Als Rentner alle Ansprüche voll ausschöpfen
Versicherten ihre Krankenkasse vor Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis zu setzen. Der Leistungserbringer (z. B. Arzt ) hat die Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung darüber zu informieren, dass Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, von den Versicherten zu tragen sind. Der Versicherte hat die erfolgte Beratung gegenüber dem Leistungserbringer schriftlich zu bestätigen. Eine Einschränkung der Wahl auf den Bereich der ärztlichen Versorgung, der zahnärztlichen Versorgung, den stationären Bereich oder auf veranlasste Leistungen ist möglich.
Leistungserbringer , die im SGB V nicht aufgeführt sind, dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Krankenkasse in Anspruch genommen werden. Bei einem kollektiven Verzicht von Vertragsärzten auf die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung dürfen Ärzte, die hieran teilgenommen haben, nicht herangezogen werden.
Im Übrigen kann eine Zustimmung erteilt werden, wenn medizinische oder soziale Gründe eine Inanspruchnahme der nicht im SGB V vorgesehenen Leistungserbringer rechtfertigen. Außerdem muss eine zumindest gleichwertige Versorgung gewährleistet sein.
Im Falle der Wahl der Kostenerstattung besteht Anspruch auf Erstattung höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte.
Die Satzung der Krankenkasse hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln.
Dabei hat sie ausreichende Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen vorzusehen sowie vorgesehene Zuzahlungen in Abzug zu bringen.
Wichtig:
Die Versicherten sind an ihre Wahl der Kostenerstattung mindestens ein Jahr gebunden.
Leistungen können unter bestimmten Voraussetzungen auch in anderen Ländern des Europäischen Wirtschaftsraumes im Rahmen von Kostenerstattungen in Anspruch genommen werden.
Medizinische Vorsorgeleistungen
Medizinische Vorsorgeleistungen stellen sich wie folgt dar:
(Zur Belastungsgrenze siehe dieses Kapitel.)
Krankheitsfrüherkennung
Die Grundsätze der Leistungen zur Krankheitsfrüherkennung lassen sich so darstellen:
Wichtig:
Für den Anspruchsnachweis genügt die Krankenversichertenkarte.
Krankenbehandlung
Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung , wenn sie notwendig ist um:
eine Krankheit zu erkennen
eine Krankheit zu heilen
ihre Verschlimmerung zu verhüten
Krankheitsbeschwerden zu lindern
Die Krankenbehandlung wird in ambulanter und in stationärer Form gewährt.
Bei der Krankenbehandlung ist den besonderen Bedürfnissen psychisch Kranker Rechnung zu tragen. Dies gilt insbesondere bei der Versorgung mit Heilmitteln und bei der medizinischen Rehabilitation .
Die ärztliche Behandlung umfasst die Tätigkeit des Arztes , die zur Verhütung , Früherkennung und Behandlung von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist.
Zur ärztlichen Behandlung gehört auch die Hilfeleistung anderer Personen, die von dem Arzt angeordnet und von ihm zu verantworten sind.
Zahnärztliche Behandlung
Die zahnärztliche Behandlung umfasst die Tätigkeit des Zahnarztes , die zur Verhütung , Früherkennung und Behandlung von Zahn -, Mund - und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist. Sie umfasst auch konservierend-chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen erbracht werden.
Wählen Versicherte bei Zahnfüllungen eine darüber hinausgehende Versorgung, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen. In diesen Fällen ist von den Krankenkassen die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung abzurechnen. Hier ist vor Behandlungsbeginn eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Versicherten zu treffen. Die Mehrkostenregelung gilt nicht für Fälle, in denen intakte plastische Füllungen ausgetauscht werden.
In Zusammenhang mit zahnärztlichen Leistungen kann die Satzung der Krankenkasse weitere Leistungen sowie Leistungen von nicht zugelassenen Leistungserbringern vorsehen.
Kieferorthopädische Behandlung
Nicht zur zahnärztlichen Behandlung zählt die kieferorthopädische Behandlung von Versicherten, die zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben. Dies gilt allerdings nicht für Versicherte mit schweren Kieferanomalien in einem Ausmaß, das kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische
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