Als Rentner alle Ansprüche voll ausschöpfen
Krankenpflege kann nur mittels einer ärztlichen Verordnung beantragt werden. Voraussetzung für die Verordnung ist, dass sich der Vertragsarzt von dem Zustand des Kranken und der Notwendigkeit häuslicher Krankenpflege persönlich überzeugt hat oder dass ihm beides aus der laufenden Behandlung bekannt ist.
Inhalt der Leistungen
Die beiden Leistungsarten umfassen unterschiedliche Versorgungsmodelle. Die Krankenhausvermeidungspflege setzt sich zusammen aus:
Behandlungspflege
Grundpflege
hauswirtschaftliche Versorgung
Dagegen ist Inhalt der Sicherungspflege die Behandlungspflege . Die Satzung der Krankenkasse kann aber als Mehrleistung bestimmen, dass die Krankenkasse zusätzlich zur Behandlungspflege als häusliche Krankenpflege auch folgende Leistungen erbringt:
Grundpflege
hauswirtschaftliche Versorgung
Dabei kann die Satzung Dauer und Umfang der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung vorschreiben.
Die Mehrleistung ist allerdings dann unzulässig, wenn Pflegebedürftigkeit im Sinne der sozialen Pflegeversicherung vorliegt.
Die Begriffe Behandlungspflege, Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung werden durch die Spitzenverbände der Krankenkassen in ihrem Gemeinsamen Rundschreiben zur häuslichen Krankenpflege erläutert.
Pflege: Hier gelten zusammenfassend folgende Definitionen:
Anlage der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die häusliche Krankenpflege ist ein Verzeichnis verordnungsfähiger Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege. In diesem Verzeichnis werden bei behandlungspflegerischen Leistungen soweit möglich Aussagen zur Verordnungsdauer und zur Häufigkeit der Verrichtungen angegeben.
Es handelt sich aber lediglich um Empfehlungen für den Regelfall. Von diesen kann in begründeten Fällen abgewichen werden. Da bei Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung ein solcher Regelfall nicht beschrieben werden kann, sind hier Aussagen zur Dauer und Häufigkeit nicht enthalten.
Die Leistungen sind – so die Richtlinien des Bundesausschusses – unabhängig davon verordnungsfähig, ob es sich um somatische oder psychosomatische Krankheiten handelt. Bei der Verordnung durch den Vertragsarzt ist wegen der Krankheitsursache eine unterschiedliche Verordnungsdauer zu bedenken.
Haushaltshilfe
Wichtig:
Der Versicherte muss den Haushalt bisher überwiegend selbst geführt haben. Deshalb ist der Anspruch auf Haushaltshilfe ausgeschlossen, wenn die wesentlichen Haushaltsarbeiten seither durch eine Hausangestellte verrichtet worden sind (§ 38 SGB V).
Allerdings kommt es nicht darauf an, warum eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. So können dafür berufliche sowie während der Aus - und Fortbildung (von Waisenrentnern ) auch schulische Verpflichtungen oder auch andere, zum Beispiel körperliche oder altersmäßige Gründe, ausschlaggebend sein.
Ein Hinderungsgrund für die Weiterführung des Haushalts wird von der Krankenkasse lediglich für die Tage bejaht werden, an denen entsprechende Verpflichtungen bestehen.
Haushalt mit Kind
Wie aus dem Schaubild auf der nächsten Seite hervorgeht, wird Haushaltshilfe lediglich dann gewährt, wenn im Haushalt ein Kind lebt, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Das zwölfte Lebensjahr ist am Tage vor dem zwölften Geburtstag vollendet.
Die Gewährung von Haushaltshilfe ist in § 38 SGB V geregelt:
Ist das Kind behindert und auf Hilfe angewiesen, setzt der Anspruch auf Haushaltshilfe unbedingt voraus, dass das betreffende Kind nicht nur vorübergehend für die gewöhnlich und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Pflege oder Beaufsichtigung bedarf.
Achtung: Unterdurchschnittliche Begabung , Unkonzentriertheit , Nervosität , Labilität sowie ein Rückstand der geistigen Entwicklung stellen für sich allein keine Behinderung dar.
Ebenso sind akute Erkrankungen eines Kindes nicht als Behinderung anzusehen und führen nicht zu einer Aufhebung der Altersgrenze. Nach Ansicht der Spitzenverbände der Krankenkassen gilt die Aufhebung der Altersgrenze im Übrigen nur für behinderte Kinder, bei denen die Behinderung
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres eingetreten ist
bei Vorliegen von Schul - oder Berufsausbildung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist
Vollendet das Kind während der Gewährung von Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr, so
Weitere Kostenlose Bücher