Als Rentner alle Ansprüche voll ausschöpfen
der im Gesetz als Vertragsärzte bezeichneten Kassenärzte) sowie bei der Ärztekammer möglich.
Im Übrigen gehört zur humanen Krankenbehandlung auch, dass der Anspruch auf ärztliche Behandlung nicht dann endet, wenn der Zustand des Kranken nach ärztlicher Ansicht hoffnungslos geworden ist.
Die Übernahme der Behandlung verpflichtet den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt dem Patienten gegenüber zur Sorgfalt nach den Vorschriften des bürgerlichen Vertragsrechts .
Das bedeutet beispielsweise, dass Versicherte und ihre Angehörigen im Falle des Vorliegens eines ärztlichen Behandlungsfehlers (auch als Kunstfehler bezeichnet) sehr wohl Schadensersatzansprüche gegen den behandelnden Arzt geltend machen können.
Besondere Bedeutung hat in diesem Zusammenhang die Vorschrift des § 66 SGB V. Hier geht es um die Unterstützung der Versicherten durch die Krankenkassen bei Behandlungsfehlern .
Praxis-Tipp:
Im Falle des Verdachts eines ärztlichen Behandlungsfehlers wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse.
Praxis-Tipp:
Welche Ärzte an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, ergibt sich aus dem Ärzteverzeichnis Ihrer Krankenkasse. Fordern Sie ein solches kostenloses Verzeichnis an.
Freie Arztwahl
Die freie Arztwahl der Versicherten einer gesetzlichen Krankenkasse lässt sich wie folgt darstellen:
Sprechstunden – Besuchsbehandlungen – Überweisungen
Seine Sprechstunden muss der Vertragsarzt entsprechend dem Bedürfnis nach einer ausreichenden und zweckmäßigen vertragsärztlichen Versorgung und den Gegebenheiten seines Praxisbereiches festsetzen. Er muss die Sprechstunden auf einem Praxisschild mit festen Uhrzeiten bekannt geben.
Wichtig:
Versicherte haben lediglich dann einen Anspruch auf Besuchsbehandlung , wenn ihnen das Aufsuchen des Arztes in dessen Praxisräumen wegen Krankheit nicht möglich ist. Die Krankenkassen haben ihre Versicherten darauf hinzuweisen.
Besuche außerhalb seines üblichen Praxisbereiches kann der Vertragsarzt ablehnen. Das gilt lediglich dann nicht, wenn es sich um einen dringenden Fall handelt und ein Vertragsarzt, in dessen Praxisbereich die Wohnung des Kranken liegt, nicht zu erreichen ist.
Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen die sogenannte Praxisgebühr bezahlen.
Arznei- und Verbandmittel
Rechtsgrundlage für die Gewährung von Arznei- und Verbandmitteln ist insbesondere § 31 SGB V.
Die im Schaubild angesprochenen Leistungsausschlüsse sind in § 34 SGB V sowie in den entsprechenden Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses festgelegt. Die Festbeträge für Arznei- und Verbandmittel werden nach näherer Vorschrift des § 35 SGB V bestimmt.
Für Arzneimittel , die nicht in eine Festbetragsgruppe einzubeziehen sind, setzen die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam einen Höchstbetrag fest, bis zu dem die Krankenkassen die Kosten tragen.
Wie aus dem Schaubild hervorgeht, sind von der Versorgung unter anderem Arzneimittel ausgeschlossen, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. Insbesondere sind Arzneimittel ausgeschlossen, die überwiegend dienen zur:
Behandlung der erektilen Dysfunktion
Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz
Raucherentwöhnung
Gewichtsabnahme sowie Regulierung des Körpergewichts
Zügelung des Appetits
Verbesserung des Haarwuchses
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat auf der Grundlage der vorstehenden Richtlinien dafür Sorge zu tragen, dass eine Zusammenstellung der verordnungsfähigen Fertigarzneimittel erstellt wird. Die Liste muss regelmäßig aktualisiert werden. Sie muss im Internet abrufbar sowie in elektronisch weiterverarbeitbarer Form zur Verfügung stehen.
Die Satzung kann nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel als Leistungen vorsehen (§ 11 Abs. 6 SGB V).
Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten an die abgebende Stelle zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordneten Arznei- und Verbandmittel als Zuzahlung zehn Prozent des Abgabepreises, mindestens jedoch fünf Euro und höchstens zehn Euro. Mehr als die Kosten des Mittels sind nicht zu erbringen. Die Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung sind nur bis zur Höhe der Belastungsgrenze zu entrichten (siehe dieses Kapitel).
Heilmittel
Der Anspruch auf Heilmittel richtet sich nach § 32 SGB V, die Leistungsausschlüsse nach § 34 SGB V. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben zu den
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