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Als Rentner alle Ansprüche voll ausschöpfen

Als Rentner alle Ansprüche voll ausschöpfen

Titel: Als Rentner alle Ansprüche voll ausschöpfen Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Walhalla-Fachverl.
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Kosten der Heilmittel eine Zuzahlung zu erbringen, die an die abgebende Stelle zu zahlen ist. Die Zuzahlung beträgt zehn Prozent der Kosten sowie zehn Euro je Verordnung .
    Die Zuzahlungen sind insgesamt bis zur Belastungsgrenze zu entrichten (siehe dieses Kapitel).
    Versicherte mit langfristigem Behandlungsbedarf haben die Möglichkeit, sich auf Antrag die erforderlichen Heilmittel von der Krankenkasse für einen geeigneten Zeitraum genehmigen zu lassen.
    Hilfsmittel
    Die Leistungen für Hilfsmittel stellen sich folgendermaßen dar:

    Der Anspruch auf Hilfsmittel ist in § 33 SGB V vorgesehen. Über die von den Krankenkassen zu gewährenden Hilfsmittel existiert ein Hilfsmittelverzeichnis . Die Satzung der Krankenkasse kann auch hier zusätzliche Leistungen vorsehen.
    Der Anspruch auf Sehhilfen ist stark eingeschränkt. Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besteht ein solcher Anspruch nämlich nur, wenn sie aufgrund ihrer Sehschwäche oder Blindheit ,entsprechend der von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Klassifikation des Schweregrades der Sehbeeinträchtigung, auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung haben. Die Sehbeeinträchtigung muss mindestens der Stufe 1 angehören. Anspruch auf therapeutische Sehhilfen besteht, wenn diese der Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen.
    Die Möglichkeit, Festbeträge für Hilfsmittel festzulegen, ist in § 36 SGB V geregelt. Über den Ausschluss von Hilfsmitteln bestimmt neben § 33 SGB V auch § 34 SGB V. Hier wird auch bestimmt, dass Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen für Versicherte, die nach den vorstehenden Voraussetzungen anspruchsberechtigt sind, nur in medizinisch begründeten Ausnahmefällen besteht.
    Wichtig:
    Die Krankenkasse kann den Versicherten die erforderlichen Hilfsmittel auch leihweise überlassen. Sie kann im Übrigen die Bewilligung von Hilfsmitteln davon abhängig machen, dass die Versicherten sich die Hilfsmittel anpassen oder sich in ihrem Gebrauch ausbilden lassen.
    Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordneten Hilfsmittel eine Zuzahlung in Höhe von zehn Prozent des Abgabepreises , mindestens jedoch fünf Euro und höchstens zehn Euro. Mehr als die Kosten des Hilfsmittels sind nicht zu übernehmen.
    Besondere Eigenbeteiligungen bestehen bei Hilfsmitteln, die Gebrauchsgegenstände ersetzen, wie zum Beispiel orthopädische Schuhe .
    Zuzahlungen sind bis zum Erreichen der Belastungsgrenze zu erbringen (siehe dieses Kapitel).
    Häusliche Krankenpflege
    Rechtsgrundlage für die häusliche Krankenpflege ist § 37 SGB V.
    Auch hier sind von Versicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Zuzahlungen zu leisten. Die Zuzahlung beträgt zehn Prozent der Kosten sowie zehn Euro pro Verordnung. Begrenzt ist die Zuzahlung auf die ersten 28 Kalendertage der Leistungsinanspruchnahme je Kalendertag. Die Zuzahlungen haben bis zur Belastungsgrenze zu erfolgen.
    In einem Gemeinsamen Rundschreiben zur häuslichen Krankenpflege haben die Spitzenverbände der Krankenkassen darauf hingewiesen, dass die Leistung „Häusliche Krankenpflege“ auch dann zu gewähren ist, wenn die Notwendigkeit der stationären Behandlung im gegenwärtigen Zeitpunkt zwar noch nicht gegeben ist, jedoch ohne Gewährung häuslicher Krankenpflege unmittelbar bevorsteht.
    Wird eine Krankenhausbehandlung durchgeführt, wirken die Krankenkassen unter Hinweis auf die Möglichkeit der häuslichen Krankenpflege in allen medizinisch vertretbaren Fällen auf eine frühzeitige Entlassung hin. Dabei arbeiten sie vor allem mit dem Krankenhaus und dem Vertragsarzt zusammen. Durch Kontaktaufnahme , beispielsweise mit der Sozialstation , ist die Rückkehr des Versicherten in seinen Haushalt vorzubereiten.
    Hier wird dann die zweite Möglichkeit der Leistung „Häusliche Krankenpflege“ verwirklicht, nämlich die Verkürzung der Krankenhausbehandlung.
    Der Gemeinsame Bundesausschuss beschäftigt sich in seinen Richtlinien unter anderem mit den Zielen der häuslichen Krankenpflege. Dabei unterscheidet er:
die Krankenhausvermeidungspflege
die Sicherungspflege
    Ferner wird ausgeführt, dass die häusliche Krankenpflege als Sicherungspflege lediglich dann verordnet werden kann, wenn die ambulante vertragsärztliche Versorgung allein mit Unterstützung durch Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege durchgeführt werden kann.

    Praxis-Tipp:
    Häusliche

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