlung gegenüber der Kindergeldkasse verzichten.
Mit dem Ausfüllen der „Anlage Kind“ in der Steuererklärung wird sichergestellt, dass die Steuervorteile berücksichtigt werden. Den Ausgleich von Kindergeld und Freibetrag nimmt das Finanzamt nach der sog. Günstigerprüfung vor. Dabei wird der Steuervorteil aus den Freibeträgen ermittelt und mit dem ausbezahlten Kindergeld verglichen. Ergibt sich aus der Günstigerprüfung, dass der kindbedingte Steuervorteil aufgrund des Freibetrags höher ist als das Kindergeld, so wird dem Steuerpflichtigen dieser überschießende Betrag ausgezahlt. Im umgekehrten Fall bleibt es beim Kindergeld.
Kindergeld bei volljährigen Kindern
Bei volljährigen Kindern wird Kindergeldnur gewährt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Für ein über 18 Jahre altes Kind kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres weiter Kindergeld beantragt werden, wenn es sich in einer Berufsausbildung befindet. Die Ausbildungsmaßnahmenmüssen auf ein bestimmtes Berufsziel ausgerichtet sein und notwendige, nützliche oder förderliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Ausübung des angestrebten Berufs vermitteln. Zur Berufsausbildung gehören
der Besuch allgemeinbildender Schulen,
die betriebliche Ausbildung,
eine weiterführende Ausbildung sowie
die Ausbildung für einen weiteren Beruf.
Die Kindergeldzahlung endet spätestens mit dem Ende des Schuljahres, in dem das Kind seine Abschlussprüfung bestanden hat. Bei Kindern in betrieblicher Ausbildung oder im Studium endet die Zahlung mit dem Monat, in dem das Kind vom Gesamtergebnis der Prüfung offiziell schriftlich unterrichtet worden ist, auch wenn der Ausbildungsvertrag für längere Zeit abgeschlossen war oder das Kind nach der Abschlussprüfung an der (Fach-)Hochschule noch immatrikuliert bleibt.
Wird die Ausbildung wegen Erkrankung oder Mutterschaft nur vorübergehend unterbrochen, wird das Kindergeld grundsätzlich weitergezahlt. Dies gilt jedoch nicht für Unterbrechungszeiten wegen Kinderbetreuung nach Ablauf der Mutterschutzfristen (z. B. Elternzeit). Kindergeld wird auch für eine Übergangszeit (Zwangspause) bis zu vier Kalendermonaten gezahlt (z. B. zwischen Schulabschluss und Beginn der Berufsausbildung, vor und nach dem Wehr- bzw. Zivildienst oder einem entsprechenden Ersatzdienst, wenn sich tatsächlich eine weitere Berufsausbildung anschließt).
Über das 25. Lebensjahr hinaus wird für Kinder in Schul- oder Berufsausbildung oder im Studium Kindergeld gezahlt, wenn sie
den gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst geleistet haben,
sich freiwillig für nicht mehr als drei Jahre zum Wehrdienst verpflichtet haben,
eine vom Grundwehr- bzw. Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausgeübt haben.
Das Kindergeld wird jedoch nur längstens für die Dauer des gesetzlichen Grundwehr- bzw. Zivildienstes weiter gezahlt. Für die Zeit der Ableistung der genannten Dienste selbst steht den Eltern grundsätzlich kein Kindergeld zu.
Anspruch auf Kindergeld besteht außerdem für ein volljähriges Kind bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland oder einem anderen für Arbeitslosengeld II zuständigen Leistungsträger (Arbeitsgemeinschaft/Kommune) als Arbeitsuchender gemeldet ist. Geringfügige Tätigkeiten (Bruttoeinnahmen im Monatsdurchschnitt nicht mehr als 400 Euro) schließen den Kindergeldanspruch nicht aus. Hat das Arbeit suchende Kind vor Vollendung des 21. Lebensjahres den gesetzlichen Grundwehrdienst, Zivildienst oder einen entsprechenden Dienst abgeleistet, wird für diese Verzögerungszeit Kindergeld über das 21. Lebensjahr hinaus weitergezahlt.
Selbst wenn ein Kind, das älter als 18 Jahre ist, die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, wird kein Kindergeld gezahlt, wenn es Einkünfte und Bezüge, mit denen esseinen Unterhalt oder seine Berufsausbildung bestreiten kann, von mehr als 7.680 Euro im Kalenderjahr hat. Bei Kindern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, wird der genannte Grenzbetrag gekürzt, soweit dies nach den Verhältnissen im Wohnsitzland des Kindes notwendig und angemessen ist.
Wie hoch ist das Kindergeld?
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Hinweis
Die Höhe des Kindergeldes beträgt derzeit für ein erstes und zweites Kind 184 Euro, für ein drittes 190 Euro und für ein viertes Kind 215
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