Als Rentner alle Ansprüche voll ausschöpfen
Behandlungsmaßnahmen erfordert. Ebenso gehören funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen nicht zur zahnärztlichen Behandlung. Sie dürfen von den Krankenkassen auch nicht bezuschusst werden.
Implantologische Leistungen
Gleiches gilt für implantologische Leistungen, es sei denn, es liegen seltene Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle vor, in denen die Krankenkasse diese Leistung einschließlich der Suprakonstruktion als Sachleistung im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung erbringt. Diese Ausnahmeindikationen sind vom Gemeinsamen Bundesausschuss in Richtlinien festzulegen.
Behandlungsbedingungen
Die psychotherapeutische Behandlung einer Krankheit wird durch psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, soweit sie zur psychotherapeutischen Behandlung zugelassen sind, sowie durch Vertragsärzte durchgeführt. Die Durchführung hat sich nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zu richten.
Im Übrigen darf die ärztliche Behandlung nur von Ärzten und nicht von anderen zur Ausübung der Heilkunde berechtigten Personen, wie beispielsweise von Heilpraktikern, durchgeführt werden. Das ist auch in dringenden Fällen nicht möglich.
Vom Arzt angeordnete Tätigkeiten, die in seiner Praxis (zum Beispiel Bestrahlungen oder Massagen ) oder unter seiner Überwachung vorgenommen worden sind, gehören ebenfalls zur ärztlichen Behandlung.
Hier muss es sich allerdings um Hilfeleistungen handeln. Der Arzt ist nämlich grundsätzlich verpflichtet, seine Leistung persönlich zu erbringen. Für die genannten Tätigkeiten kommen nicht nur Angehörige von Heilhilfsberufen , sondern auch andere Personen (zum Beispiel in der psychiatrischen Praxis mitarbeitende Sozialarbeiter) in Betracht.
Immer müssen jedoch Tätigkeiten vorliegen, die vom Arzt zu verantworten sind. Tätigkeiten also, die innerhalb des Bereiches liegen, der der ärztlichen Berufsausübung zuzurechnen ist.
Die Ärzte haben bei der Durchführung der Behandlung und ihrer Anordnungen die Regeln der ärztlichen Kunst zu beachten. Außerdem haben sie die ärztliche Behandlung in ausreichendem und zweckmäßigem Umfang durchzuführen.
Wichtig:
Das Gesetz schreibt in § 70 Abs. 2 SGB V ausdrücklich vor, dass – und zwar nicht nur bezogen auf die ärztliche Behandlung – die Krankenkassen und die Leistungserbringer durch geeignete Maßnahmen auf eine humane Krankenbehandlung ihrer Versicherten hinzuwirken haben. Es wird also eine menschliche Behandlung gefordert. Eigentlich eine Selbstverständlichkeit.
Die Versicherten sollten wissen, dass sie – gleichgültig, welcher Versichertengruppe sie angehören – Anspruch auf eine solche Behandlung haben. Dieser Anspruch steht im Übrigen Versicherten aller Kassenarten zu.
Es gibt immer wieder Klagen darüber, dass Versicherte einer Krankenkasse schlecht behandelt werden, zumindest aber schlechter als beispielsweise Privatpatienten .
Aufgaben des Patientenbeauftragten
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass sich Versicherte an den Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patienten wenden können. Dieser Patientenbeauftragte ist nach ausdrücklicher Bestimmung in § 140h SGB V von der Bundesregierung zu benennen. Zurzeit hat Herr Wolfgang Zöllner dieses Amt inne.
Aufgabe der beauftragten Person ist es, darauf hinzuwirken, dass die Belange von Patienten, besonders hinsichtlich ihrer Rechte auf umfassende und unabhängige Beratung und objektive Information durch Leistungserbringer (zum Beispiel Ärzte), Kostenträger und Behörden im Gesundheitswesen, berücksichtigt werden. Angesprochen ist die Beteiligung bei Fragen der Sicherstellung der medizinischen Versorgung.
Praxis-Tipp:
Scheuen Sie sich nicht, sich an den Beauftragten zu wenden, wenn Sie der Auffassung sind, beispielsweise von einem Leistungserbringer oder von einer Krankenkasse nicht so behandelt zu werden, wie es den gesetzlichen Vorschriften entspricht.
Sie erreichen den Beauftragten unter folgender Adresse: Herr Wolfgang Zöllner, Beauftragter der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten, Friedrichstraße 108, 10117 Berlin; Telefon: 030/1 84 41-34 20, Fax: 0 30/1 84 41-34 22.
Ist jemand der Auffassung, falsch – insbesondere nicht menschenwürdig – behandelt zu werden, kann er sich natürlich auch an seine Krankenkasse wenden. Außerdem sind Beschwerden bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (Vertretung
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